Prozessführungsverbote zum Schutz von Schiedsvereinbarungen

17.06.2007

Mitarbeiter des Instituts veröffentlichen die ersten Stellungnahmen zur Vorlage des House of Lords an den EuGH im Fall West Tankers Klagt eine Partei entgegen einer wirksamen Schiedsvereinbarung vor einem staatlichen Gericht, so wird das Gericht die Klage abweisen und die Parteien auf das Schiedsverfahren verweisen. Dennoch versuchen Kläger bisweilen ihr Glück vor den staatlichen Gerichten, etwa weil sie von der Unwirksamkeit der Vereinbarung ausgehen oder sich von ihrer Reichweite nicht erfasst sehen. Für den Beklagten stellt sich die Frage, wie einem solchen Verfahren entgegengewirkt werden kann, welches nicht nur zusätzliche Kosten verursacht, sondern wegen der Gefahr widersprechender Entscheidungen auch Risiken für die Vollstreckung des Schiedsspruchs birgt. Vor allem das englische Zivilverfahrensrecht verfügt mit der anti-suit injunction über ein wirksames Mittel zur Bekämpfung unerwünschter staatlicher Parallelverfahren durch ein Prozessführungsverbot. Allerdings hat der EuGH in der Rechtssache Turner (Rs. C-159/02) festgestellt, dass das europäische Zivilverfahrensrecht einem Prozessführungsverbot gegen Gerichtsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich entgegensteht. Offen blieb jedoch, ob auch Prozessführungsverbote unzulässig sind, die zum Schutz von Schiedsverfahren ergehen. Nach mehreren, die Zulässigkeit bejahenden Entscheidungen englischer Gerichte hat das House of Lords nun in der Sache West Tankers Inc v. RAS Riunione Adriatica di Sicurta SpA<_blank"a/> am 21. 2. 2007 entschieden, die Frage nach der Vereinbarkeit von anti-suit injunctions zum Schutz von Schiedsvereinbarungen mit der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO) dem EuGH vorzulegen. Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist das Bemühen des House of Lords, die europarechtliche Zulässigkeit dieser Prozessführungsverbote mit rechtsvergleichenden und wirtschaftlichen Argumenten zu begründen. Hierbei setzen sich die Richter auch mit der Kritik kontinentaleuropäischer Juristen an der englischen Rechtspraxis auseinander. Zu den zitierten deutschen und französischen Autoren zählen mit Jan Kropholler, Anatol Dutta sowie Christian Heinze auch Wissenschaftler des Instituts.

Anlässlich der Vorlageentscheidung des House of Lords befassten sich Mitarbeiter des Instituts erneut mit der Frage der Vereinbarkeit von englischen Prozessführungsverboten zum Schutz von Schiedsvereinbarungen mit europäischem Zivilverfahrensrecht. In ihren Stellungnahmen kommen sie zu dem Schluss, dass der EuGH in Fortführung seiner bisherigen Judikatur auch Prozessführungsverbote zur Durchsetzung von Schiedsvereinbarungen für mit der EuGVVO und anderen Rechtsgrundsätzen des Europarechts unvereinbar erklären dürfte. So erläutern Martin Illmer und Ingrid Naumann <_blank"a/>in ihrem in der Zeitschrift Internationales Handelsrecht 2007, 64 erschienenen Beitrag, dass sich die ratio der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Turner auf die Rechtslage in Bezug auf Schiedsvereinbarungen übertragen lässt und dass die vom House of Lords betonten wirtschaftlichen Erwägungen einen nicht gerechtfertigten Protektionismus zugunsten des Schiedsplatzes London darstellen. Anatol Dutta und Christian Heinze untersuchen in ihrer Studie „Anti-suit injunctions zum Schutz von Schiedsvereinbarungen“, veröffentlicht in Recht der Internationalen Wirtschaft 2007, 411, in Fortführung ihrer früheren Veröffentlichungen zu anti-suit injunctions neben den Regelungen des englischen Rechts ebenfalls ausführlich die europarechtliche Zulässigkeit von Prozessführungsverboten zur Unterstützung von Schiedsvereinbarungen unter der EuGVVO. Auch sie sprechen sich dabei für eine Übertragbarkeit der Grundsätze der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Turner und damit einen Verstoß gegen die EuGVVO aus. Ben Steinbrück erörtert schließlich in dem Artikel „The Impact of EU Law on Anti-suit Injunctions in aid of English Arbitration Proceedings”, Civil Justice Quarterly 2007, 358, aus spezifisch schiedsrechtlicher Perspektive, warum die Entscheidung über die Wirkungen und Reichweite von englischen Schiedsvereinbarungen nicht bei den englischen Gerichten monopolisiert werden darf.