Kommentierung der §§ 305-306a, § 310 BGB Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 2 Schuldrecht Allgemeiner Teil, 5. Auflage, München 2006

Für die Neuauflage des Münchener Kommentars waren bei der Kommentierung der §§ 305-306a, § 310 BGB durch Jürgen Basedow zwei wesentliche Entwicklungen zu berücksichtigen:

1. Auf den neuesten Stand zu bringen war zunächst die Kommentierung der europäischen Rechtsangleichung durch die EG-Richtlinie 93/13 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vom 5. April 1993. Auf Grund des EU-Beitritts der zehn weiteren Mitgliedstaaten zum 1. Mai 2004 war der Überblick über die Umsetzung der EG-RL 93/13 in das Recht anderer Mitgliedstaaten zu ergänzen. Die so genannten „Kopenhagener-Kriterien“ vom Juni 1993 verpflichteten die Beitrittskandidaten zur Übernahme des acquis communautaire. Entsprechende Assoziierungsabkommen waren bereits mit Malta und Zypern Anfang der 70er Jahre abgeschlossen worden. Inzwischen haben alle zehn Mitgliedstaaten die Übernahme der EG-RL 93/13 in ihr nationales Recht durchgeführt. Auch in den neuen Mitgliedstaaten weist die Umsetzung der EG-RL 93/13 rechtssystematische Unterschiede auf. Sehr deutlich werden damit die Grenzen der Richtlinie als Instrument zur Rechtsangleichung.

Darüber hinaus war die seit 2001 ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur EG-RL 93/13 einzuarbeiten. Bisher wurde der EuGH in zehn Verfahren angerufen; davon sind inzwischen neun Verfahren abgeschlossen. Maßgebliche Hinweise für die Kooperation zwischen Gemeinschaftsrichter und nationalen Gerichten folgen jetzt aus der Entscheidung Freiburger Kommunalbauten GmbH ./. Hofstetter (Urt. v. 1.4.2004, Rs.: C-237/02). In dieser Entscheidung skizziert der Gerichtshof die Aufgabenteilung zwischen EuGH und nationalen Gerichten bei der Anwendung der Klauselrichtlinie: Danach ist es Aufgabe des Gerichtshofs, die vom Gemeinschaftsgesetzgeber zur Definition des Begriffs der missbräuchlichen Klausel verwendeten „allgemeinen Kriterien“ auszulegen, nicht aber eine bestimmte Klausel anhand dieser Kriterien zu überprüfen. Nur wenn sich die Missbräuchlichkeit einer Klausel ohne weitere Berücksichtigung der Vertragsumstände und ihrer Auswirkungen im nationalen Recht feststellen lässt, will der Gerichtshof selber die Missbrauchskontrolle einer vorformulierten Klausel vornehmen.
Schließlich waren die Vorschläge der Kommission zur Ausarbeitung EU-weiter Standardvertragsklauseln zu erörtern.
2. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 sind das materielle AGB-Recht sowie die Vorschriften über den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich in einen neuen Abschnitt 2 des allgemeinen Schuldrechts eingestellt worden (§§ 305 bis 310). Vier Jahre nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform war auf die zum neuen Recht erschienene Rechtsprechung und Literatur zu reagieren. Beispielsweise waren die ersten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zum AGB-Recht einzuarbeiten, weil nunmehr auch die gesetzlichen AGB-Bestimmungen auf Arbeitsverträge anwendbar sind. Bei der Kommentierung der nationalen Vorschriften wurde – wie schon in der Vorauflage – den Auswirkungen der EG-RL 93/13 durchgehend Rechnung getragen.
  • Geändert am: 04.07.2011
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