Quellensammlung zum Europäischen Privatrecht

Mit dem Instrument der Verordnung schafft die Gemeinschaft unmittelbar verbindliche Regeln, und mit der Richtlinie verpflichtet sie die Mitgliedstaaten zur Rechtsangleichung. Nach dem gemeinsamen Zweck, der Integration der Märkte zu einem Binnenmarkt, kann es dabei eine Trennung nach grenzüberschreitenden und innerstaatlichen Sachverhalten nicht geben. Das Privatrecht der EG wird daher zwangsläufig die nationalen Privatrechtssysteme der Mitgliedstaaten durchdringen, verändern und vielleicht eines Tages auflösen. Seine wissenschaftliche Behandlung steht freilich noch am Anfang und ist häufiger durch eine offene Ablehnung gekennzeichnet als durch die Bemühung um geistige Durchdringung. Die verbreitete Zurückhaltung erklärt sich aus seinen Eigenarten, die es vom traditionellen Privatrecht unterscheiden: Es ist aus der Natur der Sache mehrsprachig und muss die Terminologie der nationalen Privatrechtssysteme vermeiden, um seine Eigenständigkeit zu behaupten. Es ist auf politische Ziele, vor allem auf die Verwirklichung des Binnenmarkts bezogen, und deshalb oft mit Vorschriften des öffentlichen Rechts vermischt, die denselben Zwecken dienen; es tritt daher in der öffentlichen Diskussion auch nicht als Privatrecht der Gemeinschaft in Erscheinung. Seine Regelungen sind bislang punktuell und nicht flächendeckend. Sie sind mit der Systematik des nationalen Privatrechts kaum sinnvoll zu erfassen.
So fremdartig die privatrechtlichen Texte der EG deshalb auch erscheinen mögen, ihre Anzahl und Bedeutung sind inzwischen so groß, daß die nähere Befassung mit ihnen unausweichlich ist. Dazu soll die im Institut unter Leitung von Jürgen Basedow zugesammengestellte Textsammlung eine Grundlage bieten. Sie kommt dem Bedürfnis der Rechtspraxis nach Zugang zum Privatrecht der EG entgegen, denn die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts nötigt immer wieder zum Rückgriff auf die Texte der Gemeinschaft. Zugleich erleichtert die Sammlung die wissenschaftliche Analyse und kann damit vielleicht auch zur Verbesserung der Texte und ihres Verständnisses beitragen.
Die abgedruckten Texte geben das Privatrecht der EG nicht vollständig wieder. Berücksichtigt wurden bei der Auswahl nur Rechtsakte, die allein oder vorwiegend das Privatrecht betreffen. Daneben enthält das Gemeinschaftsrecht zahlreiche Maßnahmen, die nur in einzelnen Vorschriften auf das Privatrecht Bezug nehmen, man denke z.B. an die Richtlinien des Banken-, Börsen- und Versicherungsrechts sowie an die Kabotageverordnungen der Transportmärkte. Die Einbindung in den systematischen Zusammenhang des jeweiligen Rechtsaktes läßt einen isolierten Abdruck der privatrechtlichen Bestimmungen durchweg nicht zu, und für den Gesamtabdruck der Rechtsakte fehlt der Raum. Völlig verzichtet wurde auf den Abdruck des sekundären Wettbewerbsrechts, obwohl die Gruppenfreistellungen wegen Art. 81 (ex 85) Abs. 2 EGV stets auch die Durchsetzbarkeit von Verträgen und damit unmittelbar das Privatrecht betreffen. Doch steht hier das Wirtschaftsrecht im Vordergrund, und die Regelungen sind so zahlreich, daß sie schon in einer einzigen Sprache einen Band füllen würden. Wiedergegeben werden Rechtsakte, die sich im wesentlichen sieben Rechts­ gebieten zuordnen lassen: (1) dem Gesellschafts- und Unternehmensrecht; (2) dem Arbeitsrecht; (3) dem Schuldrecht, wobei es überwiegend um Maßnahmen des Verbraucherschutzes geht; (4) dem Recht der Werbung; (5) dem Urheberrecht, (6) dem gewerblichen Rechtsschutz und (7) dem internationalen Privatrecht. Der erste und zweite Teil findet sich in Band I, der dritte und vierte Teil in Band II und der fünfte bis siebte Teil in Band III. Die Bände I, II und III sind bereits erschienen.
Die europäischen Texte sind in vielen Sprachen verbindlich. Ein Buch, das alle wiedergibt, wäre wünschenswert, aber wegen seines Umfangs kaum herzustellen und wegen seines Preises unverkäuflich. Die Konzeption dieser Bände beruht auf dem Wunsch, verschiedene sprachliche Versionen desselben Rechtsakts in einer Synopse darzustellen, die einen ständigen Vergleich erlaubt. Daraus ergab sich die Beschränkung auf vier Sprachen, und es wurden diejenigen ausgewählt, die in der Gemeinschaft die größte Verbreitung haben. Die Auswahl schließt auch die Arbeitssprachen ein, die die Organe der Gemeinschaft bei der Vorbereitung der Rechtsakte verwenden.
  • Geändert am: 04.07.2011
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