Focus Lateinamerika - internationale Konflikte und rechtliche Ordnung

Symposium zu Ehren von Jürgen Samtleben

  • Beginn: 06.10.2017
  • Ende: 07.10.2017

Veranstaltungsbericht von Jan Peter Schmidt und Denise Wiedemann

Am 06./07.10.2017 fand im Max Planck Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg eine Tagung mit dem Titel „Focus Lateinamerika – internationale Konflikte und rechtliche Ordnung“statt. Anlass war der 80. Geburtstag von Dr. Jürgen Samtleben, der von 1971-2002 das Lateinamerikareferatdes Instituts leitete.

In seiner Laudatio erinnerte Prof. Kurt Siehr an Samtlebens Anfänge im Hause und hob die 1979 erschienene Dissertation zum „Código Bustamante“ hervor, die bis heute zentrales Referenzwerk für das lateinamerikanische IPR ist. Wegweisend waren ferner Samtlebens Arbeiten zur Schiedsgerichtsbarkeit in Lateinamerika und dem Recht des 1991 gegründeten Integrationsverbunds „Mercado Común del Sur–Mercosur“. Zeugnis der höchsten Wertschätzung, die sich Samtleben durch sein unermüdliches Wirken als Ratgeber und Förderer in Lateinamerika erworben hat, ist das dem Jubilar 2002 ganz überwiegend von ausländischen Kollegen dargebrachte Liber Amicorum.

Im ersten Referat beleuchtete Prof. Jan Kleinheisterkamp (London School of Economics, von 1998-2004 Referent am Institut) die Investitionsschiedsgerichtsbarkeit in Lateinamerika, die derzeit einen Niedergang erlebt. So haben Bolivien, Ecuador und Venezuela in jüngerer Zeit die ICSID-Konvention sowie zahlreiche bilaterale Investitionsschutzabkommen gekündigt. Hierin spiegelt sich das tiefsitzende Misstrauen der lateinamerikanischen Staaten gegenüber der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit, das sich neben den Erfahrungen des 19. Jahrhunderts auch aus der jüngeren Geschichte speist. Denn die lateinamerikanischen Staaten wurden unter der ICSID-Konvention weltweit am häufigsten verklagt und in unzähligen Fällen auch verurteilt. Wie überdies die brasilianische Erfahrung gezeigt hat, muss die Weigerung zum Abschluss von Schutzabkommen keineswegs ein Hindernis für den Zufluss von Auslandsinvestitionen sein.

Prof. Burghard Piltz (Kanzlei Ahlers & Vogel, Hamburg) berichtete im Anschluss daran über neue Entwicklungen in der argentinischen Handelsschiedsgerichtsbarkeit, zu der sich nun auch Vorschriften im Código Civil y Comercial (CCC) von 2014 finden (Artt. 1649 ff.). Diese stehen nicht nur in einem ungeklärten Verhältnis zum Prozessrecht, sondern sind wegen ihrer z.T. sehr praxisfeindlichen Ausgestaltung auch auf massive Kritik gestoßen. Die Rechtsprechung bemüht sich bereits, diese Probleme im Wege der Auslegung zu entschärfen, und der Gesetzgeber strebt sogar die Schaffung eines modernen internationalen Schiedsgesetzes an.

Der erste Veranstaltungstag wurde beschlossen mit dem portugiesischsprachigen Vortrag von Prof. Sidnei Beneti (ehem. Richter am brasil. Superior Tribunal de Justiça) zum brasilianischen Regime der Anerkennung ausländischer Urteile und Schiedssprüche. Der Código de Processo Civil (CPC) von 2015 brachte erstmals eine systematische Regelung dieser Materie, welche die bisherige Rechtslage zwar größtenteils nur bestätigte, die anerkennungsfreundliche Tendenz der letzten Jahrzehnte aber zugleich fortschrieb. So können z.B. Entscheidungen, die eine einvernehmliche Scheidung zum Gegenstand haben,fortan auch ohne die sonst erforderliche „homologação“ Wirkungen in Brasilien entfalten (Art.961 § 5 CPC). Die in sonstigen Fällen stattfindende Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungenin einem zentralisierten Verfahren lobte Samtleben in der Diskussion als vorzugswürdig gegenüber einer Inzidentprüfung nach deutschem Recht.

Der erste Vortrag des zweiten Tages galt den aktuellen Tendenzen im Internationalen Privatrecht Lateinamerikas. Prof. Diego P. Fernández Arroyo (Sciences Po, Paris) sprach auf Spanisch zunächst über nationale Entwicklungen und ging dabei näher auf die neuen IPR-Gesetze Panamas und der Dominikanischen Republik sowie auf die Neuregelung des IPR im argentinischen Codigo Civil y Comercial von 2014ein. Im Bereich der regionalen Rechtsvereinheitlichung konnten dagegen seit der Interamerikanischen Spezialkonferenz des Jahres 2002 (CIDIP VI) keine Fortschritte mehr verzeichnet werden; jüngere Initiativen waren stattdessen auf die Erarbeitung nichtbindender Regelwerke gerichtet (soft law).

Im folgenden Teil gab Prof. Dr. Karl August Prinz von Sachsen-Gessaphe (FernUniversität in Hagen) am Beispiel Mexikos Einblicke in die schwierige Durchsetzung von Gerichtsstandsvereinbarungen. So gestatten die Regelungen der mexikanischen Bundesstaaten, denen die Zuständigkeit für das Prozessrecht zukommt, derogierende Vereinbarungen nur unter engen Voraussetzungen, was zu Folgeproblemen bei der Anerkennung und Vollstreckung führt. Das Haager Übereinkommen vom 30.06.2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen, welches Mexiko im Jahr 2007 als erster Staat ratifizierte,brachte vor diesem Hintergrund eine wichtige Verbesserung. Samtleben zeigte sich in der Diskussion erstaunt über die in Mexiko teils noch immer geltende Vollstreckung im Wege der Rechtshilfe. Ergänzend besteht allerdingsdie Möglichkeit, dass der Richter ein vereinfachtes Verfahren genehmigt.

Im Abschlussreferat thematisierte Dr. Jan Peter Schmidt (Referent am Institut) die turbulenten vergangenen fünf Jahre im „Mercosur“, dem 1991 von Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay gegründeten Integrationsverbund. Ausgangspunkt der Untersuchung war die teilweise Suspendierung der Mitgliedschaft Paraguays im Juni 2012 auf Grundlage die „Demokratieklausel“ des „Mercosur“. Kurz darauf vollendeten die übrigen Mitgliedstaaten den Beitritt Venezuelas zum „Mercosur“, der bisdahin an der fehlenden Ratifikation Paraguays gescheitert war. Ende 2016 und Mitte 2017 kam es schließlich zur Suspendierung Venezuelas: beim ersten Mal unter dem Vorwurf des Vertragsverstoßes, beim zweiten Mal auf Grundlage der „Demokratieklausel“. Schmidts Analyse der verschiedenen Maßnahmen kam zu dem ernüchternden Ergebnis, dass die Vorgaben des „Mercosur“-Rechts über weite Strecken missachtet wurden und die Aufnahme Venezuelas sogar einen Bruch mit elementaren völkerrechtlichen Grundsätzen bedeutete.

In seinem Schlusswort erinnerte der Jubilar an die tiefgreifenden technischen Wandelungen, die sich im Laufe seines akademischen Lebens ereignet haben. Und auch in rechtlicher Hinsicht galten zur Zeit der Gründung des Lateinamerikareferats im Jahr 1971 noch ganz andere Vorzeichen als heute. Doch gab Samtleben abschließend seiner Überzeugung Ausdruck, dass das frühere Wissen niemals wertlos sei; er selbst habe immer wieder festgestellt, dass sich neue Gesetze und Rechtsentwicklungen in Lateinamerika nur bei Kenntnis ihrer Vorgeschichte umfänglich verstehen lassen.

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