Actio Funeraria. Prinzip und Fall der verbotswidrigen Geschäftsführung ohne Auftrag
Wer im antiken Rom einen fremden Verstorbenen bestattete, konnte seine Aufwendungen mit der Bestattungsklage, der actio funeraria, von demjenigen verlangen, der für die Bestattung eigentlich zuständig gewesen war. Dies galt selbst dann, wenn dieser die Bestattung verboten hatte. Die Frage nach dem Umgang einer Gesellschaft mit ihren Toten gewinnt bedrückende Brisanz in den Fällen von vereinsamt, verarmt oder verwahrlost Sterbenden: Weist das Recht die Bestattung dieser Toten vorrangig staatlichen Stellen zu oder setzt es auf die Solidarität von Privatpersonen? Das wechselhafte Verhältnis zwischen staatlicher Verantwortung und privater Initiative bestimmte bereits die römische Antike und es wirkt bis in die Gegenwart fort. In seiner rechtshistorisch-rechtsvergleichenden Arbeit „Actio Funeraria. Prinzip und Fall der verbotswidrigen Geschäftsführung ohne Auftrag“ beleuchtet Oliver Unger diesen Zusammenhang anhand der Materialien zur Entstehungsgeschichte des BGB.
Oliver Unger studierte Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, der University of Oxford und der Harvard Law School. Nach dem Referendariat am Hanseatischen Oberlandesgericht war er als Wissenschaftlicher Assistent am Institut tätig und ist jetzt Referent im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Oliver Unger, Actio Funeraria. Prinzip und Fall der verbotswidrigen Geschäftsführung ohne Auftrag, Mohr Siebeck, Tübingen 2018, XVI + 259 Seiten