Das Verbot von Mehrheitsbeteiligungen an Fußballklubs im nationalen und internationalen Recht

MPI für Privatrecht, Forum für internationales Sportrecht 30.11.2009 , 17:00 Uhr

Symposium des Forums für internationales Sportrecht

Der Fußball, so schrieb die Zeit (Zeit online vom 26.1.2007), „bewegt Millionen“. Gemeint waren nicht die Millionen begeisterter Anhänger, sondern die vielen Millionen Euro, die im Spitzenfußball jährlich eingenommen und wieder ausgegeben werden. Dass der Profisport mittlerweile ein wichtiger Wirtschaftszweig geworden ist und viele Vereine wie Unternehmen geführt werden, ist bekannt. Wie weit er aber den Gesetzen des Marktes und wie weit den Regeln des Sports folgen soll, ist in Grenzbereichen immer noch eine offene Frage. Sie steht im Hintergrund der Diskussion um die Mehrheitsbeteiligung an Fußballklubs, die in Deutschland derzeit wieder verstärkt geführt wird. Ausgangspunkt bildet die sog. „50+1-Regel“, die im deutschen Profi-Fußball eine Mehrheitsbeteiligung von Investoren an den Profi-Abteilungen verbietet.


„Die 50+1 Regel“

Seit 1999 ist es den Vereinen der ersten und der zweiten Fußball-Bundesliga erlaubt, ihre Profiabteilungen in Kapitalgesellschaften auszugliedern und sich über die Veräußerung von Anteilen am Kapitalmarkt Geld zu beschaffen. Die meisten Bundesligisten stellen mittlerweile die von ihren Muttervereinen ausgegliederten Kapitalgesellschaften in Form von GmbH, AG oder – was besonders bevorzugt wird – KGaA dar. Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung des Ligaverbandes (DFL), in dem sich die Klubs der ersten und zweiten Fußball-Bundesliga zusammengeschlossen haben, ist eine Mehrheitsbeteiligung Dritter verboten. Diese sog. „50+1-Regel“ besagt, dass der Mutterverein mehrheitlich an der ausgegliederten Kapitalgesellschaft beteiligt sein, also mindestens über 50 Prozent der Stimmanteile zuzüglich eines weiteren Stimmenanteils verfügen muss. Eine Unterschreitung dieses Wertes ist nur bei einer KGaA zulässig, wenn der Mutterverein oder die von ihm zu 100 Prozent beherrschte Tochtergesellschaft die Stellung des Komplementärs innehat und auf andere Weise sichergestellt ist, dass der Mutterverein eine vergleichbare Stellung hat wie ein an dem Klub mehrheitlich beteiligter Gesellschafter. Vergleichbare Regelungen finden sich des Weiteren in den Statuten des Deutschen Fußball-Bundes (DFB), zum Beispiel in § 16c Abs. 2 DFB-Satzung. Einige Klubs sind in Deutschland von der „50+1-Regel“ durch den Vorstand des Ligaverbandes befreit worden. Eine solche Befreiung ist allerdings nur dann möglich, wenn ein Wirtschaftsunternehmen die Fußballabteilung des Vereins seit mehr als 20 Jahren ununterbrochen und erheblich gefördert hat. Außerdem wird vorausgesetzt, dass der Amateurfußball auch künftig im bisherigen Ausmaß gefördert und die Anteile an der Kapitalgesellschaft nicht weiterveräußert werden. Von dieser Ausnahme ist bislang lediglich zwei Mal Gebrauch gemacht worden: zum ersten Mal 1999 in Bezug auf Bayer Leverkusen – daher die Bezeichnung „Lex Leverkusen“ – und zum zweiten Mal 2001 in Bezug auf den VfL Wolfsburg.
Eine ähnliche Beschränkung existiert hingegen in den anderen großen Fußballligen Europas, wie in England, Spanien, Italien oder Frankreich, nicht. In Deutschland mehren sich in letzter Zeit die Stimmen, die sich aktiv für die Abschaffung der „50+1-Regel“ einsetzen. Eine Vorreiterrolle nimmt dabei der Fußballklub Hannover 96 ein, dessen Vorstand erst vor kurzem bei dem Ligaverband einen Antrag auf Abschaffung der Regel gestellt hat. Am 10.11.2009 hat der Ligaverband diesen Antrag abgelehnt und sich mit einem eindeutigen Votum für die Beibehaltung des Mehrheitsbeteiligungsverbots entschieden.


„Die 50+1-Regel im Lichte nationalen und europäischen Rechts“

Nach den einführenden Worten von Reinhard Zimmermann befasste sich Dirk Verse, Professor an der Juristischen Fakultät der Universität Osnabrück, in seinem Hauptvortrag mit dem rechtlichen Hintergrund der „50+1-Regel“, wobei er den Schwerpunkt seines Vortrags auf die Ausführungen zum europäischen Recht legte. Denn das europäische Kartellrecht (Art. 101, 102 AEUV) und die europäischen Grundfreiheiten (Art. 49, 63 AEUV) würden den rechtlichen Prüfungsrahmen für die Rechtmäßigkeit des § 8 Abs. 2 der Satzung des Ligaverbands vorgeben. In kartellrechtlicher Sicht habe die „50+1-Regel“ des Ligaverbands, der als Unternehmensvereinigung anzusehen sei, wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen, da sie unter anderem die Entwicklung eines Marktes für Mehrheitsbeteiligungen an deutschen Fußball-Kapitalgesellschaften verhindere. Gleichwohl könne die Regel nach dem Meca-Medina-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2006 gerechtfertigt sein, wenn sie legitime Zwecke verfolge und im Übrigen verhältnismäßig sei. Der gleiche Prüfungsmaßstab gelte auch für die durch die „50+1“-Regel berührten Grundfreiheiten. Hier sei zum einen – ähnlich wie im Fall mit dem VW-Gesetz – die Kapitalverkehrsfreiheit und zum zweiten vor allem die Niederlassungsfreiheit, die gerade eine Kontrollbeteiligung an einer Gesellschaft garantieren soll, betroffen. Zwar handele es sich bei dem Ligaverband und dem DFB um private Institutionen. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH, wie etwa in Bezug auf die Europäische Fußball-Union (UEFA) im Fall Bosman, seien diese trotzdem an die europäischen Grundfreiheiten gebunden, wenn sie als „Quasi-Gesetzgeber“ kollektive Normen setzen, denen der Einzelne nicht ausweichen kann.
Die „50+1“-Regel verfolge primär zwei Ziele, die als legitim anzusehen seien. Zum einen solle damit der Schutz der Ausgeglichenheit der Lizenzligen gewährleistet werden. Die Schere zwischen den „armen“ und „reichen“ Vereinen dürfe sich nicht weiter öffnen. Zum zweiten sollten mit dem Mehrheitsbeteiligungsverbot sportfremde Einflüsse verhindert werden. Die stärkere Absicherung sportlicher Belange gegenüber kommerziellen Interessen lasse sich eindeutig als legitimes Ziel anerkennen. Dies gelte erst recht seit der Einführung des Art. 165 AEUV, wonach die besondere Bedeutung des Sports hervorgehoben werde. Hinsichtlich der Eignung der „50+1“-Regel wies Dirk Verse auf die im Schrifttum geäußerten Bedenken hin. Danach sei die Regel etwa im Hinblick auf das Ziel des Schutzes der Ausgeglichenheit der Lizenzligen gerade kontraproduktiv, da sie die bereits bestehenden Ungleichgewichte konserviere. Sie führe zu einer Zementierung der „Drei-Klassen-Gesellschaft“ (Vereine, die an internationalen Wettbewerben teilnehmen, solche aus dem Mittelfeld der Tabelle sowie Schwellenklubs zwischen der ersten und der zweiten Bundesliga). Dennoch sei die Maßnahme des Ligaverbands unter der Berücksichtigung seiner Einschätzungsprärogative als geeignet anzusehen. Hinsichtlich des Schutzes vor sportfremden Interessen sei die Regel ebenfalls geeignet. Zwar sei eine anderweitige Einflussnahme möglich, was etwa die Investition des SAP-Gründers Hopp im Fall Hoffenheim 1899 zeige. Ähnlich wie im Konzernrecht bleibe eine faktische Einflussnahme aber unberücksichtigt. Besonders gewichtig seien die Einwände im Rahmen der Erforderlichkeit der „50+1-Regel“. Hier sei eine Reihe anderer Maßnahmen denkbar, die gegenüber der jetzt geltenden Beschränkung des Ligaverbandes als milderes Mittel angesehen werden könnten. Zunächst sei etwa an sog. Salary caps, die im US-amerikanischen Profisport verbreitet seien, zu denken. Nach diesem Muster könne man nicht die Stimmrechte der Investoren, sondern deren Zuwendungen an die Vereine beschränken. Diese Maßnahme stelle jedoch kein schonenderes Mittel dar. Des Weiteren könne die Entscheidung über den Umfang von Investitionen von der Verbandsebene auf die Vereine übertragen werden. Allerdings könne dies zu einem in der englischen Liga zu beobachtenden „Domino-Effekt“ führen, wonach sich die Mehrheit der Klubs gezwungen sehe, sich in die Hände der Investoren zu begeben. Schließlich gebe es im Rahmen der Erforderlichkeit noch eine weitere Maßnahme, die den zentralen Punkt der aktuellen Diskussion bilde und auf die der Reformvorschlag von Hannover 96 gestützt werde. Demnach sei es ausreichend, wenn sich ein Investor den Bedingungen eines strengen Anforderungskatalogs unterwerfe. Dieser könne etwa folgende sieben Kriterien enthalten: langfristiges Engagement des Investors (mindestens 10 Jahre), Verpflichtung zur Markenpflege und zum Erhalt der Traditionsbezeichnungen, Verpflichtung zur Pflege der Grundsätze und Werte des Fußballs, Verbot von Mehrfachbeteiligungen, Prüfung der Integrität und der Finanzkraft in einem Genehmigungsverfahren („fit and proper person test“), Sicherung des Einflusses des Muttervereins durch Sitze im Aufsichtsrat sowie an die Zustimmung der Liga gekoppelte Übertragbarkeit der Anteile. Diese Liste lasse sich durch weitere Kriterien ergänzen, wie etwa Schaffung eines Fanbeirats oder Limitierung der Preissteigerung. Dennoch vermöge ein Anforderungskatalog für Investoren keine gleich effektive Wirkung wie die „50+1-Regel“ zu erzeugen. Insbesondere überzeuge diese durch ihre einfachere Handhabung gegenüber einem etwaigen „fit and proper person test“. Außerdem sei der Anforderungskatalog mit einem Verlust der Rückkoppelung an die Willensbildung der Vereine verbunden, was sich auch nicht durch Aufsichtsratssitze ausgleichen lasse. Letztlich sei die „50+1-Regel“ auch angemessen. Das Gewicht der verfolgten Ziele stehe bei ihr nicht außer Verhältnis zur Beschränkung. Hier sei insbesondere zu beachten, dass die Investitionen nicht gänzlich untersagt seien.
Im Ergebnis hielt Dirk Verse das Verbot der Mehrheitsbeteiligung an Fußballklubs für verhältnismäßig und damit zulässig. Allerdings sei die Ausnahme der „Lex Leverkusen“ in sachlicher Hinsicht nicht zu rechtfertigen. Zu bevorzugen sei eine gleichheitskonforme Ausgestaltung durch Öffnung oder Abschaffung der Regelung unter Wahrung des Bestandsschutzes für Bayer und VW.


Kommentare und Diskussion

Einen anderen Standpunkt nahm der nächste Referent Tobias Kollmann (Professor im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften an der Universität Duisburg-Essen) ein. Er betonte, dass Fußballvereine heutzutage wie Wirtschaftsunternehmen geführt würden und dass der Profifußball längst den Regeln des Kapitalmarkts unterliege. Der Erfolg von Hoffenheim als Herbstmeister in der vergangenen Saison, Wolfsburg als letzter Deutscher Meister und Leverkusen als aktueller Tabellenführer spreche für eine stärkere Einbeziehung der Investoren. Bemerkenswert und sogar revolutionär sei in diesem Zusammenhang das Engagement von Red Bull in Leipzig, in der fünften Liga. Notwendig sei die Entwicklung eines Kompromissvorschlags, um eine drohende gerichtliche Überprüfung der „50+1-Regel“ zu vermeiden. Einen solchen Vorschlag habe Tobias Kollmann in diesem Jahr unter dem Titel „Agenda 50+1“ erarbeitet und zur Diskussion gestellt.
Anschließend nahmen Vertreter der betroffenen Interessenkreise zu der in § 8 Abs. 2 der Satzung des Ligaverbandes verankerten „50+1-Regel“ Stellung. Martin Kind (Präsident des Sportvereins Hannover 96) bezeichnete die Entscheidung des Ligaverbands vom 10.11.2009 als eine vertane Chance. Die Beschränkung für Investoren gefährde bereits die nationale Wettbewerbsfähigkeit. Zwar sichere die „50+1-Regel“ die Mitbestimmung der Vereine. In der Praxis sei diese aber faktisch nicht gewährleistet. Ähnlich den Ausführungen seines Vorredners plädierte Martin Kind für ein künftiges Konsensmodell, das die bestehende Regelung auflockern sollte. Anderenfalls würden Klubs wie Hannover 96 auf Dauer nicht wettbewerbs- und entwicklungsfähig bleiben.
Hans-Joachim Watzke (Geschäftsführer der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA) wendete dagegen ein, dass die Abschaffung der „50+1-Regel“ nicht zwingend die Chancengleichheit der Klubs erhöhen würde. Die Wettbewerbsverzerrung auf internationaler Ebene sei auf die Einnahme der Fernsehgelder zurückzuführen. Anders als in England oder Spanien gebe es in Deutschland diesen Vorteil nicht. Auch national werde nach der Abschaffung des Mehrheitsbeteiligungsverbots keine Chancengleichheit eintreten, da die Finanzkraft der Investoren unterschiedlich sei. Schließlich entspreche die „50+1-Regel“ dem Interesse der Fans, die sich dann mehr mit ihrem Klub identifizieren würden, wenn sich kein fremder Investor beteiligt.
Für eine Beibehaltung des Mehrheitsbeteiligungsverbots sprach sich weiter Christian Müller (Mitglied des Vorstands des Ligaverbandes und des Vorstands des DFB, DFL-Geschäftsführer Finanzen und Lizenzierung) aus. Die Abschaffung der „50+1-Regel“ werde das Wettrüsten der Vereine verschärfen. Die Investoren seien in der jetzigen Situation aufgrund der ihnen zustehenden Sperrminorität nicht völlig rechtlos. Außerdem könne auch mit „50+1“ die Kapitalzufuhr der Höhe nach unbegrenzt erfolgen. Christian Müller berichtete auch von der Initiative der UEFA „Financial Fair Play“ unter Regie von Michel Platini, die die Überschuldung der europäischen Vereine verhindern und ein finanzielles Gleichgewicht herstellen soll. Dieses Programm, dessen erste Ergebnisse im Mai 2010 zu erwarten seien, könne auch Impulse für den nationalen Fußball geben.
Auch Jan Räker (Justitiar beim Hamburger SV) mochte auf die Vorteile der „50+1-Regel“ nicht verzichten. Denn diese ermögliche den Klubs auf solider Basis zu wirtschaften. Der Fall Hoffenheim zeige, dass der sportliche Erfolg auch mit der geltenden Regelung erzielt werden könne. Im Rahmen der rechtlichen Überprüfung der „50+1-Regel“ müssten die Besonderheiten des Sports berücksichtigt werden. So seien etwa die Bestimmungen des Kartellrechts auf Fußballklubs nicht wie auf normale Wirtschaftsunternehmen übertragbar. Schließlich bemerkte Jan Räker, dass die bislang erarbeiteten Kompromissvorschläge für die Liga nicht zustimmungsfähig seien.
Den Abschluss der Veranstaltung bildete eine Diskussion zwischen Referenten und Symposiumsteilnehmern. In deren Rahmen konnten die Referenten ihre Standpunkte ergänzen und weitere Fragen der Teilnehmer der Veranstaltung beantworten. Zwar ist eine rechtliche Klärung der Vereinbarkeit der „50+1-Regel“ möglich, was etwa durch Anrufung des Ständigen Schiedsgerichts des DFB, Einschaltung des Bundeskartellamtes oder eine Beschwerde nach der EU-Kartellverfahrensverordnung an die Europäische Kommission erfolgen kann. Ob Martin Kind als vehementer Gegner der „50+1-Regel“ diesen Weg in naher Zukunft beschreiten wird, ließ er nach einer entsprechenden Frage der Pressevertreter offen.


Datum der Veröffentlichung: 15.02.2010
Veranstalter: Forum für Internationales Sportrecht

Bilder

Martin Kind (Präsident des Sportvereins Hannover 96), Prof. Dr. Ulrich Becker (MPI für aus. u. intern. Sozialrecht) und Tobias Kollmann (Professor im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften an der Universität Duisburg-Essen)

Martin Kind (Präsident des Sportvereins Hannover 96), Prof. Dr. Ulrich Becker (MPI für aus. u. intern. Sozialrecht) und Prof. Dr. Tobias Kollmann (Universität Duisburg-Essen)

Jan Räker (Justitiar beim Hamburger SV)

Jan Räker (Justitiar beim Hamburger SV)

Christian Müller (Mitglied des Vorstands des Ligaverbandes und des Vorstands des DFB, DFL-Geschäftsführer Finanzen und Lizenzierung)

Christian Müller (Mitglied des Vorstands des Ligaverbandes und des Vorstands des DFB, DFL-Geschäftsführer Finanzen und Lizenzierung)

Hans-Joachim Watzke (Geschäftsführer der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA)

Hans-Joachim Watzke (Geschäftsführer der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA)

  • Geändert am: 04.07.2011
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