Ist das Pflichtteilsrecht noch zeitgemäß?

Reformvorschläge für mehr Gerechtigkeit im Einzelfall

Private Law Gazette 2/2021 – In Deutschland besteht Testierfreiheit. Sie folgt dem Prinzip der Privatautonomie: Wir können frei über unser Eigentum verfügen und daher auch per Testament bestimmen, auf wen unser Vermögen im Todesfall übergeht. Das Pflichtteilsrecht setzt dieser Verfügungsmacht Grenzen. Den nächsten Angehörigen stehen feste Quoten zu, die sie gegenüber den Erben geltend machen können. „Ist das in jedem Fall richtig?“, fragt Institutsdirektor Reinhard Zimmermann, der seit vielen Jahren zu historischen und internationalen Entwicklungen im Erbrecht forscht.

Im Rahmen einer von ihm gegründeten internationalen Studiengruppe zum Thema „Comparative Succession Law“ hat er eine umfassende rechtsvergleichende Untersuchung über den Schutz nächster Angehöriger im Erbfall durchgeführt. Daran anknüpfend hat er im vergangenen Jahr am Institut eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, um für Deutschland ein Unterhaltsmodell zu entwickeln, das an die Stelle des geltenden Pflichtteilrechts treten könnte.

Feste Quote für nächste Angehörige

Die Idee eines „Pflichtteilsrechts“ stammt aus dem österreichischen Recht, wo sie bereits im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) von 1811 verwirklicht worden war. Der deutsche Gesetzgeber übernahm dieses Regelungskonzept in das 1900 in Kraft getretene Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Gleichzeitig lehnte er damit die Einführung eines „Noterbenrechts“ nach dem Modell des französischen Code civil von 1804 ab.

Sowohl Pflichtteilsrecht als auch Noterbenrecht sind Formen einer festen Quotenteilhabe der nächsten Angehörigen am Nachlass. Doch während in dem einen Fall ein bestimmter Anteil für sie reserviert ist und sie „Noterben“ im Sinne von „notwendige Erben“ werden, erhalten sie in dem anderen Fall nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den oder die Erben auf einen bestimmten Anteil am Nachlass. Dieser beträgt nach deutschem Recht die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, also des Anteils, den sie erhalten würden, wenn kein Testament vorhanden wäre.

Gebot familiärer Solidarität

Welche Wertvorstellungen und Erwartungshaltungen sind mit dem, was gemeinhin als Pflichtteil bezeichnet wird, verbunden? „Es geht darum, einen Ausgleich zu finden zwischen dem Grundsatz der Testierfreiheit und dem sittlichen Gebot familiärer Solidarität“, sagt Reinhard Zimmermann. „Beides ist in unserer Rechtsordnung tief verankert. Die Testierfreiheit ist durch das Grundgesetz geschützt. Über das Pflichtteilsrecht sagt das Bundesverfassungsgericht, dass mit ihm die wechselseitige Pflicht zu Beistand und Rücksichtnahme, die zumeist im familiären Zusammenleben Ausdruck findet, ins Erbrecht hinein verlängert werde.“

Pflichtteil versus Unterhalt

Demnach ist die Beteiligung der nächsten Angehörigen am Nachlass von der Rechtslage abzuleiten, die zu Lebzeiten des Erblassers oder der Erblasserin bestanden hatte. „Das ist in der Tat ein richtiger Ansatz. Allerdings spricht er eher gegen als für einen Quotenpflichtteil“, folgert Zimmermann. „Denn schließlich sind es Unterhalts- aber keine Pflichtteilsansprüche, die zu Lebzeiten bestehen.“

Umfassender Rechtsvergleich

Die insgesamt neunköpfige Arbeitsgruppe, die unter der Leitung von Reinhard Zimmermann die Frage nach der Gerechtigkeit des Pflichtteilsrechts analysiert hat, diskutierte über ein Jahr hinweg alle relevanten Problemfelder. Zur historisch-vergleichenden Orientierung wurden auf der Grundlage der bisherigen internationalen Studien Zimmermanns alle europäischen sowie die vom europäischen Recht geprägten Rechtsordnungen weltweit berücksichtigt. Welches Bild hat sich daraus ergeben?

Die Privatrechtsgesetzbücher Westeuropas sind alle von einer festen Quotenteilhabe geprägt. In einer Reihe postsozialistischer Staaten Zentral- und Osteuropas hingegen ist das Noterben- oder Pflichtteilsrecht bedarfsabhängig ausgestaltet: Kindern steht im Erbfall nur ein zwingender Anteil zu, soweit sie minderjährig oder arbeitsunfähig sind. Überlebende Ehegatten werden in einigen Rechtsordnungen durch das eheliche Güterrechtsregime geschützt.

England, Neuseeland, Australien sowie die englischsprachigen Provinzen Kanadas folgen mit der family provision einem im Grundsatz bedarfsorientierten Ansatz. Besonders unvorteilhaft ist die Stellung überlebender Kinder in 49 der 50 Bundesstaaten der USA, wo ihnen allenfalls eine family allowance zustehen kann. „Im rechtsvergleichenden Diskurs wenig beachtet wurden bisher die zentralamerikanischen Kodifikationen und die Mexikos, die unterhaltsberechtigten Personen nicht einen Noterbenanteil oder einen Pflichtteil, sondern konsequenterweise einen Anspruch gegen den Nachlass auf Unterhalt gewähren“, so Zimmermann. „Ähnliche Regelungen finden sich außerdem im Code civil von Quebec und im römisch-holländischen Recht Südafrikas.“

Anregung für den deutschen Gesetzgeber

In gemeinsamer Arbeit hat das Team um Zimmermann ein Alternativmodell zum Pflichtteilsrecht entwickelt, das an den Unterhaltsbedarf anknüpft. Es beruht auf dem Gedanken, den nächsten Angehörigen des Erblassers nach dessen Tod möglichst genau das zu geben, was ihnen zu Lebzeiten zugekommen ist.

In einem demnächst erscheinenden Buch mit dem Titel “Zwingender Angehörigenschutz im Erbrecht: Ein Reformvorschlag”, das alle Mitglieder der Arbeitsgruppe als Autor*innen versammelt, werden konkrete Normvorschläge zur Weiterentwicklung der entsprechenden Bestimmungen des BGB vorgestellt. „Angesichts der im Lauf der vergangenen Jahrzehnte erfolgten Erbrechtsreformen in den Niederlanden, Frankreich, Belgien und Österreich wäre es in Deutschland an der Zeit, den starren Pflichtteil durch eine flexiblere und damit zeitgemäßere Form des Angehörigenschutzes zu ersetzen“, fasst Zimmermann zusammen. Einen Überblick über das Projekt und seine Hintergründe bietet auch ein Aufsatz von Reinhard Zimmermann, der zu Beginn des kommenden Jahres im Archiv für die civilistische Praxis (AcP) erscheinen wird.


Kenneth G. C. Reid, Marius J. de Waal, Reinhard Zimmermann (Hrsg.), Comparative Succession Law, Bd. 3: Mandatory Family Protection, Oxford University Press, Oxford 2020, xxviii + 804 S.
Reinhard Zimmermann, Pflichtteil und Noterbenrecht in historisch-vergleichender Perspektive, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 84 (2020), 465–547.
Franz Bauer, Martin Bialluch, Andreas Humm, Lisa-Kristin Klapdor, Ben Köhler, Jan Peter Schmidt, Philipp Scholz, Denise Wiedemann, Reinhard Zimmermann
Zwingender Angehörigenschutz im Erbrecht: Ein Reformvorschlag
(erscheint 2022)
Reinhard Zimmermann
„So jemand die Seinen, sonderlich seine Hausgenossen nicht versorget, …“: Zum Schutz der Angehörigen bei Enterbung
AcP 222 (2022)

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