Europäisches Erbrecht: Institutsstellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission
31.03.2010
Die Ferienwohnung an der Costa del Sol, das Bankkonto in London, die Anteile an der Tochtergesellschaft in Polen – nach welchen Regeln gehen solche Vermögenswerte, wenn der Vermögensinhaber stirbt, auf die nächste Generation über? Und wie steht es mit dem inländischen Vermögen ausländischer Mitbürger in Deutschland? Die unterschiedlichen Erbrechte in Europa stellen die Bürger bei grenzüberschreitenden Erbfällen vor große praktische Schwierigkeiten. Der Freiheit des Erblassers, über sein Vermögen letztwillig zu verfügen, sind in jedem Land andere Grenzen gezogen. Die Rechte des überlebenden Ehegatten unterscheiden sich, ebenso die Erbanteile von Kindern und sonstigen Erben. Uneinheitlich sind auch die zugelassenen Testamentsformen und die Möglichkeiten der Erben, ihre Berechtigung durch Erbschein nachzuweisen. Die Öffnung der Grenzen in der Union, die Zunahme privater Vermögen seit dem Zweiten Weltkrieg und die Alterung der europäischen Bevölkerung haben die Bewältigung grenzüberschreitender Erbfälle zu einem drängenden Problem werden lassen.Seit dem Wiener Aktionsplan von 1998 steht deshalb zu Recht die Vereinheitlichung des internationalen Erbrechts auf der Agenda des europäischen Gesetzgebers. Ein von der Europäischen Kommission im Jahr 2005 veröffentlichtes Grünbuch zum Erb- und Testamentsrecht diagnostiziert einen offenkundigen Handlungsbedarf bei grenzüberschreitenden Erbfällen im Binnenmarkt.
Nach längeren Vorarbeiten und Konsultationen hat die Kommission im Oktober 2009 einen ambitionierten Vorschlag für eine europäische Erbrechtsverordnung vorgelegt. Dieser Vorschlag enthält nicht nur Regeln zu den klassischen Fragestellungen des internationalen Erbrechts, wie der Frage des anwendbaren Rechts, der internationalen Zuständigkeit der Gerichte und der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Erbsachen. Die Kommission schlägt auch Regelungen zur grenzüberschreitenden Abwicklung von Nachlässen sowie die Einführung eines Europäischen Erbscheins mit einheitlichen Wirkungen in allen Mitgliedstaaten vor. Der Kommissionsvorschlag markiert einen weiteren wichtigen Schritt auf dem Weg zu einer modernen und kohärenten Kodifikation des internationalen Privatrechts in der Europäischen Union. Damit wird indirekt das Modell eines europäischen Privatrechts skizziert, das die Vielfalt in der Union bewahrt und dennoch die Rechtssicherheit für die Bürger erhöht.
Unter Federführung von Jürgen Basedow und Anatol Dutta hat sich eine Arbeitsgruppe von Wissenschaftlern des Instituts im Zeitraum Oktober 2009 bis März 2010 in regelmäßigen Arbeitssitzungen umfassend und intensiv mit dem Vorschlag der Kommission auseinandergesetzt. Die daraus hervorgegangene Stellungnahme des Max-Planck-Instituts unterbreitet zahlreiche Änderungsvorschläge, die der größeren Praktikabilität der Lösungen dienen und ihre Akzeptanz in den Mitgliedstaaten erhöhen sollen. In der Sache begrüßt das Institut die Initiative der Kommission, spricht sich für eine Arrondierung des Anwendungsbereichs und für eine Stärkung der Privatautonomie aus. Die Stellungnahme nebst einer Gegenüberstellung des Vorschlags der Kommission und der vom Institut angeregten Änderungen steht hier in englischer Sprache vorab elektronisch zur Verfügung. Sie wird in Heft 3/2010 von Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht veröffentlicht.
Die Stellungnahme zur geplanten Erbrechtsverordnung steht in der Tradition früherer Institutsstellungnahmen zu europäischen Gesetzgebungsprojekten im internationalen Privatrecht, wie etwa den Stellungnahmen zur Rom-I-Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zur Rom-II-Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht .

