Systemwettbewerb im Privatrecht
Die Habilitationsschrift von Eva-Maria Kieninger trägt den Titel "Wettbewerb der Rechtsordnungen und Binnenmarktziel - Studien zur Privatrechtskoordinierung in der Europäischen Union auf den Gebieten des Gesellschafts- und Vertragsrechts". Die Arbeit befaßt sich mit der Grundfrage, welches Maß an Harmonisierung oder Vereinheitlichung für die weitere Entwicklung des Privatrechts in der Europäischen Union geboten ist. Diese Frage ist nach wie vor hoch aktuell, auch wenn das Europäische Parlament schon 1989 und 1994 zwei Beschlüsse gefaßt hat, in denen es die Mitgliedstaaten und die Kommission dazu aufgefordert hat, mit den notwendigen Vorarbeiten für die Ausarbeitung eines Europäisches Zivilgesetzbuch zu beginnen, und obwohl bereits eine Vielzahl wissenschaftlicher Projekte in Gang gesetzt worden sind, die sich solchen rechtsvergleichenden Vorarbeiten widmen.
Die Argumente der Kritiker einer weiteren Harmonisierung oder gar Vereinheitlichung des Privatrechts in der EU sind in der jüngeren Diskussion um die Idee des „Wettbewerbs der Rechtsordnungen“ oder „Systemwettbewerbs“ bereichert worden. Die beiden Stichworte fehlen in kaum einer neueren Publikation zu den Perspektiven der europäischen Privatrechtsharmonisierung, insbesondere, wenn es um das Gesellschaftsrecht geht. Selbst in die Rechtsprechung des EuGH hat der Begriff Einzug gehalten. In den Schlußanträgen zur Centros-Entscheidung stützt der Generalanwalt seine Interpretation der Niederlassungsfreiheit ganz wesentlich auf die Idee eines Wettbewerbs der (Gesellschafts-) Rechtsordnungen ("concurrence entre systèmes normatifs", ”competition among rules”), dem freier Lauf gelassen werden sollte.
Die Befürworter des Wettbewerbs beziehen ihre Argumente vor allem aus zwei Quellen: Zum einen berufen sie sich auf die amerikanischen Erfahrungen mit der sogenannten „state competition for corporate charters“, die auch unter dem Stichwort „Delaware-Effekt“ bekannt ist. In den USA liegt die Gesetzgebungskompetenz für das Gesellschaftsrecht in den Händen der Einzelstaaten. Dies hat in Kombination mit der Gründungstheorie des Gesellschaftskollisionsrechts und der Besonderheit, daß die Einzelstaaten schon die bloße Inkorporation unter ihrem Recht zur Grundlage einer eigenen Steuerpflicht, der sogenannten franchise tax, machen können, zu einem Wettbewerb der Staaten um Inkorporationen geführt, in dem seit rund 100 Jahren Delaware den relativ größten Marktanteil behaupten kann. Lange Zeit als „race to the bottom“ gebrandmarkt, wird der Delaware-Effekt heute in den USA als „Genius“ und als „race to the top“ gefeiert und in Europa zur Nachahmung empfohlen.
Neben dieser rechtswissenschaftlichen Literatur hat sich in den Wirtschaftswissenschaften innerhalb der Forschungszweige der Institutionenökonomik und der evolutorischen Wettbewerbstheorie eine parallele Diskussion unter den Stichworten Systemwettbewerb, institutioneller Wettbewerb oder regulatory competition etabliert. In Deutschland stehen insbesondere Manfred Streit und seine Schüler sowie Lüder Gerken und Wolfgang Kerber für die neue Forschungsrichtung. Sie sehen den Wettbewerb der Institutionen in der Tradition von Hayeks vor allem als Innovationsmotor und Instrument zur Begrenzung ausufernder staatlicher Machtausübung. Erstaunlicherweise hat die deutsche wirtschaftswissenschaftliche Literatur von der amerikanischen Debatte des Delaware-Effekts bislang kaum Notiz genommen, obwohl die „state competition for corporate charters“ geradezu ein Paradebeispiel für das Streitsche Wettbewerbsmodell ist. Beide Diskussionsstränge miteinander zu verbinden, ist ein Teilziel der Arbeit.
Neben den eben erwähnten Vorzügen, zur Innovation beizutragen und die staatliche Machtausübung zu begrenzen, erwarten die Befürworter des Wettbewerbsgedankens, gleich ob rechts- oder wirtschaftwissenschaftlicher Herkunft, eine stärkere Bewahrung der nationalen Eigenständigkeit der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer jeweiligen Rechtskultur, die Vermeidung der besonderen Schwächen der Harmonisierung, etwa der Kompromißhaftigkeit vieler Rechtsakte oder der drohenden Versteinerung des nationalen und europäischen Rechts, sie erhoffen eine bessere Befriedigung individuell oder national unterschiedlicher Vorlieben im Hinblick auf Rechtsregeln sowie das Erreichen des richtigen Maßes an Einheitlichkeit. Schließlich wird der Wettbewerb mit dem Subsidiaritätsprinzip identifiziert und seine Verwirklichung auch aus diesem Grund für geboten erachtet. Die Kritiker des Wettbewerbs befürchten dagegen eine schädliche Deregulierung von Schutzvorschriften etwa zugunsten von Verbrauchern, Arbeitnehmern, Gläubigern oder Minderheitsgesellschaftern, außerhalb des Privatrechts eine Abschwächung des Umweltschutzes oder einen Verlust staatlicher Besteuerungsmöglichkeiten, um nur einige Beispiele zu nennen. Auf eine Kurzformel gebracht, wird ein „race to the bottom“ prognostiziert.
Die Diskussion hat sich bisher im Wesentlichen auf die Frage nach den Wirkungen konzentriert und entzündet sich besonders an der Alternative eines „race to the top“ oder „race to the bottom“. Aus dieser Perspektive wird der Wettbewerb einerseits als Schreckbild gezeichnet, andererseits als Allheilmittel gepriesen. Auch diese Habilitationsschrift thematisiert die potentiellen Wirkungen des Wettbewerbs, jedoch geht es ihr nicht nur um die genannte Alternative des „race to the top/race to the bottom“. Sie fragt vielmehr zunächst, was sich hinter der Chiffre des „Wettbewerbs der Rechtsordnungen“ im einzelnen verbirgt, welche Funktionen er gerade im Privatrecht wahrnehmen kann, was genau unter „top“ oder „bottom“ zu verstehen ist, welche Gründe die neuere amerikanische Literatur zu einer positiven Beurteilung des Wettbewerbs veranlassen und ob diese Gründe auf die EU übertragbar sind. Vor allem aber steht die bislang überwiegend vernachlässigte Frage im Vordergrund, ob im Privatrecht, besonders im Gesellschafts- und Vertragsrecht, die Voraussetzungen für einen Systemwettbewerb oder einen Wettbewerb der Rechtsordnungen überhaupt vorhanden oder in der Zukunft zu schaffen sind.
Ein Grund für diesen Mangel der bisherigen Diskussion liegt darin, daß die meisten Beiträge den Wettbewerbsgedanken nur als Stichwort nennen oder in den Dienst einer auf andere Ziele gerichteten Argumentation, etwa der Verteidigung einer bestimmten kollisionsrechtlichen Anknüpfung wie der Sitztheorie des internationalen Gesellschaftsrechts, nehmen. Bisher stellen nur einige wenige rechtswissenschaftliche Abhandlungen aus neuerer Zeit sowie ein Sondergutachten der Monopolkommission den Wettbewerb selbst, mit seinen Voraussetzungen und Funktionen in den Mittelpunkt der Erörterung. Einer dieser Beiträge endet mit folgender Aufforderung: „Weitreichende und ehrgeizige rechtspolitische Vorschläge zur Harmonisierung der Rechtsordnungen in Europa, wie sie derzeit immer häufiger vorgetragen werden, verlangen aus wissenschaftlicher Sicht zumindest Klarheit über die materiellen und methodischen Grundlagen des Wettbewerbs oder der Vereinheitlichung der Rechtsordnungen. Es ist Aufgabe der Rechtswissenschaft, diese Klarheit in den Grundlagen zu schaffen“. Die Untersuchung von Kieninger will einen Beitrag zur Klärung der angesprochenen Grundlagen leisten.

