Nachruf auf Direktor emeritus Ulrich Drobnig

22. März 2022

Am 2. März 2022 ist Ulrich Drobnig im Alter von 93 Jahren verstorben. Damit hat sich der Lebenszyklus eines Wissenschaftlers vollendet, der auf den Gebieten der Rechtsvergleichung und des internationalen Privatrechts inhaltlich Maßstäbe gesetzt und ein weltumspannendes Netzwerk wissenschaftlicher Kontakte für „sein“ Institut, das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, geschaffen hat. Seine herausragende internationale Reputation hat er sich mit der ihm eigenen zurückhaltenden, uneitlen und sachbezogenen Art erworben. Es lag ihm fern, mit seinem Ruf und seiner Stellung aufzutrumpfen; Bescheidenheit war seine charakteristische Eigenschaft.

Geboren wurde er in Lüneburg als Sohn eines höheren preußischen Beamten, der schon bald nach Schlesien versetzt wurde, wo Ulrich seine Kindheit und Jugend verbrachte, ehe er mit der Familie in den Wirren des Kriegsendes nach Westen fliehen musste. 1948 begann er das Studium der Rechtswissenschaft in Tübingen, das damals Hauptstadt des Bundeslandes Württemberg-Hohenzollern war, des kleinsten der drei Gründungsländer des heutigen Bundeslandes Baden-Württemberg. In Tübingen hatte 1944 auch das heute in Hamburg angesiedelte Max-Planck-Institut Zuflucht gefunden, nachdem es – noch als Kaiser-Wilhelm-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht – 1944 von Berlin vor der heranrückenden Roten Armee in den Westen verlagert worden war. Die Kontakte zwischen dem Institut und der Universität Tübingen waren eng; der Institutsdirektor Hans Dölle hatte zugleich einen Lehrstuhl an der Universität inne, und auch sein späterer Nachfolger Konrad Zweigert war Professor an der Universität. Hier kam Ulrich Drobnig mit der Rechtsvergleichung in Berührung.

Über den früheren, in das amerikanische Exil geflohenen Gründungsdirektor Ernst Rabel ergab sich auch die Verbindung in die USA. Nach einem ersten Auslandsstudium an der New York University Law School wechselte Drobnig 1955 nach Ann Arbor an die University of Michigan, assistierte dort Ernst Rabel bei der Neuauflage des rechtsvergleichenden IPR-Handbuchs über „The Conflict of Laws“ und stellte sie nach Rabels Tod fertig. Fast zeitgleich mit dem Zweiten Staatsexamen und der Graduierung zum Master of Comparative Jurisprudence an der New York University promovierte er, nach dem Umzug des Max-Planck-Instituts nach Hamburg, 1959 an der Universität Hamburg mit einer rechtsvergleichenden Dissertation über den Haftungsdurchgriff bei Kapitalgesellschaften. Es folgte ein weiterer US-Aufenthalt an der Cornell University. Dort arbeitete er im Umfeld von Rudolf Schlesinger und lernte die von ihm geprägte Methode der rechtsvergleichenden Forschung kennen, nämlich die Ermittlung des „Common Core of Legal Systems“. Ein weiterer US-Aufenthalt führte ihn 1963 an die University of Chicago zu Max Rheinstein, der seine Wurzeln ebenfalls im Kaiser-Wilhelm-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht hatte und der mit Rabel und Schlesinger das Schicksal des jüdischen Emigranten teilte.

Damit war Ulrich Drobnig in die Methoden, Ziele, Funktionen und Probleme der Rechtsvergleichung in außerordentlicher Tiefe eingedrungen. Er war bereit, die große Aufgabe anzupacken, die für sein weiteres Leben als Wissenschaftler zentral werden sollte: 1964 wurde er Executice Secretary der von Konrad Zweigert gegründeten International Encyclopedia of Comparative Law. Wenig später wurden Angebote von Professuren an den Universitäten Göttingen und Mainz von der Max-Planck-Gesellschaft pariert, die ihn 1967 zum Wissenschaftlichen Mitglied ernannte. 1975 folgte die Universität Hamburg mit der Ernennung zum Professor, ehe er 1979 die Leitung des Max-Planck-Instituts übernahm.

Die International Encyclopedia of Comparative Law, die er ab 1985 auch als Responsible Co-Editor und nach dem Tod Zweigerts allein herausgab, beruhte auf der Einschätzung,

„that the traditional one-man-treatises on comparative law, though often admirable masterpieces, are limited by the author’s perspective to primarily an individual view of selected geographical areas or subject matters. Although such selections are indispensable for teaching and introductory purposes, they do not satisfy the current demand for a compendium containing a comparison of all legal systems on an international scale and covering broad segments of the law.”[1]

Dieses gigantische Projekt hatte viele organisatorische und finanzielle Schwierigkeiten zu überwinden. In seinem wissenschaftlichen Ansatz musste es sich von der tradierten Konzentration auf wenige große Rechtsfamilien – dem Common Law, dem französischen und dem deutschen Recht, dem sozialistischen Recht und dem islamischen Recht – lösen, weil ihnen nicht a priori eine leitende Rolle zuerkannt werden konnte. Es sollte ja um die weltweite Erfassung moderner Lösungen für vielfältige Rechtsprobleme gehen, dies auch als Anregung für Gesetzgebung in aller Welt. Angesichts der gewaltigen Vermehrung der Staaten und Rechtsordnungen musste andererseits eine flächendeckende Bestandsaufnahme nationaler Regelungen ausscheiden. Der neuartige methodische Ansatz der Enzyklopädie liegt in der Konzentration auf „typische Lösungen“.[2] Die Autoren der einzelnen Kapitel in den allermeisten der insgesamt 17 Bände der Enzyklopädie sollten vor dem Hintergrund der von ihnen zu erfassenden vielfältigen nationalen Regelungen jeweils eine Handvoll modellhafter Lösungen für ein Problem herausarbeiten. Dazu war auch die Entwicklung von begrifflichen Kategorien erforderlich, die es erlaubten, feinere nationale Unterschiede zu vernachlässigen.

Die Methode der modellhaften Regelungen ließ sich in einem Werk solchen Ausmaßes nur schwer implementieren. Sie musste zunächst den Herausgebern der einzelnen Bände nahegebracht werden, die sie wiederum den zahlreichen Autoren der vielen Kapitel für ihren jeweiligen Bereich vermitteln mussten. Dies fiel schwer. Noch schwieriger war es, nach dem Eingang von Manuskripten die Autoren davon zu überzeugen, dass ihr Werk zwar viele nützliche Informationen enthielt, aber nicht in den vorgegeben methodischen Rahmen passte oder aber einer intensiven und zeitraubenden editorischen Überarbeitung bedurfte. Ulrich Drobnig hat sich über Jahrzehnte hinweg mit unvergleichlicher Geduld und Disziplin dieser Aufgabe gewidmet. Dass er an ihr auch in fortgeschrittenem Alter festhielt, zeugt von dem großen Pflichtgefühl, das er gegenüber dem Generationenprojekt der Enzyklopädie empfand. Das große Werk blieb unvollendet, doch sind viele Bände fast komplettiert worden. Als Drobnigs Kräfte nachließen, hat der niederländische Brill-Verlag die Rechte von Mohr Siebeck übernommen und die veröffentlichten Texte durch ihre Digitalisierung weltweit zugänglich gemacht. Heute präsentiert sich die Enzyklopädie als eine einzigartige Mischung aus Einzelinformationen, die zum Teil ihre Aktualität eingebüßt haben, Strukturanalysen und monografischen Gedankengängen, die ihren Wert über die Jahre behalten werden.

Die editorische Mammutaufgabe der Enzyklopädie verstellt oft den Blick auf den wissenschaftlichen Autor Ulrich Drobnig. Doch verdient dessen Werk bleibende Anerkennung.[3] Methodisch zeichnet es sich dadurch aus, dass das Recht für Drobnig nicht in erster Linie ein selbstgenügsamer Komplex von Regeln und Grundsätzen war, den widerspruchsfrei zu gestalten höchste Aufgabe einer dogmatisch verstandenen Rechtswissenschaft ist. Für ihn ging es immer um die Beziehung zwischen dem Recht und der – in unserer Zeit zunehmend grenzüberschreitenden – Lebenswirklichkeit. Davon zeugen nicht nur einige Schriften zur Rechtssoziologie, es lässt sich auch konkret an seiner Behandlung einzelner Ordnungsfragen ablesen. Symptomatisch ist etwa seine Haltung zur Nationalitätsanknüpfung des Personalstatuts im IPR. Während sich ein früher Aufsatz differenziert gegen den pauschalen Vorwurf wendet, das Staatsangehörigkeitsprinzip sei unvereinbar mit dem europarechtlichen Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Nationalität,[4] hat Drobnig in den Beratungen des Instituts im Vorfeld der deutschen IPR-Reform von 1986 für einen Ausbau des Aufenthaltsprinzips plädiert, das den Bedingungen offener Grenzen und hoher Zuwanderung von Ausländern eher entspreche.[5]

Seine thematischen Schwerpunkte wählte Drobnig mit weitsichtigem Blick vor dem Hintergrund der großen sozioökonomischen Probleme und Tendenzen seiner Zeit. Als er in den 1950er Jahren den Weg in die Wissenschaft einschlug, gehörten dazu: die politische und ideologische Spaltung Deutschlands und Europas; das Streben nach wirtschaftlicher Integration des Westens; das wirtschaftspolitische Ziel eines kontinuierlichen Wachstums und der damit verbundene Kapitalbedarf. Später trat die millionenfache Migration hinzu, die nach Antworten in allen Rechtsgebieten verlangte.

Die Teilung Deutschlands in Staaten mit konträren Grundanschauungen war für alle Juristen der Nachkriegszeit eine fundamentale Herausforderung. Während die meisten westlichen Juristen das ostdeutsche Regime schlicht als Unrechtsstaat abqualifizierten, bemühte sich Drobnig in zahlreichen Arbeiten darum, die Eigenart von Rechtsinstituten wie Vertrag, Eigentum, Ehe unter den Bedingungen einer sozialistischen Gesellschaftsordnung zu verstehen. In einer Zeit, als der ostdeutsche Staat in Westdeutschland nur in Anführungsstrichen existierte – als „DDR“ – und als Diskussionen zur Lage Deutschlands ideologisch hochgradig aufgeladen waren, bot er an der Universität Hamburg Vorlesungen zum Recht der DDR an, in denen er nüchtern und sachlich die Zusammenhänge zwischen Sozialismus und Recht analysierte. Bis zum deutsch-deutschen Grundlagenvertrag von 1973 besorgte er die Edition der „Sammlung der deutschen Entscheidungen zum interzonalen Privatrecht“, die noch heute ein einzigartiger Spiegel der Rechtsprobleme ist, die sich aus dem Aufeinanderprallen der Rechtssysteme und Weltanschauungen ergaben. Als Wissenschaftliches Mitglied half er später, die Brücke nach Mittel- und Osteuropa zu schlagen, indem er Gäste aus diesen Ländern an das Hamburger Institut einlud und gemeinsame Tagungen organisierte, so etwa mehrfach zusammen mit der Ungarischen Akademie der Wissenschaften.

Das Ziel der wirtschaftlichen Integration hat die politische Programmatik Westeuropas seit den 1950er Jahren geprägt und nach und nach im Rahmen des GATT und der OECD auch über Europa hinaus an Gewicht gewonnen. Gemäß der alten Devise von Annäherung durch Handel waren Unternehmen zu Trägern der Integration berufen. Dass für sie die Angleichung des Zivilrechts eine wichtige Rolle spielte, war im Max-Planck-Institut seit den Studien Rabels zum Recht des Warenkaufs eine Binsenweisheit. Drobnig hat an dieser Angleichung auf verschiedenen Gebieten mitgewirkt, so hinsichtlich des Abschlusses und der Gültigkeit von Kaufverträgen, bzgl. der Anerkennung von Gesellschaften, im Bereich der Mobiliarsicherungsrechte und schließlich bei der Ausarbeitung der Principles of European Contract Law und der Unidroit Principles of International Commercial Contracts, wo die US-amerikanischen Erfahrungen hilfreich waren.

Die Entwicklung internationaler Produktions- und Absatzketten erzeugt einen hohen Kapitalbedarf. Damit er in einer sich zunehmend international integrierenden Wirtschaft befriedigt werden kann, sind geeignete Sicherungsrechte zur Verringerung von Kapitalkosten erforderlich. Das Recht der Kreditsicherheiten rückte in den 1960er Jahren mehr und mehr in den Mittelpunkt des Interesses der Privatrechtswissenschaft insgesamt und gerade auch der Rechtsvergleichung. Drobnig trug durch verschiedene Publikationen dazu bei, dass die frühere, sachenrechtlich-dogmatische Analyse zunehmend ergänzt und zum Teil verdrängt wurde durch die ökonomisch-funktionale Betrachtung der Kreditsicherung. Mehrere vergleichende und kollisionsrechtliche Aufsätze sollten die Habilitation vorbereiten. Während sie nie zum Abschluss kam, haben die Forschungen zum Recht der Mobiliarsicherheiten ihren Niederschlag gefunden in einem Gutachten zum 51. Deutschen Juristentag[6] und in einer umfangreichen rechtsvergleichenden Studie für UNCITRAL, auf die noch heute zurückgegriffen wird.[7] Die Sicherungsrechte standen noch viele Jahre im Mittelpunkt seiner Arbeiten. Als sich nach dem Zusammenbruch der sozialistischen Systeme in Osteuropa auch dort ein massiver Kapitalbedarf und ein entsprechendes Bedürfnis für Kreditsicherungsrechte zeigte, war sein Rat bei der Schaffung eines Modellgesetzes für Registerpfandrechte in der European Bank for Reconstruction and Development willkommen.[8] Auch bei den Bemühungen um eine Europäisierung des Zivilrechts hat er sich noch bis vor wenigen Jahren für die Schaffung eines europäischen Mobiliarsicherungsrechts eingesetzt.[9]

Seit den 1960er Jahren wurde der westliche Teil Deutschlands zunehmend, wenn auch widerwillig, zum Einwanderungsland. Lange blieb die Eingliederung der Migranten allein eine Sache gesellschaftlicher Kräfte und privater Initiative. Die Integration in einem fremden Land verlangt oft auch rechtlichen Rat bzgl. solcher Probleme, die sich gerade aus der Stellung von Menschen zwischen den Sprachen und Kulturen, aus ihrer doppelten Beziehung zur Rechtsordnung von Herkunfts- und Aufnahmestaat ergeben. In Deutschland haben sich über die Jahrzehnte hinweg viele bilaterale Juristenvereinigungen etabliert, die entsprechende Spezialisierungen unterstützen. Drobnig hat sich auch auf diesem Feld am Rande der Wissenschaft eingebracht. Zusammen mit Tuğrul Ansay (1930 – 2022), vormals Dekan der juristischen Fakultät der Universität Ankara, gründete er 1986 in Hamburg die Deutsch-türkische Juristenvereinigung als Plattform der Kommunikation über türkisches Recht in Deutschland und deutsches Recht in der Türkei. Ansay war Generalsekretär, Drobnig wurde schon bald Vorsitzender. Das wissenschaftliche Programm der Tagungen beachtete stets die praktischen Rechtsprobleme des Familien- und Erbrechts, des Vertrags- und Grundstücksrechts, des Kollisions- und Ausländerrechts, des Sozial- und Arbeitsrechts, die sich für die größte Migrantengruppe in Deutschland, die Menschen türkischer Herkunft ergaben.

Die indirekte Bedeutung für die Integration der türkischstämmigen Bevölkerung hat den Bundespräsidenten zur Verleihung des Bundesverdienstkreuzes 1. Klasse an Drobnig veranlasst. Wissenschaftliche Auszeichnungen sind ihm in Gestalt von Ehrenpromotionen der Universitäten Basel, Osnabrück und Budapest zuteilgeworden. Zu seinem 70. Geburtstag hat das Direktorenkollegium des Hamburger Max-Planck-Instituts eine Festschrift herausgegeben, in der Autoren aus der ganzen Welt ihre wissenschaftliche Hochachtung für Drobnig dokumentiert haben.[10] Die vielen Ehrungen können jedoch den Blick auf den Menschen Ulrich Drobnig nicht verstellen, der jedem in seinem Umfeld Respekt zollte, vom Studenten bis zum Ordinarius, vom Magazinarbeiter der Bibliothek bis zur Sekretärin und Verwaltungsfachkraft. Er hat fünf Kinder und eine große Enkelschar hinterlassen. Dennoch vermittelte er uns den Eindruck, dass das Institut seine Welt war; er hat dieser Welt viel gegeben.

 

Jürgen Basedow

Der Nachruf wird in Heft 3/2022 der Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht (RabelsZ) erscheinen.


[1]           Ulrich Drobnig, The International Encyclopedia of Comparative Law: Efforts toward a worldwide Comparison of Law, Cornell Int. L. J., 5 (1972) 113 – 129 (113).

[2]           Drobnig, vorige fn., Cornell Int. L. J., 5 (1972) 124.

[3]         Die bis 1997 veröffentlichten Schriften sind nachgewiesen in dem Verzeichnis der Veröffentlichungen von Ulrich Drobnig, zusammengestellt im Institut von Marianne Runkel, in Jürgen Basedow/Klaus Hopt/Hein Kötz, Hrsg., Festschrift für Ulrich Drobnig zum siebzigsten Geburtstag, Tübingen 1997, S. 749 – 769.

[4]         Verstößt das Staatsangehörigkeitsprinzip gegen das Verbot der Diskriminierung des EWG-Vertrages? RabelsZ 34 (1970) 636 – 662 (645, 649).

[5]         Thesen [des Instituts] zur Reform des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts, RabelsZ 44 (1980) 344 – 366 (345 f.).

[6]           Ulrich Drobnig, Empfehlen sich gesetzliche Maßnahmen zur Reform der Mobiliarsicherheiten? Gutachten F: in: Verhandlungen des 51. Deutschen Juristentages, Bd. 1, Gutachten. München 1976, F 1 – F 99.

[7]           Siehe den Report of the Secretary General, Study on Security Interests, UN-Doc. A/CN.9/131, UNCITRAL Yearbook VIII (1977) 171 – 221, wo die Studie Drobnigs wörtlich abgedruckt ist.

[8]            Er war Mitglied des Advisory Board, siehe European Bank for Reconstruction and Development, Model Law on Secured Transactions, London 1994; digitale Fassung 2004, S. viii.

[9]           Ulrich Drobnig/Ole Böger, Proprietary Security in Movable Assets, München 2015.

[10]          Siehe oben, Fn. 3.

 


Bildnachweis: © Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht

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