Kontroverse um Corona-Folgen

Kontroverse um Corona-Folgen

Zahlungsnachlässe für gewerbliche Mieter?

Das Coronavirus befällt nicht nur den menschlichen Organismus, sondern hebt auch ökonomische Prozesse aus den Angeln. Die als „Naturkatastrophe in Zeitlupe“ beschriebene COVID-19-Krise hat alle Bereiche des Wirtschaftslebens erfasst und stellt damit auch viele Rechtsmaterien vor große Herausforderungen. So wird derzeit intensiv darüber gestritten, ob gewerbliche Mieter und Pächter aufgrund weggebrochener Umsätze gegenüber ihren Vermietern und Verpächtern Anspruch auf Zahlungsnachlässe haben.

Die wirtschaftlichen Verwerfungen der vergangenen Monate haben viele Unternehmen und Privatpersonen in Zahlungsschwierigkeiten gebracht. Gleichzeitig sind etliche Verträge in ihrer Durchführung gestört worden, etwa indem Lieferketten unterbrochen wurden oder mit dem Vertrag verfolgte Zwecke nicht mehr erreicht werden können. Das im März 2020 in großer Eile erlassene „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ zielte vor allem auf die Linderung von Liquiditätsengpässen und gewährte Mietern, Pächtern und Darlehensnehmern Stundungen und Kündigungsschutz.

Eine Frage der Risikoverteilung

Zu anderen vertragsrechtlichen Störungen nimmt das „COVID-19 Gesetz“ hingegen nicht ausdrücklich Stellung. Dies erklärt, warum seit Monaten intensiv über die Frage gestritten wird, ob gewerblichen Mietern und Pächtern, die infolge behördlicher Schließungs- oder Schutzmaßnahmen oder einfach aufgrund des allgemeinen Rückgangs der Konsumlaune massive Umsatzeinbußen erlitten haben, noch weiter gehende Rechte zukommen. Können sie geltend machen, dass der Gebrauchswert der Miet- oder Pachtsache so erheblich gemindert wurde, dass der vereinbarte Miet- oder Pachtzins nicht mehr in vollem Umfang geschuldet ist? Lässt man die rechtsdogmatischen Feinheiten bei Seite, geht es hier um die Risikoverteilung, also die Frage, wer die aus der Pandemie resultierenden Verwerfungen letztlich auf sich nehmen muss.

In seinem am 30. Juli 2020 an der Universität Regensburg gehaltenen Habilitationsvortrag zeichnete Jan Peter Schmidt, wissenschaftlicher Referent am Institut, die Debatte nach und plädierte unter Bezugnahme auf frühere Fälle aus der deutschen Rechtsprechung dafür, Vermieter und Verpächter über das in § 313 BGB geregelte Institut des „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ an den wirtschaftlichen Einbußen zu beteiligen. Die Lehre von der Geschäftsgrundlage wurde generell für Fälle entwickelt, in denen sich die rechtlichen, wirtschaftlichen oder politischen Umstände nach Vertragsschluss so schwerwiegend ändern, dass zumindest einer Partei das Festhalten am ursprünglichen Vertrag unzumutbar wäre.

Lösungsansatz und Rechtsvergleich

Lässt man dies für die Situation Corona-geschädigter gewerblicher Mieter und Pächter grundsätzlich gelten, ist damit allerdings noch nicht die schwierige Folgefrage beantwortet, in welcher Höhe sie eine Anpassung ihrer Zahlungsverpflichtungen fordern können. „Die im juristischen Schrifttum oftmals vertretene ‚salomonische Lösung‘ einer Miet- oder Pachtminderung um die Hälfte widerspricht meines Erachtens den allgemeinen Grundsätzen des BGB“, sagt der Zivilrechtswissenschaftler. Stattdessen fordert er eine am mutmaßlichen Parteiwillen und dem Gedanken der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung orientierte Betrachtung, welche die dem Mieter oder Pächter konkret verbleibenden Nutzungs- und Ertragsmöglichkeiten in die Abwägung mit einbezieht.

Zusätzlich abstützen will Schmidt, der auch das Kompetenzzentrum für die Anwendung ausländischen Rechts am Institut leitet, seine Ergebnisse durch rechtsvergleichende Erkenntnisse. Seine Einschätzung: „Die in anderen europäischen Ländern gemachten Erfahrungen deuten darauf hin, dass zumindest in der grundlegenden Wertungsfrage Konsens besteht: Das Risiko, dass eine Miet- oder Pachtsache aufgrund einer fundamentalen Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht mehr die von den Parteien prognostizierten Erträge abwerfen kann, ist nicht vom Mieter oder Pächter allein zu tragen.“




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Headerbild: © shutterstock/Jan Adler
Portrait: © Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht / Johanna Detering

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