Forschungsgruppe zum deutschen und europäischen Dienst(leistungs)- und Werkvertragsrecht

I. Einleitung
Am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht hat am 1. Oktober 2010 eine selbstständige Forschungsgruppe unter der Leitung von Dr. Martin Illmer ihre Arbeit aufgenommen. Über einen Zeitraum von fünf Jahren erforscht die Gruppe rechtsvergleichend das Recht der Dienst(leistungs)- und Werkverträge. Ausgehend vom deutschen Recht untersucht sie die Regelungsmodelle anderer europäischer Staaten und jüngst erarbeitete Vorschläge für ein europäisches Einheitsrecht. Ein Schwerpunkt der Forschungsgruppe liegt dabei darauf, die im Bereich der Dienst(leistungs)- und Werkverträge besonders relevante private Rechtssetzung durch Standardverträge sowie von Berufsverbänden erarbeitete Standardvertragsbedingungen zu systematisieren und in die gesetzlichen Regelungsmodelle einzuordnen. Ziel ist es, eine Matrix für ein europäisches Dienst(leistungs)- und Werkvertragsrecht zu erarbeiten, auf deren Grundlage verschiedene Regelungsmodelle entwickelt werden können.
Die Forschungsgruppe besteht derzeit aus Dr. Martin Illmer als Leiter sowie Julia Salkowski und Jonas Huth als wissenschaftlichen Hilfskräften. Es ist geplant, die Gruppe im Laufe des Jahres 2011 auf vier bis fünf Personen auszubauen.

II. Wirtschaftlicher und gesellschaftspolitischer Hintergrund
Die modernen Industriegesellschaften Europas sind einem radikalen Wandel unterworfen. Eine der bedeutendsten Veränderungen der letzten Jahrzehnte ist der Wandel der Industrie- hin zu Dienstleistungsgesellschaften, der sich in anderen europäischen Staaten noch radikaler als in Deutschland vollzieht. Während die Industrieproduktion und ihr Anteil am Bruttosozialprodukt kontinuierlich sinken, entwickeln sich Dienstleistungen in den verschiedensten Bereichen zum Beschäftigungs- und Wachstumsfaktor. Dies gilt zunehmend auch für den grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr. Jüngeren Schätzungen zufolge werden im Dienstleistungssektor mehr als 50% des Bruttosozialproduktes der Europäischen Union erwirtschaftet und mehr als 60% der Arbeitsplätze in der Europäischen Union gestellt.
Trotz dieser zentralen Bedeutung ist das Recht der Dienst(leistungs)- und Werkverträge in den europäischen Rechtsordnungen von Unvollständigkeit, Inkohärenz und Zersplitterung geprägt. Es gibt weder auf nationaler noch auf europäischer Ebene das Recht der Dienst(leistungs)- und Werkverträge. Die nationalen Rechtsordnungen unterscheiden sich trotz ihrer gemeinsamen Wurzeln im europäischen Recht erheblich.
Das deutsche Recht etwa trifft eine grundlegende Unterscheidung zwischen Werkvertrag (geschuldet wird ein Erfolg) und Dienstvertrag (geschuldet wird eine Tätigkeit). Systematisch schließen sich die beiden Vertragstypen aus: Entweder wird nur eine Tätigkeit oder aber das Erreichen eines Erfolges geschuldet. Gerade neue Vertragstypen im Bereich des Dienstleistungssektors lassen sich häufig nicht in ein solches Entweder-Oder-Schema pressen. Einerseits weisen sie tätigkeits- und erfolgsorientierte Aspekte auf. Andererseits stellt sich die Frage, ob nicht andere Faktoren als Unterscheidungskriterien für unterschiedliche Regelungskomplexe geeigneter sind, da sie das vertragliche Pflichtenprogramm und den daraus resultierenden Regelungsbedarf genauer nachzeichnen. Zu denken wäre etwa an eine Unterscheidung nach den Faktoren Zeit (einmaliger Leistungsaustausch oder Dauerschuldverhältnis) und/oder Projektbezogenheit. Die Marktteilnehmer reagieren auf den status quo des Dienst(leistungs)- und Werkvertragsrechts vornehmlich dadurch, dass sie im Wege privater Rechtssetzung eigene Regelwerke schaffen, die das lückenhafte dispositive Gesetzesrecht verdrängen. Bekannte Beispiele sind Bauverträge mit der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), aber auch Versicherungs- und Kreditverträge. Die Rechtsprechung wendet entweder die von den Marktteilnehmern geschaffenen Regelwerke an oder ignoriert die gesetzliche Unterscheidung weitgehend, um im Lichte des individuellen Vertrages diejenigen gesetzlichen Regelungen beider Vertragstypen anzuwenden, die auf die jeweilige Problemstellung am besten passen. Die gesetzlichen Regelungen dienen der Rechtsprechung damit lediglich als Werkzeugkasten, aus dem sie sich je nach Einzelfall bedient. Die Gesetzgebung nimmt die (zunehmende) Bedeutungslosigkeit der gesetzlichen Regelungen hin und verweigert sich grundlegenderen Reformen seit Jahrzehnten.
Das französische Recht trifft traditionell eine dem deutschen Recht ähnliche Unterscheidung zwischen obligation de moyen und obligation de résultat. In jüngerer Zeit hat sich jedoch das ursprünglich sehr begrenzte Konzept des contrat d’entreprise zu einer weiten, nahezu uferlosen Auffangkategorie für die verschiedensten Formen von Dienst(leistungs)verträgen entwickelt. Das Verhältnis zur traditionellen Unterscheidung ist unklar. Gesetzlich geregelt ist der contrat d’entreprise nur sehr rudimentär, und die wenigen Regelungen im Code civil sind nicht auf die Bandbreite der heute unter ihn gefassten Vertragsgestaltungen zugeschnitten. Der neue, nahezu uferlose Vertragstyp wird daher weitgehend von der Rechtsprechung von Fall zu Fall entwickelt. Diese Entwicklung verläuft sehr inkonsistent.
Das englische law of contract konzentriert sich stark auf das allgemeine Vertragsrecht. Während der Kaufvertrag als definierter Vertragstyp heute sogar gesetzlich geregelt ist, stellen Dienst(leistungs)verträge keine eigenständige Kategorie des englischen Vertragsrechts dar. Service contracts stellen vielmehr eine in der Abgrenzung unscharfe Auffangkategorie dar, die eine Vielzahl von Vertragsgestaltungen erfasst. Die Rechtsprechung entwickelt für sie daher kein in sich geschlossenes, stringentes System, sondern entscheidet von Fall zu Fall. Auch in England reagieren die Marktteilnehmer in großem Ausmaß durch private Rechtssetzung, häufig in Form von Standardverträgen durch Berufs- und Branchenverbände.
In diese unvollständigen und inkohärenten Systeme des nationalen Dienst(leistungs)- und Werkvertragsrechts dringt zunehmend europäische Rechtssetzung ein. Die europäische Union folgt dabei jedoch ebenfalls keiner kohärenten Strategie. Während einige, vor allem sektor-spezifische Bereiche des Dienstleistungsvertragsrechts ausführlicher geregelt sind, finden sich in anderen Bereichen überhaupt keine Regelungen. Diese Fragmentierung des Dienstleistungsvertragsrechts wird dadurch noch weiter verschärft, dass sowohl im Verhältnis von europäischem Primär- zu Sekundärrecht als auch innerhalb des Sekundärrechts keine einheitliche Terminologie verwendet wird. Die Konzepte des Dienstleistungsvertrages weichen voneinander ab. Weder der Begriff der Dienstleistung noch der des Dienstleistungsvertrags sind in den nationalen Rechten oder im europäischen Recht einheitlich definiert. Auch im europäischen Recht bilden Dienstleistungsverträge häufig ein weit gefächertes Spektrum mit Auffangfunktion.

III. Stand der Forschung
Der Stand der Forschung entspricht dem status quo des Rechts der Dienst(leistungs)- und Werkverträge. Sie ist stark unterentwickelt. Obwohl ein unabweisbares Bedürfnis danach besteht, insbesondere rechtsvergleichende Grundlagenforschung zu betreiben, um ein sachgerechtes Recht der Dienst(leistungs)- und Werkverträge zu schaffen, hat sich die Rechtswissenschaft bisher vornehmlich dem Kaufvertrag (ausgehend von Ernst Rabels Werk „Das Recht des Warenkaufs“ 1936/1957) und dem allgemeinen Vertragsrecht gewidmet.
Die deutsche Rechtswissenschaft hat sich dem Recht der Dienst(leistungs)- und Werkverträge bisher weitgehend verschlossen. Es gibt kaum grundlegende Forschung über die Taxonomie und die relevanten Koordinaten des Systems der Dienst(leistungs)- und Werkverträge. Auch die Funktionsfähigkeit der bestehenden gesetzlichen Regelung in der Praxis ist kaum erforscht. Die existierenden Forschungsansätze sind meist veraltet und berücksichtigen weder die Entwicklung und Bandbreite der Dienstleistungsgesellschaft noch die Entwicklungen auf europäischer Ebene. Das Feld wird weitgehend von Rechtspraktikern in Form von Praxishandbüchern zu bestimmten Typen von Dienst(leistungs)- und Werkverträgen bestellt. Der Fokus solcher Werke liegt nicht darin, ein in sich geschlossenes System zu schaffen, sondern problem-orientiert Lösungen für praktisch häufig wiederkehrende Konstellationen anzubieten. Die Situation in den meisten anderen europäischen Ländern ist ähnlich. Insbesondere in England widmet sich die Rechtswissenschaft den Dienst(leistungs)verträgen kaum. Daneben gibt es kaum rechtsvergleichende Forschung. Der Draft Common Frame of Reference, ein von internationalen Wissenschaftlergruppen geschaffenes, umfassendes Regelwerk für ein zukünftiges europäisches Vertrags- oder gar Zivilrecht, verfolgt ein neuartiges Regelungsmodell, das es zu analysieren und zu bewerten gilt.

IV. Grundlegender Ansatz der Forschungsgruppe
Vor dem Hintergrund des geltenden Rechts und des Standes der Forschung in Europa muss das Recht der Dienst(leistungs)- und Werkverträge rechtsvergleichend erforscht werden. Nur der rechtsvergleichende Blickwinkel kann gemeinsame Wurzeln, Unterschiede sowie parallele Strukturen und Entwicklungen aufzeigen, um die gegenwärtigen Regelungsmodelle und die Rechtspraxis als Bezugspunkt und Grundlage eines europäischen Regelungsmodells nachvollziehen zu können. Im Zentrum der Untersuchung stehen das deutsche, französische und englische Recht sowie der Draft Common Frame of Reference bzw. ein daraus hervorgehendes europäisches Regelungsmodell.
Zunächst gilt es, die Bandbreite der Dienst(leistungs)- und Werkverträge für eine darauf aufbauende Matrix zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sind Ähnlichkeiten und Unterschiede der erfassten Verträge herauszuarbeiten, um auf dieser Grundlage entweder einen allumfassenden Typ des Dienstleistungsvertrages oder aber Kriterien zur Unterscheidung verschiedener Typen zu entwickeln. Die Entscheidung zwischen dem monolithischen Ansatz gegenüber der Aufsplitterung in verschiedene Untertypen ist eng verknüpft mit dem zentralen Anliegen, eine grundlegende Taxonomie des Rechts der Dienst(leistungs)- und Werkverträge zu entwickeln. Inwieweit können verbindliche gesetzliche Regelungen die Bandbreite und Komplexität von Dienst(leistungs)- und Werkverträgen abbilden? Sollte eine gesetzliche Regelung umfassend sein oder aber lediglich ein Grundgerüst an Regelungen zur Verfügung stellen und die Ausfüllung dieses Grundgerüsts der Rechtspraxis überlassen? An welchem Kriterium richtet sich eine Taxonomie sinnvollerweise aus? Welche Wechselwirkungen bestehen innerhalb einer Matrix des Rechts der Dienst(leistungs)- und Werkverträge? Die bestehende Taxonomie und die darauf basierenden Regelungsmodelle der nationalen Rechtsordnungen stehen dabei uneingeschränkt zur Disposition. Im Ergebnis kann dies zu einer vollständigen Neuordnung des Rechts der Dienst(leistungs)- und Werkverträge führen, die vermeintliche Grundfesten und Traditionen nationaler Regelungsmodelle in Frage stellt.

  • Geändert am: 04.07.2011
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