Antrittsvorlesung Prof. Dr. Ralf Michaels

Thema: Das marginale Recht

  • Datum: 05.11.2019
  • Uhrzeit: 17:00

Am 5. November 2019 wurde Ralf Michaels als neuer Direktor und Nachfolger Jürgen Basedows im Max-Plack-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht offiziell in sein neues Amt eingeführt. Dieses hatte er bereits seit 1. Januar im Neben- und seit 1. Juli im Hauptamt inne. Nicht nur, weil die letzte Amtsübergabe genau zehn Jahre zurückliegt und eine solche somit Seltenheitswert hat, sondern auch durch diverse Vorankündigungen über den neuen Direktor und dessen neue Forschungsschwerpunkte waren Interesse und Andrang sehr groß. Um alle Interessierten teilhaben lassen zu können, musste eine Video-Live-Übertragung in einem Nebenraum eingerichtet werden.

Forschung geprägt von Vielfalt und Offenheit

Nach der Begrüßung durch den Geschäftsführenden Direktor Reinhard Zimmermann trat die Zweite Bürgermeisterin und Senatorin für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung Katharina Fegebank ans Mikrofon. Sie hob die Bedeutung des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht für den wissenschaftlichen Ruf Hamburgs in der Welt hervor. Auch im städtischen Alltag sei das Institut immer wieder prägend. Durch Projekte wie die „Flying Professors“ oder die „Lange Nacht der Wissenschaft“ würde dies immer wieder lebhaft unter Beweis gestellt. Sie sei darüber sehr erfreut, denn gerade die wissenschaftliche Forschung in der Hansestadt, die im Vergleich zu anderen Städten Deutschlands gerade einmal auf eine hundertjährige Geschichte zurückblicken könne, sei ein bedeutender Zukunftsfaktor der Stadt. Das wichtigste Kapital in den kommenden Jahren sei nicht der Hafen, erklärte Katharina Fegebank. Nicht weil sie diesen nicht schätze, sondern weil sie sehe, wie erfolgreich die Städte und Regionen seien, die sich Gedanken darüber machen, wie sie möglichst viele kluge Köpfe zu sich ziehen könnten. Das Institut könne bei der Hebung dieser Ressource eine ganz zentrale Rolle spielen. Es sei wahrlich eine „Hamburger Perle“ mit Strahlkraft in die ganze Welt hinaus.

Umso mehr freue sie sich, einen neuen Direktor begrüßen zu dürfen, der nach vielen Jahren der internationalen akademischen Wanderschaft zurück an das Institut gekehrt sei, und vor allem durch seine vielfältigen Forschungsschwerpunkte neue Richtungen einschlage. Die Vielfalt sei durch Offenheit gegenüber anderen Forschungsbereichen gekennzeichnet, wie das kürzlich begonnene Projekt „Gender and Private International Law“ manifestiere. Unvoreingenommenheit und Internationalität zeichneten Ralf Michaels aus, wie der Schwerpunkt „Dekolonialisierung der Rechtsvergleichung“ zeige. Letztere sei in der Stadt von besonderer Bedeutung, da die Anfänge der wissenschaftlichen Arbeit in Hamburg vor etwa 100 Jahren stark kolonial geprägt gewesen seien. Das Bestreben, dieses aufzuarbeiten und neue Perspektiven zu wagen, sei übergreifend an den Forschungseinrichtungen in der Stadt zu spüren. So wünsche sie Ralf Michaels auf diesem Weg alles Gute und heiße ihn und seine Familie herzlich willkommen zurück in Hamburg.

Neue Schwerpunkte im Internationalen Privatrecht

Reinhard Zimmermann ergriff erneut das Wort, um eine sehr persönliche Begrüßung an Ralf Michaels zu richten. Zwar bedeute der Antritt eines neuen Direktors auch immer den Abschied eines alten, doch wurde Jürgen Basedow bereits vor zwei Jahren mit allen Ehren verabschiedet, sodass er sich sehr freue, dass Ralf Michaels die Vakanz nun füllt. Denn zu diesem verbinde ihn eine mittlerweile 24-jährige Freundschaft, welche ihre Ursprünge 1994 in Tirol auf einer Sommerakademie der Studienstiftung des deutschen Volkes habe. Schon da sei ihm Ralf Michaels als ein kritischer Geist aufgefallen, der ein ausgeprägtes Interesse am Internationalen Privatrecht hegte. Doch richte sich sein wissenschaftliches Interesse auf viel mehr als nur das IPR. Bedeutende Veröffentlichungen zur Rechtsvergleichung, wie seine Untersuchungen zur funktionalen Methode im „Oxford Handbook of Comparative Law“, zu dogmatischen Fragen des Privatrechts sowie Forschungen zu den theoretischen Grundlagen des Rechts zeugten für das breite und sich stetig weiterentwickelnde intellektuelle Profil von Ralf Michaels.

Auch während seines langjährigen Aufenthalts in den Vereinigten Staaten, zunächst als Junior Professor bis hin zur Übernahme der Arthur Larson Professur an der Duke University, habe er die Entwicklungen im europäischen Recht immer rege verfolgt. So prägte und analysierte er in mehreren Beiträgen die von ihm so bezeichnete „europäische IPR-Revolution“. Reinhard Zimmermann fasste sodann zusammen, dass innerhalb der letzten zehn Jahre besonders Themen wie Globalisierung, transnationale Rechtsvergleichung, Multikulturalismus und Rechtspluralismus die Forschung von Ralf Michaels geprägt hätten. Dabei sei ihm eine dialogische Vorgehensweise zu eigen: Er bleibe nie stehen, nehme viele Anregungen in sein Denken auf, integriere sie und gebe sie an andere weiter.

Seine Arbeit am Institut wolle er in zwei Gruppen organisieren, zum einen zur Dekolonialisierung der Rechtsvergleichung, die sich durch ihre Offenheit gegenüber nichtwestlichen sowie im Besonderen religiösen nichtsäkularen Rechtsordnungen auszeichnen solle. Zu letzterem sage Ralf Michaels, dass der Umgang mit religiösen Rechten „die größte Herausforderung der heutigen Rechtsvergleichung“ darstelle. In der zweiten Gruppe werde er sich dem IPR widmen. Er wolle erforschen, wie das IPR als nationales oder europäisches Recht mit den neuen Herausforderungen einer globalen Welt umgehen müsse. Findet man eine Antwort, wenn man Privatrecht nicht mehr nur als staatliches Recht verstehen will, sondern auch nichtstaatliches Recht in Betracht zieht? Erste Ansätze dazu habe er mit Nils Jansen im Sammelband „Beyond the State – Rethinking Private Law“ veröffentlicht.

Reinhard Zimmermann schloss mit der Anmerkung, Ralf Michaels sei ein Mann mit sehr kritischem Urteil, auch sich selbst gegenüber. Dabei sei er stets offen gegenüber allem Neuen und voller neuer Ideen. Er zeichne sich durch seine freundliche Bescheidenheit und seinen ausgeprägten Humor aus.

Das Marginale Recht

Ralf Michaels eröffnete seine Antrittsrede mit den Worten William Lloyd Prossers aus dem Jahr 1953: „The realm of the conflict of laws is a dismal swamp, filled with quaking quagmires, and inhabited by learned but eccentric professors who theorize about mysterious matters in a strange and incomprehensible jargon. The ordinary court, or lawyer, is quite lost when entangled and engulfed in it.“ Das Zitat sei ein von Kollisionsrechtlern gern herangezogenes, denn diese würden, frei nach Erich Kästner, den Kakao, durch den sie gezogen werden, auch selber trinken. Im Prinzip inhaltsgleich äußerte sich der von der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister eingesetzte Koordinierungsausschuss Juristenausbildung im Jahr 2016: „Gekennzeichnet ist das internationale Privatrecht durch ein in sich geschlossenes Regelungssystem mit zahlreichen Spezifika, das sich nicht ohne Weiteres auf andere Rechtsinstitute übertragen lässt und damit zum exemplarischen Lernen nur wenig geeignet ist.“ Beide Aussagen veranschaulichten die Wahrnehmung des IPR als derart marginales Randgebiet juristischen Arbeitens, dass es sogar aus dem Pflichtstoff herausgenommen werden solle. Das werfe zwangsläufig die Frage auf, ob das IPR überhaupt weiterhin an einem Max-Planck-Institut erforscht werden solle und sogar einen Direktor in einem solchen Rechtsgebiet haben müsse. Doch handelt es sich bei dem IPR wirklich um eine marginale Disziplin?

Gründe für die Marginalität des IPR

Diese Frage lasse sich leichter beantworten, wenn man sich die Funktionen des IPR vor Augen führe. Es bestimme die Begrenzung des eigenen Rechts, reziprok die Anwendbarkeit und Auslegung fremden Rechts. Zur Veranschaulichung kollisionsrechtlicher Fragestellungen nannte er zwei aktuelle Fälle: Ein syrisches Ehepaar, er 21 Jahre alt, sie 14 Jahre alt, flieht nach Deutschland, wo beide nach ihrer Ankunft von den Behörden getrennt werden, da ihre 2015 in Syrien nach syrischem Recht wirksam geschlossene Ehe nicht anerkannt wird. Die Voraussetzungen der Anerkennung einer Ehe, die unter fremdem Recht eingegangen wurde, nennt das IPR. Das IPR bestimmt, ob ein deutsches Gericht syrisches Recht anwenden muss, um die Wirksamkeit der Ehe festzustellen. Gerade Kinderehen wie im geschilderten Fall stellten jedoch eine besondere Herausforderung dar, da hier die Anerkennung fremder Rechtsverhältnisse in den Konflikt mit Grundwerten der deutschen Rechtsordnung – in diesem Fall unter anderem dem Schutz Minderjähriger und der Gleichberechtigung – gerieten. Mithin könne im Einzelfall die Anerkennung der Ehe untersagt werden.

Im zweiten Fall wendet sich eine Politikerin aus Österreich an Facebook und verlangt die Löschung von Hasskommentaren („Miese Vaterlandsverräterin“), nicht nur auf österreichischen Endgeräten, sondern weltweit wegen eines Verstoßes gegen österreichisches und europäisches Recht. Facebook verweigert dies, da ein Verstoß gegen österreichisch-europäisches Recht nur in Österreich von Relevanz sein könne. Der EuGH gibt der Klägerin Recht und verpflichtet Facebook zur Löschung welt-weit. Trotz ihrer Unterschiedlichkeit befassten sich beide Fälle im Kern mit der Frage des Anwendungsbereichs von Recht. Dies seien wichtige Fragen, weshalb es verwundere, dass das IPR zunehmend marginalisiert wird. Dafür arbeitete Ralf Michaels drei Gründe heraus: Erstens sei die Beschränkung des IPR auf das Privatrecht nicht mehr zeitgemäß. Die früher sinnvolle und konsequent vollzogene Trennung zwischen Privatrecht und dem öffentlichen und Strafrecht sei heutzutage aufgeweicht. Rein privatrechtliche Fälle sind somit sehr selten, Kollisionen mit fremden nicht privaten Rechten jedoch häufig, klassisches IPR könne keine der beiden Fälle behandeln. Zweitens seien die Debatten innerhalb des IPR stark auf technisch-dogmatische Fragen begrenzt. Theoretische Diskussionen würden ausgeklammert, was zu einer mangelnden theoretischen und rechtsphilosophischen Durchdringung des IPR geführt habe. Drittens werde das IPR häufig nur als Ergänzung zum Sachrecht gesehen, denn es habe den Ruf, lediglich als Platzmacher zu dienen, indem es, nachdem es das anwendbare Recht bestimmt hat, wieder „an den Rand trete“.

Das IPR als Grenzrecht

Diese drei Gründe verlangten drei Ansätze dafür, das IPR neu zu situieren. Ralf Michaels möchte daher die Marginalität des IPR erstens nicht als verdrängtes Rechtsgebiet verstehen, sondern als Grenzrecht. Gerade in Grenzbereichen spielten sich die wichtigsten Ereignisse ab. Mithin müsse man das IPR zu einem allgemeinen Kollisionsrecht ausbauen. Als „allgemeine Disziplin der Kollisionen“ könnten auch die Kollisionen staatlicher mit nicht staatlichen Rechten anhand hergebrachter kollisionsrechtlicher Techniken gelöst werden. Ebenso die Kollisionen regulatorischer Rechte, was bisher aufgrund der Beschränkung auf Privatrecht unmöglich sei. Zu letzterem betreue er bereits einige Dissertationsvorhaben.

IPR dürfe nicht nur eine technische Funktion durch Bestimmung der Anwendbarkeit erfüllen, sondern man müsse erkennen, dass IPR als solches regulatorisches Potenzial habe. Dies könne in einer zunehmend globalen Welt von besonderer Bedeutung sein. Denn würde im geschilderten Facebook-Fall der Hasskommentar nicht weltweit wegen der Rechtsverletzung gelöscht, wäre der angestrebte Schutz der Klägerin de facto wirkungslos.

„Grenzüberschreitende Sachverhalte sind keine Randerscheinung.“

– Ralf Michaels –

An den Rändern weiterdenken

Den zweiten Grund für die Marginalität, die technisch-dogmatische Besonderheit des IPR, möchte Ralf Michaels angehen, indem er sich den theoretischen Grundlagen des IPR zuwendet. „Die Komplexität des IPR ist die Folge seines Problems und die Technik, die das IPR dazu benutzt, ist ihrerseits eine frappierende Methode der Komplexitätsreduktion im Sinne Niklas Luhmanns.“ Das Problem liege in der Behandlung hoch komplexer Sachverhalte, die sich gerade durch ihre Berührungspunkte zu verschiedenen Rechtsordnungen auszeichneten und somit sehr geringe rechtliche Kohärenz aufwiesen. Diesem Problem wolle er mit der Anthropologin Annelise Riles interdisziplinär nachgehen.

Des Weiteren will er sich den ethischen Werten des IPR widmen: Dient IPR der Gerechtigkeit oder nicht? Und welcher Zusammenhang besteht zur sogenannten „kollisionsrechtlichen Gerechtigkeit“? Im Sinne des Philosophen Bernhard Waldenfels verstehe er die Aufgabe des Kollisionsrechts als ethisch responsiven „Umgang mit dem Fremden (Recht)“. Innerhalb eines interdisziplinären Projekts mit Roxana Banu und Michael Green zu den philosophischen Grundlagen des IPR wolle er sich der Frage der Gleichheit widmen – einem Begriff, der nicht nur philosophisch, sondern auch stark verfassungsrechtlich geprägt sei. Daran anknüpfend verwies Ralf Michaels auf die bereits erwähnte Gruppe „Gender Studies and Private International Law“, welche sich bereits kritisch-theoretisch und interdisziplinär mit dem Thema befasse. In Zusammenarbeit mit Ivana Isailović sollen die bisher wenig verbundenen Disziplinen zusammengebracht werden, sodass neben einem „dicken gelben Buch“ am Ende auch gegenseitiges Verständnis durch sogenanntes „cross teaching“ entstünde.

Zudem wolle er sich der Historisierung und der Rationalisierung des IPR zuwenden: Zum einen den gesellschaftlichen Hintergründen, zu denen sich das Rechtsgebiet entwickelt habe („Wie wurden die Nürnberger Rassengesetze von anderen Staaten kollisionsrechtlich betrachtet?“). Zum anderen möchte er versuchen, durch „Global Restatements“ von Kollisionsrecht dieses zu rationalisieren. Seine Arbeit unter dem Titel „Private International Law for Lay People“ erforsche, ob es einen gemeinsamen Kern des IPR gibt, der allen IPR der Welt zugrunde liegt, um somit Kollisionsrecht aus seiner ihm vorgeworfenen unverständlichen und komplizierten Technizität zu heben.

Randfälle als Normalfälle

Doch ist der Grenzfall auch eine Randerscheinung? Nein, so Ralf Michaels, denn es sei mittlerweile der Normalfall, dass die zur Verhandlung stehenden Sachverhalte Bezüge zu anderen Rechtsordnungen aufwiesen. Doch werde häufig die kollisionsrechtliche Frage ausgeblendet und ausschließlich nationales Sachrecht angewandt. Dabei müsse das IPR im Mittelpunkt der rechtlichen Beurteilung stehen, der Standardfall müsse, so wie in der Realität, auch in der Rechtsprechung und Lehre grenzüberschreitend sein. Das bisherige System müsse umgedreht werden.

Dies führte ihn zu seinem ebenfalls angekündigten Thema der dekolonialen Rechtsvergleichung. Das in der Moderne ab dem 16. Jahrhundert entwickelte Rechtsverständnis sei nach der dekolonialen Theorie nur wegen der damals bestehenden Kolonialisierung der Welt möglich gewesen, sodass dies in der heutigen Rechtsvergleichung zu berücksichtigen sei. Mithin müssten vermeintlich objektive Rechtsbegriffe vor diesem Hintergrund verstanden werden, um eine eurozentristische Perspektive vollständig hinter sich zu lassen.

Zuletzt wolle er noch ein Projekt vorstellen, welches unter dem Thema „A Concept of Laws“ die von H. L. A. Hart in seinem bedeutenden Werk „The Concept of Law“ beschriebene Idee weiterdenken will. Hart habe den Begriff des Rechts in Primär- und Sekundärnormen, Normen des Verhaltens sowie Normen der Erschaffung und der Zuständigkeit über Primärnormen unterteilt. Diesen müssten Tertiärnormen hinzugefügt werden, die das Verhältnis eines Rechtssystems zu einem anderen Rechtssystem beschreiben. Ralf Michaels dankte seinen Lehrer*innen, die ihn auf seinem bisherigen wissenschaftlichen Werdegang begleitet haben, seinen ehemaligen und neuen Kolleg*innen sowie den Mitarbeiter*innen der Verwaltung des Instituts, die in beeindruckender Weise dafür gesorgt hätten, ihm den Anfang leicht zu gestalten. Denn schließlich habe er wenig Erfahrung mit deutschen Instituten und daher häufig „komische Wünsche“. Er freue sich auf die bevorstehende gemeinsame Zeit.

Ein Video der Veranstaltung zum Nachstreamen finden Sie hier:

Amtseinführung Prof. Dr. Ralf Michaels

Prof. Dr. Ralf Michaels hat zum 1. Juli 2019 in Nachfolge von Herrn Prof. Dr. Jürgen Basedow hauptamtlich das Amt des Institutsdirektors übernommen. In seiner Antrittsvorlesung sprach Ralf Michaels zum Thema „Das marginale Recht“. Die komplette Veranstaltung hier zum nachstreamen.

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