Am 20. Mai 2005 fand im Rahmen des Forums für Internationales Sportrecht am Institut ein Symposium zum Thema „Übertragungsrechte für Sportereignisse im europäischen Wettbewerbsrecht“ statt. Aktueller Anlass war die Kontroverse um die Erstausstrahlungsrechte für die Olympischen Spiele 2010 und 2012.
Der Erwerb von Rechten zur Übertragung von Sportereignissen durch Rundfunkanstalten wirft in seiner derzeit praktizierten Form erhebliche kartellrechtliche Probleme auf und ist von einiger politischer Brisanz. Die Fronten verlaufen vor allem zwischen privaten und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die sich in der European Broadcasting Union (EBU/UER) zusammengeschlossen haben. Die EBU deckt 51 Staaten ab, darunter sämtliche Mitgliedsländer der EU (für eine umfassende Darstellung vgl. Rüdiger Zeller, Die EBU – Internationale Rundfunkkooperation im Wandel, Baden-Baden, 1999). Der lange schwelende Streit hatte einen neuen Höhepunkt erreicht, als das Internationale Olympische Komitee (IOK) der EBU im Juli 2004 den Zuschlag für die Erstausstrahlungsrechte für die Olympischen Spiele 2010 und 2012 in deren Mitgliedstaaten mit Ausnahme Italiens erteilte. Für Deutschland erhielten ARD und ZDF den Zuschlag, ein eigenes Gebot hatten sie nicht abgeben. Neben der EBU nahmen auch private Rundfunkunternehmen an dem öffentlichen Bietverfahren teil und gaben Gebote sowohl für ganz Europa wie auch für einzelne Länder ab. Für Deutschland beteiligten sich u.a. Premiere und die ProSiebenSat.1-Gruppe. Sie unterlagen, obgleich die EBU weniger geboten hatte als die Privaten. Das IOK begründet seine Entscheidung vor allem mit der Erwartung, auf diese Weise die größtmögliche Übertragungsreichweite im frei empfangbaren Fernsehen zu erzielen. Im Oktober 2004 wiederholte Premiere-Chef Georg Kofler seine Ankündigung, in Bälde bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde gegen die EBU einzureichen. Die EBU sei ein mit dem europäischen Wettbewerbsrecht nicht vereinbares Einkaufskartell. Dabei stützt er sich u.a. auf einen Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 27.09.2004 (Rechtssache C-470/02 P). Der Gerichtshof wies damit eine Berufungsklage gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz (vom 08.10.2002, verbundene Rechtssachen T-185/00, T-216/00, T-299/00 und T-300/00) zurück. Das Gericht hatte darin einer Klage verschiedener privater Anbieter stattgegeben und hob eine der EBU von der Europäischen Kommission im Mai 2000 erteilte Freistellungsentscheidung nach Art. 81 Abs. 3 EG auf. Der Zusammenschluss der öffentlich-rechtlichen Sender zum gemeinsamen Einkauf von Senderechten beschränke den Wettbewerb mit den Privaten in rechtswidriger Weise und erziele keine die Beschränkung kompensierenden Vorteile, die die erteilte Freistellung rechtfertigten. Das war bereits das zweite Mal, dass die europäischen Gerichte eine zugunsten der EBU gewährte Freistellungsentscheidung der Kommission aufhoben (Gericht erster Instanz, Urteil vom 11.07.1996, verbundene Rechtssachen T-528/93, T-542/93, T-543/93 und T-546/93). Wohl unter dem Eindruck der Verfahren hat die EBU jetzt auch einzelne private Veranstalter aufgenommen. Auch im deutschen Fußball wirft der Verkauf von Übertragungsrechten kartellrechtliche Probleme auf. Das Bundeskartellamt untersagte dem Deutschen Fußballbund (DFB) 1994, Verträge über Fernsehübertragungen von Europapokal-Heimspielen deutscher Lizenzligavereine auszuhandeln und abzuschließen (Wirtschaft und Wettbewerb-Entscheidungssammlung zum Kartellrecht [WuWE] D Kart. A2862). Der BGH bestätigte die Untersagung des Bundeskartellamtes (BGH 11.12.1997, WuWE DE-R 17 „Europapokalheimspiele“). Vor diesem Hintergrund wurde mit § 31 GWB ein neuer Freistellungstatbestand geschaffen. Ferner bemühte sich der DFB schon 1998 bei der Kommission um eine Freistellung für seine Aktivitäten im Rechteverkauf. Die Kommission hatte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag und veröffentlichte am 14.09.2004 (ABl. 2004 C 229/13) eine Reihe von Verpflichtungszusagen. Wenn der DFB diesen nach Art. 9 Abs. 1 Verordnung 1/2003 vom 16.12.2002 zustimme, sei ein Verstoß nicht zu besorgen, sofern Marktuntersuchungen kein anderes Bild ergäben. Bis Mitte Oktober 2004 hatten interessierte Parteien die Möglichkeit, sich zu den Zusagen zu äußern. Der kartellrechtliche Streit um Verkaufs- und Einkaufsgemeinschaften war auch in der jüngsten Debatte um die Erhöhung der Rundfunkgebühren ein Thema. So forderte Ministerpräsident Stoiber die öffentlich-rechtlichen Sender auf, ihre Sportberichterstattung zu überdenken. Der Sport verursache etwa bei der ARD die höchsten Selbstkosten. Das Symposium, das in der ZEuP dokumentiert ist (Ausgabe 2/2006), erlaubte den Teilnehmern, sich ein möglichst vielseitiges Bild vom Stand der Diskussion, den berührten Interessen und den zu erwartenden Entwicklungen im Sportrechteverkauf zu verschaffen. Im Zentrum der Veranstaltung stand der Vortrag von Prof. Dr. Andreas Heinemann, Wettbewerbsrechtler der Universität Lausanne. Daneben kamen aber auch Vertreter der beiden betroffenen Seiten, also der EBU und des privaten Rundfunks, sowie der Rechteinhaber zu Wort: Dr. Adrian Fikentscher, Legal Adviser der EBU, Grand-Saconnex; Dr. Holger Enßlin, Justiziar des Fernsehsenders Premiere, Unterföhring bei München; Thomas Graf, Anwalt im Brüsseler Büro von Cleary, Gottlieb, Steen & Hamilton.
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