Der internationale Schmerzensgeldanspruch
Für die Bemessung finanzieller Entschädigung für immaterielle Schäden gibt es keinen allgemeinen Maßstab. Verschiedene Rechtsordnungen kommen hier zu unterschiedlichen Ergebnissen. Samuel Zeh, ehemaliger wissenschaftlicher Assistent am Institut, untersucht in seiner Dissertation die Frage, wie Schmerzensgeld bei grenzüberschreitenden Fällen im Lichte der betroffenen Interessen zu bemessen ist.

Für den Wert eines immateriellen Rechtsguts oder den Preis seiner Beeinträchtigung fehlt ein allgemeingültiger Maßstab, der als Ausgangspunkt für die Schadensbemessung dienen könnte. Anders als der Zeitwert eines Kraftfahrzeugs lässt sich der Wert eines gesunden Beins nicht ohne Weiteres in Geld bestimmen. Zudem unterscheiden sich die Entschädigungsniveaus der verschiedenen Rechtsordnungen erheblich. Selbst bei vergleichbaren Verletzungen weichen sie stark voneinander ab. Bei grenzüberschreitenden Fällen stellt sich daher die schwierige Frage, wie mit diesen divergierenden Wertvorstellungen umzugehen ist.
Welches Recht findet auf die Schmerzensgeldbemessung Anwendung? Welche tatsächlichen und rechtlichen Auslandsbezüge sind im Rahmen des anwendbaren Sachrechts zu berücksichtigen? Welche Bedeutung kommt der öffentlichen Ordnung zu? Zeh untersucht diese Fragen aus rechtsvergleichender Perspektive und entwickelt eigene Vorschläge für die Schmerzensgeldbemessung bei Sachverhalten mit Auslandsbezug.
Dr. Samuel Zeh studierte Rechtswissenschaft an der Ruprechts-Karls-Universität Heidelberg und am King’s College London. 2018 bis 2023 war er wissenschaftlicher Assistent am Institut. 2024 wurde er von der Universität Hamburg promoviert.
Bildnachweis: © Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht