Funktion und Grenzen der Privatautonomie im Gesellschaftsrecht

Funktion und Grenzen der Privatautonomie im Gesellschaftsrecht werden in den Arbeiten von Brigitte Haar näher bestimmt. Die Frage, ob sich die Gestaltungsfreiheit der Gesellschafter durch eine typologische Argumentation oder aufgrund einer institutionellen Betrachtung einschränken läßt, war bereits in den siebziger Jahren Gegenstand mehrerer Untersuchungen zum Personengesellschaftsrecht. Hierbei wurde der Versuch gemacht, die Reichweite der Privatautonomie der Personengesellschafter aufgrund von Wesens- oder Typvorstellungen, anhand einer Institutionenlehre oder unter Zugrundelegung der Prinzipien einer freiheitlichen Wirtschaftsverfassung abzustecken. Offengeblieben ist hierbei die Frage, wie sich die privatautonome Gestaltung der Gesellschafter in das marktwirtschaftliche Referenzsystem einbetten läßt und welche Interessenausgleichsmechanismen hieraus zu folgern sind. Diese Lücke sollen Haars Arbeiten schließen, indem sie unter Einbeziehung rechtsvergleichender und ökonomischer Erkenntnisse die Reichweite der Privatautonomie im Gesellschaftsrecht im Lichte ihrer marktwirtschaftstypischen Funktionsbedingungen klären.

Als Ansatzpunkt dient hierbei der Stellenwert der Gesellschaft als Alternative zum Austauschvertrag. Was kann das Unternehmen besser als der Markt? Diese Frage liegt dem Zusammenschluß von Marktteilnehmern zu einer Handelsgesellschaft zugrunde. Sie wird insbesondere im Lichte innovativer Kooperationsformen sowie moderner betriebswirtschaftlicher Führungs- und Organisationskonzepte für eine effiziente Unternehmenspraxis zunehmend dringlich. Grundsätzlich stehen Marktteilnehmer bei der Entscheidung, bestimmte Produkte oder sonstige Leistungen hervorzubringen und zu verwerten, vor der Frage, ob sie die hierfür erforderlichen Transaktionen durch marktlichen Austausch, innerhalb einer Unternehmung oder durch eine Kombinationslösung abwickeln wollen. Bezeichnet ist damit das Problem, unter welchen Umständen Preise als Koordinationsinstrument versagen und welche Steuerungsmechanismen an ihre Stelle treten. Der Blick auf die Transaktionskosten, die die Benutzung des Preismechanismus im Rahmen von Austauschverträgen mit sich bringt, klärt die Funktionsschwächen von Märkten, die durch die Markttätigkeit über eine Organisation vermieden werden sollen. Folglich muß auch der privatautonom gewählte Handlungsrahmen einer Handelsgesellschaft konkrete Ansatzpunkte für einen marktgemäßen gesellschaftsrechtlichen Interessenausgleich schaffen. Welchen Grenzen unterliegt die privatautonome Gestaltung der Gesellschafter im Hinblick auf einen solchen Interessenausgleich? Dies bildet die Leitfrage der zivilrechtlichen Arbeiten von Haar.

Anhand des Haftungsdurchgriffs im US-amerikanischen Recht der corporation ("corporate veil piercing"), der die persönliche Haftung des Mehrheitsaktionärs nach sich zieht, verdeutlicht Haar die marktersetzende Funktion gesellschaftsrechtlicher Regeln im Lichte des erforderlichen Gläubigerschutzes. Bei der Produkthaftung für fehlerhafte Silikonprodukte und bei der Umwelthaftung feiert die Diskussion über Sinn und Zweck der beschränkten Haftung der Aktionäre im US-amerikanischen Recht der corporation ein Comeback. Der herkömmliche Haftungsdurchgriff zugunsten von Vertragsgläubigern reagiert auf ein doppeltes Marktversagen in zwei verschiedenen Marktbeziehungen: Der Mehrheitsaktionär schaltet durch bestimmte Verhaltensweisen die Steuerungswirkung des Kapitalmarktes auf die Gesellschaft aus, und diese Verhaltensweisen können aufgrund eines zweiten Marktversagens im Verhältnis zum Vertragsgläubiger, insbesondere infolge von Informationsungleichgewichten, nicht in die berechneten Preise einfließen. Demgegenüber setzt der Haftungsdurchgriff gegenüber Deliktsgläubigern lediglich ein Marktversagen bei der Verhaltenskontrolle über die corporation durch den Kapitalmarkt voraus, da Mehrheitsaktionär und Deliktsopfer vor dem haftungsauslösenden Ereignis in keinerlei Marktbeziehung zueinander stehen. Eine neue Entwicklung markieren Entscheidungen unterer Gerichte, die 1995 Produkthaftungsklagen von geschädigten Trägerinnen von Brustimplantaten direkt gegen das Unternehmen Dow Chemical, den Mehrheitsaktionär der Herstellerin Dow Corning, zuließen. In der Umwelthaftung bestimmte der US-Supreme Court 1998 in seiner Entscheidung United States v. Bestfoods die Voraussetzungen für eine Haftung des Mehrheitsaktionärs für Umweltschäden, die von seiner Tochtergesellschaft verursacht worden sind. Anders als beim gesellschaftsrechtlichen Haftungsdurchgriff werden bei dieser unmittelbaren Produkt- und Umwelthaftung des Mehrheitsaktionärs öffentlichrechtliche Bewertungsmaßstäbe für gefährliche Tätigkeiten zum Bestimmungsfaktor seiner unbeschränkten Haftung.

Ein weiteres Beispiel für den Ausgleich von Marktschwächen durch gesellschaftsrechtliche Regeln in den Arbeiten von Haar bildet die Praxis der Beteiligungskapital-Gesellschaften und die Implikationen für die europäische Gemeinschaft. Die besten Beispiele für die Finanzierungserfolge solcher Gesellschaften liefert die Entwicklung der US-amerikanischen Beteiligungskapitalpraxis, wo Unternehmen wie Intel, Apple, Microsoft und Genentech ihr schnelles Wachstum dieser Finanzierungsquelle verdanken. Anhand kleinerer Biotechnologieunternehmen lassen sich die Schwierigkeiten kleiner und mittlerer Unternehmen beim Zugang zu Kapital illustrieren, da hier die Informationen über die zu finanzierenden Projekte unter den Marktteilnehmern ungleich verteilt sind und daher die Projekte vom Kapitalmarkt nicht zutreffend bewertet werden können. Diese Informationsungleichgewichte können von Beteiligungskapital-Gesellschaften überbrückt werden, indem diese aufgrund vertraglich vereinbarter anreizkompatibler Informationsaufdeckungsmechanismen mit Hilfe ihres spezialisierten Sachverstands das Finanzierungsprojekt einschätzen und diese Information wiederum auf der Grundlage von Informationsaufdeckungsstrategien an den Kapitalmarkt weitergeben können. Damit erfüllen Beteiligungskapital-Gesellschaften als Informationsintermediäre Funktionen des Kapitalmarktes. Auch die Europäische Gemeinschaft vereinheitlicht mittlerweile mit Blick auf den dringenden Risikokapitalbedarf die Wettbewerbsbedingungen auf europäischen Kapitalmärkten zum Zwecke der Marktintegration für Finanzdienstleister. Nur auf integrierten Kapitalmärkten kann sich das Finanzierungspotential der Beteiligungskapitalpraxis zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen entfalten. Damit weist auch hier die These von der marktersetzenden Funktion gesellschaftsrechtlicher Regeln den Weg zu einer marktwirtschaftsgemäßen Sicherung der Funktionsbedingungen der Privatautonomie.
  • Geändert am: 04.07.2011
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