Kommentierung des Rechts des Aufsichtsrats


Die Kommentierung der §§ 95-116 AktG ist ohne Rückgriff auf die Vorauflage völlig neu geschrieben und befindet sich auf dem Stand vom 1. Oktober 2005. Das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom 22. September 2005, das § 93 Abs 1 Satz 2 AktG mit der business judgment rule neu eingefügt hat und damit auch für die persönliche Haftung von Aufsichtsräten nach § 116 AktG relevant ist, ist bereits berücksichtigt. Die umfängliche Diskussion um die corporate governance, die seit Erscheinen der Kommentierung von § 93 AktG (Stand 1.1.1999) international und in Deutschland noch weiter zugenommen hat und ganz wesentlich den Aufsichtsrat berührt, ist insoweit, allerdings auch nur insoweit, voll berücksichtigt. Das gilt auch für die einschlägigen Passagen des Deutschen Corporate Governance Kodex (Fassung vom 2. Juni 2005). Die Kommentierung erfolgt bei denjenigen Bestimmungen der §§ 95-116 AktG, die durch den Kodex ergänzt werden, und dort jeweils in einem eigenen Abschnitt der Kommentierung. Funktional gehören die Gesetzes- und die Kodexbestimmungen zusammen, eine Kommentierung nur bei § 161 AktG würde dem nicht gerecht. Die Europäische Gesellschaft (SE) ist im Anschluss an europäische Vorgaben durch zwei eigene Gesetze, das SE-Ausführungsgesetz (SEAG) und das SE-Beteiligungsgesetz (SEBG), geregelt. Da das SEAG aber weitestgehend auf die §§ 95 ff. AktG verweist, ist die Europäische Gesellschaft, soweit ihr Aufsichtsorgan oder der einstufige Verwaltungsrat betroffen ist, in jeweils eigenen Abschnitten der Kommentierung kurz berücksichtigt Wie schon bei der Kommentierung von § 93 AktG ist jeweils ein letzter Abschnitt der einzelnen Kommentierungen, soweit angezeigt, dem internationalen, europäischen und ausländischen Recht gewidmet. Das entspricht der heutigen Realität der Aktiengesellschaft und soll dem Leser einen Einstieg in die Bewältigung der damit verbundenen, schwierigen Fragen geben. Auch sonst sind, soweit das in einem juristischen Kommentar möglich ist, die Erfahrungen wichtiger anderer Rechtsordnungen, zumeist solche mit dem Verwaltungsrat (board), sowie aus der Praxis und den Wirtschaftswissenschaften berücksichtigt.


  • Geändert am: 04.07.2011
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