Ernst-Rabel-Vorlesung 2018

Horst Eidenmüller: Setting up Dates with Death? The Law and Economics of Extreme Sports Sponsoring in a Comparative Perspective

  • Datum: 15.10.2018
  • Uhrzeit: 17:00

Am 15. Oktober 2018 fand die 16. Ernst-Rabel-Vorlesung statt. Zu Ehren des Gründers und ersten Direktors des Instituts Ernst Rabel wird die Vorlesung zweijährlich von einem herausragenden Rechtsvergleicher gehalten. Horst Eidenmüller, Freshfields Professor of Commercial Law am St Hugh’s College in Oxford, kombinierte zu diesem Anlass ökonomische und rechtsvergleichende Perspektiven in seinem Vortrag “Setting up dates with death? The Law and Economics of Extreme Sport Sponsoring in a Comparative Perspective“.

Nach einer Begrüßung durch Institutsdirektor Reinhard Zimmermann begann Horst Eidenmüller mit einer Einführung in die Welt des Extremsports anhand des Bergsteigens und der mit dem Sport verbundenen Praxis des Sponsorings. Im Anschluss analysierte Horst Eidenmüller sowohl die ökonomischen Anreizwirkungen von Sponsoringverträgen und -vertragsstrukturen als auch die rechtliche Einordnung der Beziehung zwischen Sponsor und Athlet aus vergleichender Perspektive, um aufzuzeigen, wie Gerichte ineffizienter Strukturen in der Vertragsgestaltung Herr werden können.

Asymmetrie von Risiko und Vergütung

Zuerst schilderte Eidenmüller die Bedingungen, unter denen Athleten ihrem Sport nachkommen. Insbesondere führen Angewiesenheit auf Sponsoren und soziale Medien dazu, dass Extremsportler ineffiziente Risiken eingehen: Risiken also, bei denen der erwartete Nutzen kleiner ist als es die Kosten sind – die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls. Um den Einfluss der Sponsoren auf die Risikobereitschaft zu untersuchen, hatte Eidenmüller 40 strukturierte Interviews mit Athleten weltweit über die Inhalte und Umstände ihrer Sponsoringverträge durchgeführt. Nur so ließ sich ein Bild der meist geheim gehaltenen Vertragspraxis erlangen. Aus den Interviews ließ sich auf eine unausgewogene Vertragsbelastung und eine Asymmetrie von Risiko und Vergütung schließen. Während Sponsoren große Risikobereitschaft erwarten, beschränken sie selbst ihre Haftung regelmäßig, bieten den Athleten keine Versicherungen im Fall eines Unfalls und nur geringe regelmäßige Basiszahlungen als Gegenleistung, hingegen (hohe) Boni, die zusätzlich als Risikoanreiz wirken. Um dieser Situation beizukommen, schlug Eidenmüller beispielhaft eine umfassende Versicherung sowie eine effektivere Kompensation der Athleten durch die Sponsoren vor, die letztlich auch von einer solchen Praxis profitieren könnten.

Athletenschutz durch Arbeitsrecht?

Im Anschluss an den Vorschlag zu einer effizienteren Vertragsgestaltung ging Eidenmüller zuletzt auf die Möglichkeiten einer Verbesserung der Situation von Extremsportlern durch das Eingreifen von Gerichten ein. Untersucht wurden insbesondere etwaige Sponsorenpflichten zum Schutz der Athleten und eine Lösung der Probleme über das Arbeitsrecht. Bezüglich der Sponsorenpflichten betrachtete Eidenmüller den an das Verhalten der Sponsoren anzulegenden Sorgfaltsmaßstab im Civil Law und im Common Law, um zu bestimmen, wann diese sich schadensersatzpflichtig machen könnten. Er schlug vor, den zu erwartenden Schaden, das Alter und die Erfahrung der Athleten sowie die Involvierung des Sponsors (beispielsweise durch die Organisation eines Wettkampfes) als Faktoren in die Maßstabsbestimmung einzubeziehen. Geschützt werden könnten so insbesondere minderjährige Athleten, die eine schlechtere Risikoeinschätzung besitzen. Eine Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften sah Eidenmüller hingegen weder im Civil Law noch im Common Law als einen de lege lata fruchtbaren Lösungsansatz an, da nur vereinzelte Athleten als Arbeitnehmer gelten würden, obwohl viele Sportler faktisch häufig in starken Abhängigkeitsverhältnissen zu ihren Sponsoren stehen.

Dem Vortrag schloss sich eine rege Diskussion an, in der unter anderem die Gedanken zum Arbeitsrecht aufgegriffen wurden und die Übertragung der Analyse auf andere Bereiche des professionellen Sports erörtert wurde.

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