The Oxford Handbook of Comparative Law in zweiter Auflage erschienen

Private Law Gazette 2/2019 - Die Wurzeln der Rechtsvergleichung reichen zurück bis in das Altertum. Lange bevor sie zu einer modernen wissenschaftlichen Disziplin wurde, gab es bereits rechtsvergleichende Ansätze, etwa in der griechischen Staatsphilosophie. Stark an Bedeutung gewonnen hat die Rechtsvergleichung zu Beginn des 21. Jahrhunderts. Im Zeitalter der Globalisierung und vor dem Hintergrund der Privatrechtsvereinheitlichung in Europa ist sie relevanter denn je. Eine wegweisende kritische Gesamtschau des weltweiten Entwicklungsstandes der rechtsvergleichenden Wissenschaft bot das „Oxford Handbook of Comparative Law“ bei seinem Erscheinen 2006. Die Anfang 2019 erschienene zweite Auflage ist inhaltlich aktualisiert und thematisch erweitert.

Der von Reinhard Zimmermann, geschäftsführender Direktor des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht, gemeinsam mit Mathias Reimann, Hessel E. Yntema Professor of Law an der Universität Michigan, herausgegebene Band versammelt Beiträge von 48 Autorinnen und Autoren von internationalem Rang, unter ihnen auch Direktor emeritus Hein D. Kötz, Direktor emeritus Klaus J. Hopt und Institutsdirektor Ralf Michaels. 

„In den zwölf Jahren seit Drucklegung der ersten Ausgabe hat sich die Rechtsvergleichung als wissenschaftliche Disziplin rasant weiterentwickelt. Beflügelt wurde dies durch einen intensiven Methodendiskurs und eine deutliche Erweiterung des Themenspektrums. Von den großen Aufgaben der Rechtsvereinheitlichung bis hin zu interdisziplinären Projekten bewegen wir uns heute in einem facettenreichen Fach, das in Studium und Forschung von weiterhin wachsender Bedeutung ist,“ sagt Reinhard Zimmermann.

Neben der Analyse rechtsvergleichender Methoden und der Darstellung von Bezügen zu anderen Forschungsfeldern enthält die um fünf Kapitel erweiterte Neuauflage Beiträge über neue Strömungen in der Rechtsvergleichung sowie über Rechtsvergleichung auf dem Gebiet der Menschenrechte und im Zusammenhang mit dem Recht der Europäischen Union. An die Stelle des ursprünglichen Kapitels über Ostasien der ersten Ausgabe sind zwei neue getreten, die China und Japan separat behandeln. Ein weiteres neues Kapitel ist der Rolle der Rechtsvergleichung in der juristischen Ausbildung gewidmet.

Wie bereits in seiner ersten Auflage ist das Handbuch in drei Hauptabschnitte gegliedert. Der erste behandelt die globalen Entwicklungslinien der Rechtsvergleichung und gibt einen aktuellen Überblick, der Frankreich, Deutschland, Italien, Großbritannien, Mittel- und Osteuropa sowie die USA, Lateinamerika, China und Japan umspannt.

Der zweite Abschnitt beleuchtet die wichtigsten rechtsvergleichenden Ansätze, einschließlich ihrer Methoden und Ziele sowie das Verhältnis der Rechtsvergleichung zu anderen Disziplinen, etwa der Rechtsgeschichte, den Wirtschaftswissenschaften und den Sprachwissenschaften.

Ralf Michaels legt in seinem Beitrag zur funktionalen Methode in der Rechtsvergleichung dar, dass der Begriff der Funktionaliät unklar und die Methode verbesserungsfähig ist. Er spricht sich trotzdem für eine methodisch anspruchsvolle funktionale Rechtsvergleichung aus. Mit der Feststellung funktionaler Äquivalenz lässt sich demnach nicht nur die Funktionalität verschiedener Rechte sondern auch ihre kulturelle Verankerung verarbeiten.

Reinhard Zimmermann beleuchtet in seinem Beitrag die Bedeutung der Rechtsvergleichung für die Entwicklung des Privatrechts der Europäischen Union. Dabei spannt er den Bogen vom im Jahr 1900 in Paris abgehaltenen International Congress for Comparative Law, dessen Initiatoren die Vereinheitlichung des Rechts moderner Nationalstaaten anstrebten, über die Gründung von UNIDROIT und UNCITRAL sowie dem European Law Institute (ELI) bis hin zu den Versuchen der Europäischen Kommission, ein einheitliches europäisches Vertragsrecht zu kodifizieren. Er schließt mit einem Blick über den Horizont der EU hinaus und ruft ein zentrales Anliegen rechtsvergleichender Forschung in Erinnerung: die Überwindung intellektueller Grenzen.

Der dritte Abschnitt bildet eine Bestandsaufnahme der rechtsvergleichenden Forschung im Kontext von rund einem Dutzend Rechtsgebieten, vom Zivilrecht über das öffentliche Recht bis hin zum Strafrecht. Mit dieser Bündelung an thematischer Vielfalt und methodischer Tiefe schafft das Werk neue wissenschaftliche Grundlagen und gibt Impulse für die Agenda von Forschung, Lehre und Rechtsentwicklung der kommenden Jahre.

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