Second Max Planck PostDoc-Conference on European Private Law |
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MPI für Privatrecht, Hamburg 19.05.2008 - 20.05.2008 |
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Am 19. und 20. Mai 2008 veranstaltete das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht die Second Max Planck Postdoc-Conference on European Private Law. Anknüpfend an die weithin beachtete erste Konferenz im Jahr 2006 sowie die seit 1999 etablierte Veranstaltungsreihe der Habilitandenkolloquien wurden 18 Nachwuchswissenschaftler aus ganz Europa eingeladen, um in englischer und französischer Sprache ihre Forschungsarbeiten zu präsentieren und zu diskutieren. Ziel der Veranstaltung war es, den Austausch und die Vernetzung unter den jungen Wissenschaftlern zu fördern sowie die Arbeit des Max-Planck-Instituts und seine renommierte Bibliothek bekannt zu machen. Einen ersten Themenschwerpunkt der zweitägigen Veranstaltung bildete das Unternehmens-, Versicherungs- und Bankrecht und stand im Mittelpunkt der folgenden Vorträge. „How Should Law Filter Distressed Firms?“ fragte Peter Coussement von der Universität Gent und führte eine umfassende empirische Untersuchung des belgischen Insolvenzrechts auf. So konnte er etwa zeigen, dass die Insolvenzwahrscheinlichkeit steigt, wenn ein Unternehmen vornehmlich staatliche Gläubiger hat. Anknüpfend an seine empirischen Resultate formulierte Coussement rechtspolitische Forderungen, etwa nach einer persönlichen Organhaftung für Forderungen des Fiskus sowie nach einer Differenzierung des Insolvenzrechts zwischen großen und kleineren Unternehmen. Die Frage der Gleichheit bildete den Ausgangspunkt des Vortrags „Discrimination and Insurance: Economic Efficiency and Actuarial Fairness as Limited by the Legal Principle of Equal Treatment“ von Yves Thiery von der Katholischen Universität Leuven. Thiery stellte dem Gleichheitsbegriff des europäischen Antidiskriminierungsrechts, der auf Ebene der Einzelperson ansetzt, einen versicherungsrechtlichen Gleichheitsbegriff entgegen, der bei der Gleichbehandlung von Gruppen ansetzt. Mittels eines Rechtsvergleichs zum kanadischen und südafrikanischen Recht versuchte Thiery, Abgrenzungskriterien zwischen legitimer von illegitimer Diskriminierung zu entwickeln. Einem soziologischen Ansatz folgte die Arbeit von Cristina Poncibò von der Universität Turin zur Frage „Shall We Have a European Class Action?“. Ausgehend von der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen ging sie der Frage nach, inwieweit Interessengruppen durch Vereinigungen repräsentiert werden können und wie sich derartige Vertretungsmodelle auch auf Schadensersatzklagen übertragen lassen. Aufgrund des von ihr vertretenen „communitarian model“ (in Abgrenzung zum „free market model“) forderte Poncibò unter anderem eine Erleichterung bei der Anerkennung einzelner Verbände als Gemeinschaftskläger. „An Approach to the Most Problematic Matters Regarding Insolvency Administrators“ stellte Ignacio Tirado von der Universidad Autónoma de Madrid vor. Dabei behandelte er insbesondere die Auswahl des Insolvenzverwalters. Einen weiteren Schwerpunkt bildete das Verhältnis von Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter. Als Nächste referierte Mantha Varela aus Athen zum Thema „The Internal Liability of Companies Organized in Groups: The Response of European Laws with no Special Corporate Provisions“. In einem breit gespannten Rechtsvergleich, der das deutsche, italienische, französische und griechische Recht umfasste und auch gemeinschaftsrechtliche Bezüge herstellte, präsentierte sie verschiedene Ansätze zur Regelung konzernrechtlicher Sachverhalte in Europa. Den ersten Themenschwerpunkt abschließend, sprach Mette Winther Løfquist von der Copenhagen Business School über „Europeanization of Banking Law - A Legal Analysis of Methods for Regulation“. In ihrem Vortrag behandelte sie sowohl die gegenseitige Anerkennung als auch Rechtsvereinheitlichungsprojekte im europäischen Bankrecht. Im Schwerpunkt standen Regulierung durch europäisches Primärrecht, Sekundärrecht und durch Soft Law. Einen zweiten Schwerpunkt der Konferenz bildeten Themen zu Problemen aus dem Bereich des allgemeinen Zivilrechts. Andreas Abegg von der Universität Fribourg/CH begann mit einem Beitrag zum Einsatz von Privatrecht zur Regelung öffentlich-rechtlicher Angelegenheiten. In seinem Vortrag „Compulsory Norms of Private Administrative Law, the Contracting State as a Challenge for Private Law“ beschäftigte sich Abegg vor allem mit den Auswirkungen von Verträgen zwischen staatlichen Akteuren und Privaten auf andere Private. Anknüpfend an die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts plädierte er für einen Lösungsansatz aus dem Privatrecht, der aber die politische Dimension des Sachverhalts nicht aus dem Blick verliert. Im Anschluss präsentierte Ágnes Dósa von der Eötvös Loránd Universität Budapest eine „Comparative Analysis of Medical Malpractice (Tort Law Problems)“. Anhand von statistischen Auswertungen der Fälle wies sie darauf hin, dass in Ungarn seit Beginn der 1990er Jahre ein rascher Wandel zu einer sehr patientenfreundlichen Rechtsprechung erfolgt sei. Im Einzelnen belegte sie dies anhand von Beispielen aus dem Bereich der ärztlichen Aufklärungspflichten, der deliktischen Sorgfaltspflichten, des Kausalitätsnachweises und des Problems der Haftung für den Verlust von Heilungschancen. Zum Abschluss des ersten Konferenztages ergründete Teun Struycken von der Universität Utrecht „The Numerus Clausus in the Law of Property – Roots, Ratio and Ramifications“. In seinem rechtshistorisch und rechtsvergleichend weit ausholenden Vortrag beleuchtete Struycken diverse Aspekte des sachenrechtlichen numerus clausus. Einen besonderen Schwerpunkt legte er auf die Bedeutung der Privatautonomie im Sachenrecht und die Allokation von Rechtsmacht zwischen Judikative und Legislative durch die weitere oder strengere Handhabung sachenrechtlicher Institute. Einen rechtshistorischen Ansatz verfolgte auch Paul de Plessis von der Universität Edinburg zu Beginn des zweiten Tages. Das Verständnis für die während der historischen Entwicklung der Rechtsinstitute auftretenden Spannungen und deren Gründe, so de Plessis’ These, liefere einen wichtigen Beitrag für die zukünftige Rechtsentwicklung. In seinem Vortrag „The ‚Lease’ Paragdigm“ untersuchte er daher die Behandlung der Untervermietung von beweglichen Sachen durch den Mieter vom Corpus Iuris Civilis bis hin zu den modernen Kodifikationen. In ihrem Vortrag „Unjust enrichment in South African law: a renalysis of the South African law of enrichment by tranfer“ ging Helen Scott vom St. Catherine’s College in Oxford der Frage der Rechtsbasis ungerechtfertigter Bereicherung nach und wählte Südafrika als Beispiel. Sie vertrat dabei die These, dass die tatsächliche Basis des südafrikanischen Rechts nicht, wie allgemein angenommen, der fehlende Rechtsgrund für die Transaktion, sondern die „unjust factors“ – Irrtum, Zwang und Minderjährigkeit – sind und dass diese „unjust factors“ auch weiterhin der bessere Ausgangspunkt für die Analyse des Rechts der ungerechtfertigten Bereichung darstellen. Den Abschluss des Vormittages und des zweiten Themenschwerpunktes bildeten zwei Vorträge zum Deliktsrecht. Mit der Frage der Haftung für Unterlassungen befasste sich Eric Tjong Tjin Tai von der Universität Tilburg in seinem Vortrag „Liability for Omissions in European Tort Law“. Auf der Basis einer rechtsethischen Analyse der Sorgfalt und Sorgfaltspflichten identifizierte er dabei drei Kategorien von Unterlassungen, welche unabhängig von den Unterschieden in den einzelnen Rechtsordnungen bestehen und daher als Ausgangspunkt für die Entwicklung eines europäischen Deliktsrechts dienen könnten. Carlos Gómez Ligüerre von der Universität Pompeu Fabra, Barcelona, untersuchte in seinem Vortrag „Joint Several Liability in the Law of Torts“ die Haftung Mehrerer für unerlaubte Handlungen. Ausgehend von der an der generellen gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Schädiger geübten Kritik legte er dabei die zur Lösung dieses Problems vertretenen Modelle dar und erläuterte deren Vor- und Nachteile. Den dritten Schwerpunkt der Veranstaltung bildete das internationale Privat- und Prozessrecht. Petr Dobiaš von der Karls-Universität Prag begann mit einem Vortrag zum Thema „International Commercial Arbitration – New Trends“. Dabei verglich er das neue tschechische Schiedsverfahrensrecht mit internationalen Vorbildern, insbesondere dem UNCITRAL Model Law on International Arbitral Proceedings. Der folgende Vortrag von Louis d’Avout von der Universität Lyon III behandelte eine klassische Frage des internationalen Privatrechts: das internationale Sachenrecht. Im Mittelpunkt der Betrachtung stand die Frage der Reichweite des lex rei sitae. D’Avout plädierte dafür, einerseits die Anknüpfung an den Belegenheitsort umfassend zu verstehen, andererseits aber ihren Anwendungsbereich einzuschränken und so zu größerer Parteiautonomie zu gelangen. „Electronic Commerce – Issues of Jurisdiction and Choice of Law“ lautete der Titel des Vortrags von Patrik Lindskoug von der Universität Lund. In seiner breit gespannten Untersuchung beleuchtete Lindskoug verschiedene Aspekte des Themas, vorrangig aus der Sicht des europäischen Gemeinschaftsrechts. So behandelte er die Fragen des Gerichtsstands nach der Brüssel I Verordnung, die Einordnung digitaler Produkte unter den verschiedenen internationalen Abkommen (Europäisches Schuldvertragsübereinkommen, Luganer Übereinkommen) und der Brüssel I Verordnung und die Rechtswahl beim E-Commerce. Schließlich beleuchtete er ausführlich die Implikationen der E-Commerce Richtlinie 2000/31/EG. Den Abschluss der Konferenz bildete der Vortrag „Mandatory Rules in Contractual Obligations in Private International Law“ von Maciej Mataczynski. Ausgangspunkt bildeten einerseits die Regeln der Art. 3 und 7 des Europäisches Schuldvertragsübereinkommen (sowie der entsprechenden Regeln des Vorschlags einer Rom I-Verordnung) und andererseits die Rechtsprechung des EuGH, insbesondere die Ingmar-Entscheidung (Rs. C-381/98) und die Arblade-Entscheidung (verbundene Rs. C-369/96 und C-376/96). Mataczynski untersuchte den Bedeutungswandel zwingender Rechtsnormen durch den weitgehend zwingenden Charakter des europäischen Gemeinschaftsrechts. Angesichts des durch den EuGH in der Ingmar-Entscheidung eingeschlagenen Weges sei nicht auszuschließen, dass der Gerichtshofs zukünftig große Teile des Gemeinschaftsrechts als zwingend ansehen werde. |
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Datum der Veröffentlichung: 24.06.2008 |
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