Behinderungsmissbräuche marktbeherrschender Unternehmen
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft verfolgt seit Ende der 1990er Jahre eine Reformagenda, die zu weit reichenden Veränderungen der europäischen Wettbewerbspolitik geführt hat. Eine zentrale Achse dieser Reform ist die sog. Ökonomisierung des Wettbewerbsrechts, die oftmals auch als „more economic approach“ bezeichnet wird. Dieser Ansatz kommt etwa in der neu gefassten Fusionskontrollverordnung 139/2004 und den Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse zum Ausdruck. Im Dezember 2005 hat die Kommission ein Diskussionspapier vorgestellt, in dem sie ein Konzept zur Ökonomisierung der in Art. 82 EG normierten Missbrauchskontrolle über marktbeherrschende Unternehmen vorstellt. Das Diskussionspapier konzentriert sich auf die praktisch wichtigen und dogmatisch sehr umstrittenen Fälle von Behinderungsmissbräuchen und soll im Laufe der nächsten Zeit in Leitlinien aufgehen.Die Berücksichtigung ökonomischer Erkenntnisse bei der Auslegung und Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln ist keinesfalls neu. Schon bisher wurde bei der Durchsetzung des EG-Wettbewerbsrechts – wie auch bei der Anwendung des GWB – ökonomischer Sachverstand herangezogen, um Fälle sachgerecht entscheiden zu können. Dabei wurden ökonomische Lehren insbesondere dafür eingesetzt, um den Tatbestand umfassend aufzuklären. Nunmehr schwebt der Kommission vor, dass Behörden und Gerichte auch bei der juristischen Entscheidungsfindung im Einzelfall Effizienzen umfassend würdigen sollen.
Diese Neuausrichtung wirft eine Reihe von Problemen auf. Zunächst stellt sich die Frage nach dem Schutzzweck eines Rechts gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Dient das Recht allein der Sicherstellung ökonomischer Effizienz? Oder soll es die Freiheit der Marktteilnehmer schützen, am Wettbewerb teilzunehmen? Auch ist zu klären, welche ökonomischen Erkenntnisse als so ausgereift gelten können, dass sie in das Recht übersetzt werden können. Schließlich stellt sich die Frage, ob die Berücksichtigung ökonomischer Erwägungen im Einzelfall überhaupt ökonomisch sinnvoll ist. Die Ermittlung der relevanten Daten ist regelmäßig mit großem Aufwand und Kosten verbunden und oftmals reichen die mühselig gewonnen Erkenntnisse nicht aus, um punktgenaue Aussagen über Marktergebnisse zu treffen. Sinnvoller erscheint es daher unter Einbeziehung ökonomischer Erkenntnisse allgemeine Regeln zu bilden, anhand derer Behörden und Gerichte Kartellrechtsfälle lösen können. Neben einer grundlegenden Auseinandersetzung mit der Ökonomisierung der Missbrauchskontrolle, entwickelt die Arbeit deshalb auf rechtsvergleichender und rechtsökonomischer Perspektive solche Regeln für ausgewählte Behinderungsmissbräuche.

