Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen steht bisweilen unter dem Vorbehalt, dass der Urteilsstaat im umgekehrten Fall ebenso verfährt. Damit wird die Durchsetzung privater Rechte von staatlichem Verhalten abhängig gemacht. Lech Kopczyński, ehemaliger wissenschaftlicher Assistent am Institut, analysiert in seiner kürzlich erschienenen Dissertation die Frage, ob solche Gegenseitigkeitserfordernisse mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar sind.
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