Symposium - Wie gestaltet sich die Methodenlehre in unterschiedlichen Ländern?

Jahrestreffen des Vereins der Freunde des Hamburger Max-Planck-Instituts

  • Datum: 30.06.2018
  • Uhrzeit: 10:00 - 18:15

Seit dem Jahr 1986 besteht am Institut der gemeinnützige Verein der „Freunde des Hamburger Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht e.V.“. Der Verein bietet allen Freunden und Förderern des Instituts, ehemaligen und gegenwärtigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie in- und ausländischen Gästen und Stipendiaten ein Forum, um sich für das Institut zu engagieren und den Kontakt mit dem Institut und untereinander zu pflegen. Damit geht der Verein über eine reine Alumni-Vereinigung hinaus, bietet aber auch gerade den „Ehemaligen“ eine ideale Möglichkeit, weiterhin über die Entwicklungen und die Forschung des Instituts informiert zu bleiben. Durch die Beiträge und Spenden der Mitglieder wird die wissenschaftliche Arbeit des Instituts gefördert, beispielsweise durch die finanzielle Unterstützung vonwissenschaftlichen Veranstaltungen. Darüber hinaus stellt der Verein dem Institut von Fall zu Fall Mittel für besondere Anschaffungen zur Verfügung, insbesondere der Bibliothek.

Das diesjährige Jahrestreffen des Vereins der „Freunde des Hamburger Max-Planck-Instituts“ widmete sich der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Form es in verschiedenen Ländern der Welt eine juristische Methodenlehre gibt. Reinhard Zimmermann, Direktor am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, eröffnete die Tagung mit der Feststellung, dass die Methodenlehre in den verschiedenen Rechtsordnungen einen sehr ungleichen Stellenwert genieße. Während sie in Deutschland anerkanntes Grundlagenfach sei, hätten andere Rechtsordnungen schon gar keinen entsprechenden Begriff. Doch liege gerade hierin der besondere Reiz einer vergleichenden Methodenlehre und Beschäftigung mit dem Thema.

Im Rahmen seines darauffolgenden Vortrags zur „Methodenlehre in Deutschland“ zeichnete Zimmermann die geistesgeschichtlichen Grundlagen der deutschen Methodenlehre nach. Zu Zeiten Jehrings, Puchtas und Windscheids habe man ausschließlich von innen auf das Recht geschaut. Das darin liegende Versäumnis, Recht als gesellschaftliches Phänomen anzuerkennen, habe jedoch zu wachsender Kritik und letztlich zur Abkehr von dieser reinen Binnenperspektive des Rechts geführt. Die sich danach herausbildende Schule der Interessenjurisprudenz bilde letztlich noch immer die Grundlage der deutschen Rechtswissenschaft und Methodik. Dennoch seien die Methoden der Gesetzesauslegung sowie die Grenzen der Gesetzesfortbildung bis heute Gegenstand von Debatten; vieles sei nach wie vor unklar.

Gregor Christandl, Universität Innsbruck, kritisierte in seinem Vortrag zur „Methodenlehre in Italien“ die derzeitige Methodik in Italien. Ursprünglich sei die Gesetzesexegese als einzig richtige Methode anerkannt gewesen. Von diesem positivistischen Ansatz aus habe die Methodenlehre, nach einer Periode der Pandektistik und des juristischen Sozialismus, schließlich die Verfassung als zentrales Auslegungsinstrument entdeckt. Indem verfassungsrechtliche Erwägungen ins Zentrum der Auslegung gerückt seien, habe man jedoch eine zunehmende Fragmentierung des Rechts und einen Bruch mit der Dogmatik in Kauf nehmen müssen. Vermehrt zu findende Generalklauseln würden nach Belieben ausgelegt. Die Entscheidungen seien stark einzelfallabhängig, die klassischen Auslegungsregeln hätten ihre Bedeutung verloren und die Wissenschaftlichkeit der Rechtsanwendung sei in Gefahr. Es sei daher notwendig, neue Wege zu gehen. Die künftige Juristengeneration müsse für die Methodik sensibilisiert werden.

Corjo Jansen, Universität Nijmegen, der zur „Methodenlehre in den Niederlanden“ sprach, zitierte zu Beginn seines Vortrags Holger Fleischer: „Rechtswissenschaft ist methodisch oder sie ist nichts“. Diese These sei in den Niederlanden nicht allgemein anerkannt. Zeitweise habe der Begriff der Dogmatik gar als Schimpfwort gegolten, denn sie habe keine Antworten auf die während der industriellen Revolution aufkommenden gesellschaftlichen Probleme geboten. Stattdessen hätten Juristen in dieser Zeit auf sozialwissenschaftliche Methoden zurückgegriffen, um rechtliche Lösungen zu finden. Im 20.Jahrhundert wiederum habe die Methode der Rechtswissenschaft der Methode der Rechtsprechung entsprochen: Man habe Gesetze ausgelegt. Erst in den 70er Jahren habe sich die rechtswissenschaftliche Methode von der praxisorientierten, richterlichen Rechtsfindung wieder emanzipiert und sich, zum Teil, wieder der sozialwissenschaftlichen Methodik zugewandt. Letztlich bleibe jedoch festzuhalten, dass die niederländische Methodenlehre noch in ihren Kinderschuhen stecke.

Sodann sprach Gerhard Dannemann, Humboldt Universität, über „Methodenlehre in England“, die es, so der Beginn seines Referats, im Sinne der deutschen Methodik nicht gebe. Gleichwohl ließen sich auch im englischen Recht Problemkreise ausmachen, die in einem weiteren Sinne methodische Fragen beträfen. Aber auch deren Bedeutung sei strukturell geringer als diejenige der Methodenlehre in Deutschland. Historisch habe die Systematisierung des englischen Rechts an den Universitäten keine große Rolle gespielt. Hinzu komme, dass die juristischen Berufe in England kein rechtswissenschaftliches Studium voraussetzen. Die Universitäten hätten die berufsständigen Vereinigungen erst vom Wert einer universitären Ausbildung überzeugen müssen. Nach wie vor seien Arbeitgeber eher an „practical skills“ interessiert. Damit einher ginge eine geringe studentische Nachfrage an methodischen Veranstaltungen. Diese seien heute oft in den allgemeinen Fächerkanon integriert und gelehrt würde nur das ganz praktische Handwerk der juristischen Recherche. Blickt man jedoch auf den Umgang mit dem Fallrecht und die Auslegung von Gesetzen, so komme das englische Recht auch gut ohne eine ausdifferenzierte Methode aus. Insoweit, so schloss Dannemann, sei es vielleicht das deutsche Recht, das vom englischen Recht lernen könne.

Hans Petter Graver, Universität Oslo, betonte in seinem Vortrag zur „Methodenlehre in Norwegen“ die stark pragmatische und rechtsrealistische Prägung der nordischen Rechtstradition. In den Jahren nach dem zweiten Weltkrieg habe man sich an der Rechtsprechung der Gerichte orientiert, um Methoden der Rechtsanwendung festzustellen und zu übernehmen. Ab Beginn der 1970er Jahre sei die Diskussion in Rechtslehre und -praxis stark von einer empirischen Schule geprägt gewesen, die nicht auf formalistische Begründungen rekurrieren wollte, sondern die materiellen Erwägungen hinter juristischen Entscheidungen als Rechtsquelle heranziehen wollte. Erst um die Jahrtausendwende habe sich zunehmend auch eine normative Rechtsschule Gehör verschaffen können. Die normative Schule und die empirische Schule seien jedoch beide in der norwegischen Rechtstradition verwurzelt. Die größte Veränderung dieser Tradition beruhe auf der wachsenden Bedeutung internationaler Gerichte. Während die norwegische Rechtstradition Rechte und Rechtsprinzipien nur als Produkte der Rechtsanwendung angesehen hätte, sei die Rechtsprechung dieser Gerichte an dem Schutz grundlegender Rechte und Rechtsprinzipien ausgerichtet. Es sei daher an der Zeit anzuerkennen, dass die Rechtsordnung ein System sei, das auf Werten und Prinzipien basiere. Ziel müsse daher zuallererst die Reform der juristischen Ausbildung sein.

Abschließend zeichnete Gabriele Koziol, Universität Kyoto, in ihrem Referat „Methodenlehre in Japan“ die japanische Methodendiskussion nach: Mit der Einführung des Zivilgesetzbuchs habe die japanische Rechtswissenschaft in dem Umfang, in dem sie deutsches Recht übernommen habe, auch die deutsche Dogmatik übernommen. Es habe sich eine „Begriffsjurisprudenz japanischer Prägung“ entwickelt. Aber schon in der Vorkriegszeit seien Versuche unternommen worden, das Recht durch eine stärkere Betonung des Richterrechts näher an die soziale Wirklichkeit heranzuführen. In der Nachkriegszeit habe sich hieraus eine rege Methodendiskussion entwickelt, in der stark subjektivierende Ansätze genauso vertreten worden seien, wie rechtsrealistische Ideen. Letztlich habe das Interesse an methodischen Diskussionen aber wieder abgenommen; dasjapanische Recht zeichne sich nunmehr durch eine Gleichzeitigkeit von Rechtsdogmatik und einem am Ergebnis orientierten Denken aus.

Nimmt man die zuvor schon in dem von Jürgen Basedow, Holger Fleischer und Reinhard Zimmermann herausgegebenen Band „Legislators, Judges and Professors“ publizierten Beiträge zur Methodenlehre in den USA, in Frankreich und Südafrika hinzu, so bietet sich ein insgesamt sehr differenziertes Bild, das, darin bestand in der Diskussion Einigkeit, in einem größer angelegten Forschungsprojekt noch näher ausgeleuchtet werden sollte.

Luca Kaller / Christoph Schoppe

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