Plädoyer für den Abschied von der unbenannten Zuwendung
Mit dem Begriff der sogenannten unbenannten Zuwendung werden zahlreiche Übertragungen von Vermögenswerten innerhalb einer Ehe oder einer nichtehelichen Partnerschaft erfasst. Doch birgt dieser Rechtsbegriff verschiedene innere Widersprüchlichkeiten, wie Johannes Liebrecht in seinem Aufsatz „Abschied von der unbenannten Zuwendung“ darlegt.
Die unbenannte Zuwendung ist dem BGB unbekannt, sie ist ein Produkt zunächst der Lehre, sodann der Rechtsprechung und konnte sich seit den 1970er Jahren zu einem Zentralbegriff des Vermögensrechts ehelicher oder nichtehelicher Lebensgemeinschaften entwickeln. Ihr Unterschied zur herkömmlichen Schenkung (§ 516 BGB) sei, so die Lehre, dass der Gebende sich nicht wirklich der fraglichen Sache entäußern möchte, sondern vielmehr weiterhin von ihr profitiere – er also nicht wirklich schenke. Die Übertragung des fraglichen Vermögenswertes erfolge demnach unter dem Vorbehalt des Fortbestands der Ehe.
In seinem Aufsatz zeigt Johannes Liebrecht auf, dass diese rechtliche Institution von lediglich schwacher Leistungsfähigkeit ist. Weder können unter der unbenannten Zuwendung alle auftauchenden Interessenskonstellationen erfasst, noch dürfte mit ihr tatsächlich ein relevanter Mehrwert an Rechtssicherheit und Gerechtigkeit erreicht werden. Der Aufsatz plädiert vielmehr dafür, sich von diesem Rechtsinstitut wieder zu trennen, denn, so die These, es erzeuge ein rechtsbegriffliches Überangebot für das Zuwenden, vermöge aber keinen funktional relevanten Gewinn zu erreichen.
Der Aufsatz ist abrufbar auf SSRN: https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3147751
Priv.-Doz. Dr. Johannes Liebrecht studierte Rechtswissenschaften und Philosophie an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i. Br. Für seine Dissertation wurde er 2014 mit dem Hermann-Conring-Preis ausgezeichnet. Seit 2007 ist Johannes Liebrecht am Institut tätig, seit 2013 als wissenschaftlicher Referent.
Liebrecht, J. (2017). Abschied von der unbenannten Zuwendung. Archiv für die civilistische Praxis, 217, 886-925. DOI: 10.1628/000389917X15126389017019