Empfiehlt sich eine Reform des Konzernrechts?
Seit der deutsche Gesetzgeber im Jahr 1965 das Recht der verbundenen Unternehmen im Aktiengesetz (AktG) geregelt hat, gilt Deutschland international als „Konzernrechtsland“. Zahlreiche Entwicklungen in der Welt der Konzerne haben seither Anlass zu Kontroversen über deren rechtliche Neuordnung gegeben. In seinem Gutachten für den Deutschen Juristentag (DJT) 2026 untersucht Institutsdirektor Holger Fleischer die Sinnhaftigkeit einer Reform des Konzerngesellschaftsrechts vor dem Hintergrund aktueller Debatten. Ergänzt und vertieft wird das Gutachten in 14 begleitenden Zeitschriftenaufsätzen.
Anders als der Titel des Gutachtens vermuten lässt, ist das deutsche Konzernrecht keine homogene Materie. Es umfasst so unterschiedliche Gebiete wie das Konzernarbeitsrecht, das Konzernkartellrecht, das Konzerninsolvenzrecht oder das Konzernstrafrecht, um nur einige zu nennen. Vielfältig ist auch die Zusammensetzung des relevanten Rechtsstoffes. „Die Entfaltung und Ausziselierung des deutschen Konzernrechts waren und sind eine Gemeinschaftsleistung von Kautelarpraxis, Gesetzgebung, Rechtsprechung und Schrifttum,“ sagt Fleischer. Das AktG bezeichnet er als konzernrechtliche Teilkodifizierung, denn es enthält keine Vorschriften für das Konzernrecht der GmbH, Personengesellschaften, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen. Zudem trägt es mit seiner Doppelspurigkeit von Vertragskonzern und faktischem Konzern zur Komplexität der Materie bei.
Aggiornamento statt Neukonzeption
Was Unternehmensgruppen zusammenhält, ist der gesellschaftsrechtlich vermittelte Einfluss durch Beteiligungsbesitz. Fleischer macht daher das Konzerngesellschaftsrecht zum Gegenstand seiner Analyse und widmet sich im DJT-Gutachten ausschließlich dem Recht faktischer Unternehmensverbindungen, wobei er den Schwerpunkt beim Aktien- und beim GmbH-Konzern setzt. Sein Kernbefund: „Eine Großreform des Konzernrechts ist nicht angezeigt, wohl aber ein behutsames Konzernrechts-Aggiornamento. Neben dem Gesetzgeber ist und bleibt dabei die Rechtsprechung ein Schlüsselakteur.“
„Eine Großreform des Konzernrechts ist nicht angezeigt,
wohl aber ein behutsames Konzernrechts-Aggiornamento.
Neben dem Gesetzgeber ist und bleibt dabei
die Rechtsprechung ein Schlüsselakteur.“
– Institutsdirektor Holger Fleischer –
Weder weise die gegenwärtige Regelung schwerwiegende Funktionsdefizite auf, noch biete sich ein Alternativmodell an, das wesentliche Vorteile verspricht. Es sei daher nicht ratsam, das kodifizierte Aktienkonzernrecht abzuschaffen und durch Regelungen des allgemeinen Gesellschaftsrechts aufzufangen, wie es viele Länder handhaben. Auch die Neuordnung durch ein rechtsformübergreifendes „Gruppengesetzbuch“ nach dem Muster des Umwandlungsgesetzes sei nicht geboten, da es dafür an entsprechenden wissenschaftlichen Grundlagen fehle. Als aussichtsreicher betrachtet Fleischer eine Reihe gezielter Einzelkorrekturen.
Optimierungsbedarf in Einzelpunkten
In seinem Gutachten durchleuchtet Fleischer das Aktienkonzernrecht auf Problemfelder und stellt für einzelne Bereiche Optimierungsbedarf fest, wobei er internationale Vergleichsperspektiven einbezieht. So etwa im Konzerntransaktionsrecht, für das er die Einführung eines Aktientauschs in loser Anlehnung an ausländische Regelungsvorbilder empfiehlt. Zur Verbesserung des Außenseiterschutzes im faktischen Aktienkonzern regt er ein Bündel systemimmanenter Einzelmaßnahmen an. Während er davon abrät, die Figur des Gruppeninteresses nach französischem, italienischem oder spanischem Vorbild einzuführen, hält er es für bedenkenswert, dem herrschenden Unternehmen bei 100-prozentigem Anteilsbesitz ein Weisungsrecht zu Zwecken der Konzernleitung und -kontrolle zu gewähren und dem Tochterunternehmen eine entsprechende Folgepflicht aufzuerlegen. Keinen Kodifizierungsbedarf sieht er hingegen in den Bereichen Konzernorganisation, Konzern-Compliance und Konzernhaftung.
Richtungsweisend ist sein Vorschlag, auf die bislang systemprägende Unterscheidung zwischen Unternehmens- und Privataktionär zu verzichten. Der Unternehmensbegriff des AktG klammert Privataktionäre aus dem Anwendungsbereich des Konzernrechts aus. Bei ihnen, so das Kernargument, bestehe die Gefahr, dass sie die Rechte aus ihrer Beteiligung zum Nachteil der Gesellschaft ausüben, nicht in gleicher Weise wie bei einem Unternehmensaktionär. Für eine Änderung spreche, so Fleischer, dass von einem herrschenden Privataktionär keine wesentlich geringere Gefährdungslage ausgeht als von einem herrschenden Unternehmen. Angesichts zunehmend heterogener Aktionärsstrukturen sei zudem der natürliche Interessengleichlauf zwischen Gesellschaft und Privataktionär wachsenden Zweifeln ausgesetzt. An Überzeugungskraft eingebüßt habe die strikte Unterscheidung zwischen Unternehmens- und Privataktionär weiterhin dadurch, dass der BGH sich in der Fallgruppe der öffentlich-rechtlichen Körperschaften über sie hinweggesetzt hat. Weitere Ausnahmefälle zeichneten sich bei Gewerkschaften oder Religionsgemeinschaften mit maßgeblichem Anteilsbesitz ab, da sie unternehmensfremde sozialpolitische oder religiöse Ziele außerhalb der Aktiengesellschaft verfolgen. Auch die wachsende Zahl unternehmensverbundener Stiftungen, die sich womöglich von anderen Interessen leiten lassen, weil sie einem unternehmensfremden Zweck verpflichtet sind, gehörten in diese Kategorie. Hinzu komme, dass der Reformgesetzgeber in letzter Zeit im Gesellschafts- wie im Kapitalmarktrecht nicht mehr zwischen Unternehmens- und Privataktionär unterscheidet. Als weitere Gründe führt Fleischer an, dass die neuere Rechtsprechung zur Existenzvernichtungshaftung Abschied vom Unternehmensbegriff genommen hat und dass die deutsche Grundwertung von der Singularität des Konzernkonflikts international fast nirgendwo geteilt wird.
„Jede Konzernregulierung muss Konzernrealität und
Konzernrecht miteinander versöhnen.“
– Institutsdirektor Holger Fleischer –
De lege ferenda sieht Fleischer wichtige Gründe für die Einführung eines Informationsanspruchs des herrschenden Unternehmens im faktischen Aktienkonzern. Ein solcher würde sowohl die Funktionsbedingungen einheitlicher Gruppenleitung gewährleisten als auch die konzernweiten Compliance- und Kontrollstrukturen stärken. Außerdem würde er zur Früherkennung und Bewältigung gestiegener Haftungsrisiken für die Muttergesellschaft beitragen und könnte das Begründungswirrwarr um unionsrechtlich induzierte Pflichten der Obergesellschaft im Bank- und Finanzaufsichtsrecht auflösen. Schließlich könnte er als Anregungsnorm und Orientierungspunkt für die Ausarbeitung einer konzernindividuellen Informationsordnung dienen. Als Regelungsvorbild empfiehlt Fleischer die Vorschrift über den gegenseitigen Informationsaustausch des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).
Das GmbH-Konzernrecht ist bis heute nicht kodifiziert, sondern Richterrecht geblieben. Nach gescheiterten Kodifizierungsansätzen in den frühen 1970er Jahren gilt seit dem epochalen ITT-Urteil des BGH von 1975 ein strenges Schädigungsverbot. Fleischer verneint die Notwendigkeit einer Kodifizierung der sogenannten ITT-Doktrin mit dem Argument, dass diese dadurch ihre Geschmeidigkeit verlöre.
Abschließend behandelt Fleischer das internationale Konzernrecht. Vor dem Hintergrund der heute im In- und Ausland weitgehend anerkannten Grundregel, dass im Unterordnungskonzern das Personalstatut des abhängigen Unternehmens maßgebend ist, weist er auf die daraus folgenden Herausforderungen für grenzüberschreitende Unternehmensgruppen hin. Im Median haben die 50 größten börsennotierten Gesellschaften in Deutschland 162 Tochtergesellschaften in 31 verschiedenen Ländern. Der Konzern, so Fleischer, ist die binnenmarktadäquate Organisationsform. Die Schaffung eines einheitlichen europäischen Rechtsrahmens für Unternehmen in Form des sogenannten 28. Regimes könnte daher eine deutliche Erleichterung bewirken.
Konzernrealität im Blick
Einer Reform des gesamten Konzernrechts erteilt Fleischer mit seinem Gutachten eine Absage. Die Ergebnisse seiner Analyse fasst er in 30 Thesen und Empfehlungen zusammen und stellt fest: „Jede Konzernregulierung muss Konzernrealität und Konzernrecht miteinander versöhnen. Sie tut weiter gut daran, den enormen Einfluss der Unternehmens- und Vertragspraxis auf das Konzernwesen zu berücksichtigen, erst recht in grenzüberschreitenden Unternehmensgruppen. Zugleich darf sie nicht vor der Macht des Faktischen kapitulieren, sondern muss Auswüchsen entschlossen entgegentreten.“
Das Gutachten dient als wissenschaftliche Grundlage für die Diskussion beim DJT und ist unter https://www.inlibra.com/de/document/view/detail/uuid/fd8f28c2-03fb-3dc0-8dfe-4b30f2f469d8 kostenfrei abrufbar.
Bildnachweis:
Porträt Holger Fleischer: © Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht / Johanna Detering












