Unternehmen auf offenen Märkten

Symposium zum 70. Geburtstag von Prof. Dr. Peter Behrens

MPI für Privatrecht, Hamburg 05.02.2010 , 14:00 Uhr

Das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht veranstaltete am 5. Februar 2010 ein Symposium zum 70. Geburtstag von Peter Behrens, zu dem Jürgen Basedow und Wolfgang Wurmnest eingeladen hatten. Entsprechend den Forschungsinteressen des Jubilars trug es den Titel „Unternehmen auf offenen Märkten“.

Das Symposium begann mit einer umfassenden Würdigung der Leistungen des Jubilars in Wissenschaft und Lehre. Erster Laudator war Jürgen Basedow, Direktor des Max-Planck-Instituts. Er skizzierte den akademischen Werdegang von Peter Behrens, welcher am Max-Planck-Institut 20 Jahre lang tätig war. Als charakteristische Eigenschaften des Jubilars nannte er dessen Bereitschaft zur Grenzüberschreitung, sei es im Hinblick auf Widmungsfächer oder wissenschaftliche Disziplinen, sowie dessen wissenschaftlichen Mut jenseits der ausgetretenen Pfade zu forschen. Im Anschluss daran überbrachte Hans-Heinrich Trute das Grußwort der Hamburger Fakultät, an der Peter Behrens ebenfalls 20 Jahre lang tätig war. Er betonte die Offenheit, Neugier, Internationalität und das große Engagement von Peter Behrens sowie dessen Fähigkeit als Vermittler aufzutreten. Wolfgang Wurmnest sprach über den akademischen Lehrer Peter Behrens und hob dessen Internationalität, Interdisziplinarität und Liberalität hervor.

Entsprechend den vielfältigen Forschungsinteressen von Peter Behrens waren die nachfolgenden Vorträge des Symposiums in drei Themenblöcke geteilt.

I. Internationales und vergleichendes Gesellschaftsrecht

In ihrer Analyse des internationalen Gesellschaftsrechts nach Cartesio ging Eva-Maria Kieninger auf die Rechtslage im Unionsrecht und in Deutschland ein. In den Genuss der Niederlassungsfreiheit kommen gemäß Art. 49 iVm Art. 54 AEUV auch Gesellschaften. Da für das „Entstehen, Leben und Vergehen“ (BGH) einer Gesellschaft das nationale Recht ausschlaggebend sei, könne es zu Konflikten mit der Niederlassungsfreiheit in der EU kommen, wie Peter Behrens bereits vor der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Daily Mail erkannt hätte. Anschaulich erläuterte die Referentin den Unterschied zwischen Sitz- und Gründungstheorie und deren Auswirkung auf Zuzugs- und Wegzugsfälle. Die Mitgliedstaaten dürften zwar auch nach der Cartesio-Entscheidung immer noch den Wegzug durch nationale Regelungen beschränken, grundsätzlich jedoch nicht den Zuzug. Problematisch sei insbesondere die formändernde Umwandlung von Gesellschaften, da in diesem Fall der Zuzug durch nationale Rechtsvorschriften verhindert werden und damit auch die Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit verhindert werden könne. Abhilfe sei nur durch den Gesetzgeber möglich, weshalb die Europäische Kommission die Ausarbeitung der Sitzverlegungs-Richtlinie wieder aufnehmen müsse. Die Cartesio-Entscheidung wertete Eva-Maria Kieninger als Bestätigung von Daily Mail, hätte aber ein anderes Ergebnis unter Hinweis auf die Weiterentwicklung des Gemeinschaftsrechts für wünschenswert erachtet.

Unter dem Titel Cross-border Cash Management beleuchtete Justus Jansen dann aus rechtsvergleichender Sicht die grenzüberschreitende Konzernfinanzierung im Lichte des Grundsatzes der Kapitalerhaltung. Das in der Praxis viel genutzte physische Cash Pooling ermögliche es der Muttergesellschaft, in Form von Darlehen Liquiditätsüberschüsse von Tochtergesellschaften abzuziehen bzw. Defizite der Tochter auszugleichen. Insbesondere seit der Einführung des Euros sei das Cross Border Cash Pooling für europaweit agierende Unternehmen interessant. Den Vorteilen, wie beispielsweise optimaler Kapitalallokation, Transparenz, Zinsoptimierung, Optimierung von Bankverbindungen und Sammlung von Investitionskapital stünden als Nachteile juristische Unsicherheiten, Implementierungsaufwand und Akzeptanzprobleme gegenüber. Bei der Formulierung von Cash Pooling Verträgen müssten zudem sämtliche betroffenen Rechtsordnungen und Rechtsgebiete berücksichtigt werden. In Deutschland sei das Cash Pooling durch das sogenannte November-Urteil des BGH erschwert worden, das auf die Substanz der transferierten Finanzmittel abstellte. Im Jahr 2008 kehrte das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) zur bilanziellen Betrachtungsweise zurück, der zufolge eine werthaltige Forderung gegen die Muttergesellschaft den Abzug von Finanzmitteln in der Bilanz der Tochter kompensieren kann. Cash Pooling sei also nunmehr in Deutschland zulässig, wenn ein vollwertiger Rückzahlungsanspruch besteht. Allerdings stellten sich nach wie vor eine Vielzahl von Fragen beispielsweise hinsichtlich der Kontroll- und Informationsrechte sowie Informationspflichten. Abschließend ging Justus Jansen auch auf die einschlägige Rechtslage in Großbritannien und Frankreich ein.

II. Binnenmarktrecht

Aufbauend auf dem grundlegenden Artikel von Peter Behrens aus dem Jahr 1992 beleuchtete Carsten Nowak anschließend in welcher Weise sich die Konvergenz der wirtschaftlichen Freiheiten durch die Rechtsprechung des EuGH weiter entwickelt hat. Aufgrund des Inkrafttretens des Lissabon-Vertrages müsse die Behrens‘sche Forumulierung wie folgt angepasst werden: die Grundfreiheiten machen zusammen mit den Wettbewerbsregeln den Kern dessen aus, was als Binnenmarkt bezeichnet wird. Betreffend die Konvergenz auf der Schutzbereichsebene verwies der Referent auf das Bauernprotest-Urteil des EuGH aus dem Jahr 1997, in dem unter Verweis auf den Grundsatz der Gemeinschaftstreue erstmals grundfreiheitliche Schutzpflichten des Staates (hier betreffend die Warenverkehrsfreiheit) auch gegenüber Beschränkungen durch Private festgestellt worden seien. Diese Entscheidung werde dahingehend interpretiert, dass die Ausübung aller Grundfreiheiten vor Übergriffen Privater geschützt werden muss. Der Frage einer analogen Anwendung der Keck-Rechtsprechung aus dem Jahr 1993 auf andere Grundfreiheiten stehe der EuGH reserviert gegenüber, wie sich auch in der im Jahr 2009 entschiedenen Rechtssache C-356/08 (Kommission/Österreich) zeige. Als Beispiele für die Konvergenz der Grundfreiheiten auf der schrankensystematischen Ebene nannte Carsten Nowak die Fälle Schmidberger, Omega und Laval. Dort habe der EuGH die europäischen Grundrechte als neue Rechtfertigungskategorie anerkannt, die im Einzelfall einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen seien. Die neuere Entwicklung der Judikatur zeige, dass bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ein zunehmend strengerer Maßstab angelegt werde. Europäische Rechtssetzungsakte würden allerdings nur auf offensichtliche Grundfreiheitswidrigkeiten kontrolliert. Auf der Rechtsdurchsetzungsebene sei die Rechtsprechung zu den Grundfreiheiten als Ergänzung zum Recht auf effektiven Rechtsschutz zu verstehen.

Das zweite binnenmarktrechtliche Thema war dem Wettbewerbsrecht im weitesten Sinne beschäftigt, also einem Gebiet, mit dem sich der Jubilar eindringlich vor übermäßigen Eingriffen in den Markt ausgesprochen hat. Vor diesem Hintergrund referierte Katharina Stasch zu dem derzeit hochaktuellen Thema Bankenbeihilfen und Ordnungspolitik. Sie wies darauf hin, dass die staatliche Antwort auf die globale Finanzmarktkrise die Bankenrettung gewesen sei. Vielfach seien diese Beihilfen einerseits aus ökonomischen und andererseits im Hinblick auf die EU aus integrationspolitischen Gründen kritisiert worden. Aus ökonomischer Sicht sei allerdings aufgrund der Besonderheiten der Finanzmärkte eine Rettung von Banken dringend geboten, da der Nutzen der Bankenrettung (Stabilität der Finanzmärkte) die damit verbundenen Kosten überstiegen. Die kostspieligen Auswirkungen einer gegenteiligen Entscheidung würden insbesondere durch den Fall Lehman demonstriert. Als Rettungsinstitution sei vorrangig der Staat gefordert. Die Mitgliedsstaaten der EU müssten auch die unionsrechtlichen Vorgaben beachten, wobei die Europäische Kommission die Notwendigkeit staatlicher Interventionen bei bedrohter Finanzmarktstabilität anerkenne. Für den Bankenbereich gäbe es allerdings keine Bereichsausnahme, vielmehr erfolge eine Einzelfallprüfung. Katharina Stasch sieht dennoch eine Tendenz zur Sonderbehandlung von Banken. Als Indizien nannte sie die im ABl. 2009 C 195 S. 9 veröffentlichte Mitteilung der Kommission, dass bis Ende Januar 2010 kein Beihilfeverbot ausgesprochen wurden und die bisher vertretenen Prinzipien (z.B. Grundsatz der einmaligen Hilfe) aufgeweicht worden seien. Die Referentin betonte, dass es sinnvoll sei, der Finanzmarktstabilität einen hohen Wert beizumessen. Als künftige Herausforderungen sieht sie das Problem der Einschätzung, wann der Ausstieg aus der Bankensubventionierung nötig und sinnvoll ist, sowie die Gründung eines supranationalen Europäischen Rettungsfonds.

III. Ökonomietheoretische Grundlagen des Rechts

Stefan Voigt referierte über das Thema von Euckens Ordnungspolitik zur Neuen Institutionenökonomik. Ausgangspunkt seiner Überlegungen war die Habilitationsschrift von Peter Behrens aus dem Jahr 1986, in der dieser nach theoretischen Grundlagen einer ökonomischen Analyse des Rechts und nach Möglichkeiten ihrer Integration in die deutschte Ordnungstheorie suchte. Der Referent stellte die Hypothese auf, dass heute die polit-ökonomisch informierte Institutionentheorie als Grundlage für eine ökonomische Analyse des Rechts heranzuziehen sei. Er überprüfte diese Hypothese durch eine Analyse und Gegenüberstellung der Defizite der Ordnungspolitik und der Vorteile der Neuen Institutionenökonomik. Darüber hinaus veranschaulichte Stefan Voigt anhand von Studienergebnissen, dass unterschiedliche politische Institutionen wichtige Folgen für ökonomische Variablen haben könnten. Abschließend wies er darauf hin, dass die Ordnungspolitik primär die institutionellen Aspekte der Wirtschaftsordnung betrachtet habe, während die ökonomische Analyse des Rechts primär an der Effizienzanalyse des Zivilrechts interessiert gewesen sei. Die Institutionenökonomik könne seiner Ansicht nach helfen, die ökonomische Analyse des Rechts durch die ökonomische Analyse des Verfassungsrechts und des internationalen Rechts auf eine breitere Basis zu stellen.

Im Schlusswort sprach Ernst-Joachim Mestmäcker, der Habilitationsvater von Peter Behrens, über die gegenseitig bereichernde wissenschaftliche Zusammenarbeit. Darüber hinaus hob er die Internationalität und Interdisziplinarität des Jubilars hervor.

Abschließend nahm Peter Behrens die Gelegenheit wahr, um sich bei den Veranstaltern und Mitwirkenden für die interessanten Referate und Diskussionen sowie bei den ehemaligen Kollegen und Kolleginnen und Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen für die gute Zusammenarbeit zu bedanken. Darüber hinaus deutete er an, für die nächsten Jahre die Umsetzung noch vieler wissenschaftlicher Projekte zu planen.

Es ist in Aussicht genommen, die Vorträge zusammen mit den Begrüßungsworten und der laudatio in Form eines Tagungsbandes in der Schriftenreihe des EUROPA-KOLLEGS HAMBURG zur Integrationsforschung zu veröffentlichen.


Daria Maca-Daase
Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Europa-Kolleg Hamburg
d-maca-daase@europa-kolleg-hamburg.de


Datum der Veröffentlichung: 05.05.2010

Bilder

Fotos Behrens-Symposium
  • Geändert am: 04.07.2011
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