Forschungsgruppe zum Familien- und Erbrecht islamischer Länder
Das Recht Gottes im Wandel: Rechtsvergleichung im Familien- und Erbrecht islamischer Länder
Die Nachwuchswissenschaftler setzen ihren Forschungsschwerpunkt auf eine rechtsvergleichende Studie des Familien- und Erbrechts innerhalb der islamischen Welt. Dabei wird insbesondere die Bedeutung des Verfahrensrechts für die Weiterentwicklung des Familien- und Erbrechts beleuchtet. In ihrem ersten Projekt analysiert die Gruppe das Eherecht und seine Gestaltung in ausgewählten islamischen Ländern.
Hintergrund
In den letzten Jahrzehnten sind über 12 Millionen Menschen aus islamischen Ländern nach Europa immigriert. Nach den Regeln des Internationalen Privatrechts müssen die Gerichte der europäischen Staaten in Angelegenheiten des Personalstatuts das Heimatrecht der Immigranten anwenden. So sind Richter europaweit aufgerufen, das libanesische Eherecht der syrisch-orthodoxen Kirche oder das iranisch-islamische Erbrecht anzuwenden. Eine Betrachtung der vorhandenen Literatur zum Familien- und Erbrecht islamischer Staaten in europäischen Sprachen zeigt indes, dass trotz der Quantität der Werke die Qualität der Arbeiten nicht zu überzeugen vermag. Zum einen sind zahlreiche Bücher bloße Übersetzungen von kurzen in der Region veröffentlichten Lehrbüchern, die selbst Zusammenfassungen größerer Abhandlungen und somit unvollständig sind. Zum anderen bauen viele Arbeiten auf Sekundärliteratur auf, die aus Mangel an Sprachkenntnissen nicht verifiziert werden können. Zudem sind Werke, die die Rechtsprechung wiedergeben und analysieren, kaum zu finden. Dies ist umso bedauerlicher, als in den islamischen Ländern die Diskrepanz zwischen dem geschriebenen und dem gelebten Recht bisweilen sehr groß ist. Dies beruht darauf, dass das religiöse Recht, auf dem die Regelungen des Familien- und Erbrechts beruhen, regionale und inhaltliche Unterschiede aufweist. Da diese Regelungen aber vor einigen Jahrhunderten entwickelt worden sind, weisen sie Lücken auf, die durch die Rechtsprechung entsprechend geschlossen worden sind. Die Gerichte haben einen erheblichen Spielraum bei der Streitbeilegung im Familien- und Erbrecht, ein Spielraum, der bislang nicht erforscht worden ist. Schließlich sind die Debatten, die innerhalb der juristisch-akademischen Kreise in der Region stattfinden, nicht ausreichend analysiert worden, um die für die Region wichtigen und aktuellen Themenbereiche zu identifizieren. So ist im Iran der Einfluss der traditionellen Rollenverteilung auf die wirtschaftspolitische Ordnung des Landes eines der umstrittensten Themen und die Frage, inwieweit die Gleichheit der Geschlechter in einem islamischen Rahmen eingebettet werden kann. Auf der anderen Seite steht zum Beispiel in Afghanistan nicht die Verabschiedung neuer Gesetze im Mittelpunkt des Interesses, sondern die Durchsetzung und Implementierung des bereits reichlich vorhandenen Gesetzesmaterials durch ein institutionalisiertes und funktionierendes Gerichtswesen.
Insofern vermittelt die vorhandene Literatur nur ein unvollständiges und verzerrtes Bild des Rechts in islamischen Ländern, bei dem die Dynamik der Rechtsentwicklung ausgeblendet ist. Diese Situation zusammen mit der herrschenden Wahrnehmung, dass religiöses Recht - ob seiner Göttlichkeit - unwandelbar ist, haben die Vorstellung geprägt, dass die Rechtsordnungen in der islamischen Welt statisch und zu Entwicklung nicht fähig sind.
Ein neuer Ansatz
Im April 2009 wurde im Referat für das Recht islamischer Länder eine von der Max-Planck-Gesellschaft für die Dauer von fünf Jahren geförderte Forschungsgruppe zum Familien- und Erbrecht islamischer Länder eingerichtet. Sie hat sich zur Aufgabe gesetzt, dieses Bild durch interdisziplinäre und rechtsvergleichende Forschung zu entzerren. Die Forschungsgruppe umfasst neben der Stelle als Forschungsgruppenleiter, die Nadjma Yassari (Iran/Österreich) innehat, eine Postdocstelle, Imen Gallala-Arndt (Tunesien), zwei Doktorandenstellen, Nora Alim (Deutschland/Ägypten) und Lena-Maria Möller (Deutschland), sowie eine Arabistik-Fachfrau, Tess Chemnitzer (Deutschland). Seit 2011 wird die Gruppe zudem durch einen ägyptischen Juristen, Mohamed Moussa, als Lektor und Übersetzer unterstützt.
Inhaltlich fokussieren die Projekte der Nachwuchswissenschaftler auf das Eherecht und seine Gestaltungsmöglichkeiten in den islamischen Ländern. Die Ehe ist nach islamischem Verständnis ein zivilrechtlicher Vertrag und hat keinen sakralen Charakter. Sie wird nach islamischem Verständnis formlos geschlossen. In der Regel wird die Eheschließung schriftlich niedergelegt und ist grundsätzlich über die gesetzlichen Normen hinaus und in Abänderung derselben vertraglichen Änderungen zugänglich. Die Forschungsgruppe widmet sich der Reichweite und den Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit. Die drei Säulen des Projekts der Forschungsgruppe werden dabei gebildet durch: a) den interdisziplinären Ansatz und die Erörterung des gelebten Rechts, b) die Rechtsvergleichung innerhalb der islamischen Welt und c) den Einfluss des formellen Rechts auf die Rechtsgestaltung.
1. Interdisziplinarität
Das Projekt erfordert interdisziplinäre Kompetenzen. Alle Mitglieder der Gruppe haben die erforderlichen Sprachkenntnisse, um vor Ort Feldforschung betreiben zu können. Im Rahmen ihrer Feldforschung studieren sie die Verhaltenscodes und die Rechtskulturen der einzelnen Länder und machen sich durch Austausch mit den Rechtsakteuren vor Ort ein umfassendes Bild. Ein Erfassen der historischen, sozialen und wirtschaftlichen Hintergründe ist genauso erforderlich wie das Verfolgen von Gerichtsverfahren und die Analyse der Rechtsprechung.
2. Rechtsvergleichung innerhalb der islamischen Welt
Während sich die bisherigen Forschungen zum Recht islamischer Länder auf die Erörterung einzelner Länder oder auf einen Vergleich zwischen einem islamischen und einem westlichen Land konzentrierten, arbeitet die Forschungsgruppe rechtsvergleichend innerhalb der islamischen Welt. Eine profunde Auseinandersetzung mit einem islamischen Rechtsinstitut innerhalb verschiedener islamischer Länder trägt nicht nur zu seinem besseren Verständnis bei, sondern erlaubt auch eine bessere Übersetzung des fremden Rechtsinstituts in die europäische Rechtssystematik. Darüber hinaus erlaubt eine solche systematische Untersuchung, Schlüsse über die Wandelbarkeit des islamischen Rechts zu ziehen. Schließlich sollen die in der Region geführten Diskussionen und die Argumentationsstränge juristischer und islamisch-theologischer Kreise berücksichtigt werden, um Ansätze zur Reform von innen heraus zu erarbeiten.
3. Einbeziehung des Verfahrensrechts
Die Bedeutung des Verfahrensrechts für das materielle Familien- und Erbrecht ist bisweilen völlig ausgeblendet worden. Gleichwohl sind die Verflechtungen zwischen dem materiellen und dem formellen Recht mannigfaltig. So ist eine Analyse von Kinderehen ohne die Berücksichtigung der Registrierungsvorschriften genauso unvollständig wie die Bewertung von Gerichtsentscheidungen über die Leistung von Unterhalt ohne die entsprechende Auswertung der Vollstreckungsmaßnahmen. Das Verfahrensrecht spielt aber über diese offensichtlichen Zusammenhänge hinaus gerade in den islamischen Ländern eine prominente Rolle. In vielen islamischen Ländern sind Regelungen des materiellen Rechts im Verfahrensrecht "versteckt". So finden sich viele ergänzende Regelungen des iranischen Erbrechts, das im Wesentlichen im iranischen Zivilgesetzbuch kodifiziert ist, in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit. Da das Verfahrensrecht zumeist als ein "werteneutraler" Rechtsbereich angesehen wird, werden dort Regelungen eingefügt, die materiell-rechtliche Reformen herbeiführen oder unerwünschte Auswirkungen des materiellen Rechts auffangen sollen. Dadurch wird vermieden, dass das materielle Recht direkt angegriffen wird. So haben die Vereinigten Arabischen Emirate zur Vermeidung exorbitant hoher Brautgaben statt einer materiell-rechtlichen gesetzlichen Maximalhöhe eine Regelung eingeführt, wonach die Gerichte diesbezügliche Klagen nur bis zu einer bestimmten, gesetzlich festgelegten Höhe hören dürfen.
Die Projekte der Hamburger Max-Planck-Forschungsgruppe
Die einzelnen Projekte der Wissenschaftlerinnen der Forschungsgruppe fokussieren insbesondere auf die Gestaltungsfreiheit im Familienrecht. Das Augenmerk liegt dabei auf der Frage, ob und inwieweit die Familienrechte dem Einzelnen Gestaltungsfreiräume einräumen und wie diese Räume genutzt werden.
Imen Gallala-Arndt untersucht den Anwendungsbereich staatlicher Regelungen auf die verschiedenen Religionsgemeinschaften und beleuchtet insbesondere die Probleme, die durch interreligiöse Eheschließung entstehen. Die Untersuchung befasst sich im Besonderen mit interreligiösen Ehen in Nordafrika und im Vorderen Orient, wobei der Begriff der interreligiösen Ehe weit ausgelegt wird und auch solche Ehen umfasst, in denen die Ehegatten derselben Religion, aber unterschiedlichen Konfessionen angehören. Das Familien- und Erbrecht ist in diesen Ländern mit der Ausnahme von Tunesien interreligiös gespalten. Die Bürger unterstehen in ihren familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten dem religiösen Recht ihrer jeweiligen Religionsgemeinschaft. Die religiösen Rechte, insbesondere der monotheistischen Religionen Judentum, Christentum und Islam verbieten Eheschließungen mit Andersgläubigen. In Tunesien ist das Familien- und Erbrecht zwar vereinheitlicht, allerdings werden bestimmte interreligiöse Ehen durch die Verwaltungs- und Gerichtspraxis als nichtig betrachtet. Vor dem Hintergrund der Intensivierung international-privatrechtlicher familiärer Bindungen befasst sich die Arbeit mit interreligiösen Ehen sowohl zwischen Angehörigen desselben Staates als auch zwischen Personen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit. Somit werden sowohl das innerstaatliche Eherecht als auch die diesbezüglichen Kollisionsnormen und die jeweilige Rechtsprechung auf dem Gebiet des Internationalen Privatrechts untersucht. Die Arbeit ist als Habilitationsvorhaben an der Universität Erlangen-Nürnberg angenommen worden. Betreuer des Habilitationsvorhabens ist Prof. Dr. Mathias Rohe, M.A.
Nora Alim stellt sich am Beispiel der rein religiösen Eheschließungen in Ägypten, Jordanien und Tunesien die Frage, wie sich das staatliche Recht verhalten muss, wenn die Menschen sich dazu entschließen, familienrechtliche Tatbestände außerhalb des staatlichen Rahmens zu begründen. Darf die Gestaltungsfreiheit des Menschen auch die Entscheidung umfassen, sich außerhalb des Vorgegebenen zu bewegen, wenn dies zwar religiös erlaubt, nicht aber vom staatlichen Recht erfasst wird? Angelegenheiten des Personalstatuts beruhen in allen drei Ländern auf den Grundlagen des islamischen Rechts, das dem ansonsten geltenden französisch geprägten staatlichen Recht vorgeht. Mit der Entwicklung moderner Nationalstaaten stieg aber auch in diesem Rechtsbereich der Bedarf an staatlichen Regelungen, um mehr Rechtssicherheit in der Verwaltung des Personalstatuts herbeizuführen. Veranschaulicht wird die Ambivalenz zwischen islamischen und staatlichen Regelungen anhand der Registrierungspflicht für Eheschließungen. Ehen in Ägypten und in Jordanien können zwar privat geschlossen werden, müssen aber bei staatlichen Stellen registriert werden. In Tunesien auf der anderen Seite kann eine Ehe ausschließlich staatlich geschlossen werden. In Ägypten und Jordanien wird der Registrierungspflicht aber aus den unterschiedlichsten Gründen regelmäßig nicht nachgekommen. Es stellt sich somit die Frage, wie verbindlich eine staatliche Regelung in einem Rechtsbereich ist, in dem das islamische Recht vorherrscht. Wie können solche Regelungen durchgesetzt werden, und mit welchen Rechtsfolgen wird ihre Nichtbeachtung sanktioniert? Im Ergebnis sollen Rückschlüsse auf den unterschiedlichen Stellenwert des islamischen Rechts in den einzelnen Ländern gezogen werden. Zum Zwecke der Feldforschung hat Nora Alim von Februar bis Juni 2011 einen Forschungsaufenthalt in Ägypten absolviert, bei dem sie insbesondere anhand von Interviews rechtliche und soziale Aspekte der Eheschließung und ihrer Registrierung ausgelotet hat. Die Promotion soll Ende 2012 abgeschlossen werden.
Lena-Maria Möller behandelt das seit den späten 1990er Jahren erstmalig kodifizierte Personalstatut (Familien- und Erbrecht) ausgewählter arabischer Golfstaaten. In den vergangenen 15 Jahren hat die Mehrzahl der Staaten der Golfregion Familiengesetzbücher erlassen (Oman 1997, Vereinigte Arabische Emirate 2005, Katar 2006 und zuletzt Bahrain 2009 für den sunnitischen Bevölkerungsteil), so dass Saudi-Arabien inzwischen als einziger muslimischer Staat ohne kodifiziertes Personalstatut verbleibt. Die Arbeit betrachtet sowohl das Ergebnis des Kodifikationsprozesses, d.h. die Familiengesetzbücher selbst, deren Inhalt auch weiterhin fast ausschließlich auf den Quellen des klassischen islamischen Rechts beruht, als auch die Debatten im Rahmen dieses Prozesses. Den Familiengesetzbüchern der vier Golfstaaten ist gemein, dass sie den Bereich des Personalstatuts nicht abschließend regeln. Sie weisen allesamt Lücken auf, die durch die Rechtsprechung unter Rückgriff auf die Bestimmungen des klassischen islamischen Rechts geschlossen werden müssen. Im Mittelpunkt der Untersuchung stehen der Spielraum, der den Gerichten bei der Streitbeilegung im Familienrecht zur Verfügung steht, und die Frage, ob und wie dieser von den Richtern genutzt wird, um das Personalstatut fortzuentwickeln. Lena-Maria Möller wird im Frühjahr 2012 zu Feldforschungszwecken in die Golfstaaten reisen, um den Kodifikationsprozess und die bisherigen Entwicklungen vor Ort zu erforschen und zu analysieren. Die Promotion soll Mitte 2013 abgeschlossen werden.
Die Arbeit von Nadjma Yassari schließlich beschäftigt sich mit Brautgabevereinbarungen. Die islamische Brautgabe ist ein Vermögenswert, der anlässlich der Eheschließung vom Ehemann an die Ehefrau zu leisten ist. Neben der Verstoßungsscheidung (talāq) ist sie das prominenteste islamische Rechtsinstitut vor deutschen Gerichten. Sie stellt Lehre und Rechtsprechung allerdings vor deutlich größere Bewertungsschwierigkeiten als der talāq, bei dem sich schon eine ständige Rechtsprechung herausgebildet hat. Die Schwierigkeiten, die Brautgabe zu bewerten, stellen sich sowohl im Kollisionsrecht als auch im materiellen Recht. Insbesondere bereitet die Ermittlung ihrer Funktion Unbehagen. Denn der Brautgabe werden viele Funktionen zugeordnet, die sowohl im deutschen Kollisions- als auch im deutschen Familienrecht von unterschiedlichen Instrumenten gewährleistet werden. So wundert es nicht, dass sie in der Literatur als "multifunktionales" und "schillerndes" Rechtsinstitut bezeichnet worden ist. Fraglich ist allerdings, ob die Brautgabe diesen Forderungen gerecht werden kann. Diese Frage interessiert zunächst mit Blick auf die Rechtsordnungen islamischer Länder, in denen sie ohne Ausnahme bekannt und geregelt ist. Gleichzeitig erlaubt eine vertiefte Ergründung der Brautgabe und insbesondere ihrer Funktion Aufklärung in Hinblick auf ihre international-privatrechtliche Qualifikation und Einbettung in das Familienrecht nichtislamischer Länder. Die Arbeit setzt sich daher aus vier Teilen zusammen. Im ersten Teil wird die Brautgabe in ihrem Ursprung, aus den religiösen Quellen des Islams heraus dargestellt. Der zweite Teil ist den modernen Regelungen der Brautgabe in ausgewählten islamischen Ländern gewidmet, wobei die neueren Trends in Gesetzgebung und Rechtsprechung im Familienvermögensrecht der islamischen Länder eine wichtige Rolle einnehmen. Die Folgerungen, die über die möglichen geänderten Funktionen der Brautgabe gezogen werden, werden schließlich im dritten und vierten Teil der Arbeit wieder aufgegriffen, um die Brautgabe in das internationale Privatrecht und das deutsche Familienrecht einzubetten.

