Das Recht Gottes im Wandel: Rechtsvergleichung im Familien- und Erbrecht islamischer Länder

Forschungsgruppe zum Familien- und Erbrecht islamischer Länder: Notash Taheri, Katharina Lanig, Mona N. Kia, Nadjma Yassari, Tess Chemnitzer (v. li.)

04.06.2009

Am Max-Planck-Institut für Privatrecht arbeitet seit April dieses Jahres eine Forschungsgruppe zum Familien- und Erbrecht islamischer Länder. Die Max-Planck-Gesellschaft fördert die Forschungsgruppe für die Dauer von fünf Jahren.

Unter Leitung von Dr. Nadjma Yassari setzen die Nachwuchswissenschaftler ihren Forschungsschwerpunkt auf eine rechtsvergleichende Studie des Familien- und Erbrechts innerhalb der islamischen Welt. Dabei wird insbesondere die Bedeutung des Verfahrensrechts für die Weiterentwicklung des Familien- und Erbrechts beleuchtet. In ihrem ersten Projekt analysiert die Gruppe Eheverträge in islamischen Ländern.



Hintergrund

In den letzten Jahrzehnten sind über 12 Millionen Menschen aus islamischen Ländern nach Europa immigriert. Nach den Regeln des Internationalen Privatrechts müssen die Gerichte der europäischen Staaten in Angelegenheiten des Personalstatuts das Heimatrecht der Immigranten anwenden. So sind Richter europaweit aufgerufen, das libanesische Eherecht der syrisch-orthodoxen Kirche oder das iranisch-islamische Erbrecht anzuwenden. Eine Betrachtung der vorhandenen Literatur zum Familien- und Erbrecht islamischer Staaten in europäischen Sprachen zeigt indes, dass trotz der Quantität der Werke, die Qualität der Arbeiten nicht zu überzeugen vermag. Zum einen sind zahlreiche Bücher bloße Übersetzungen von kurzen in der Region veröffentlichten Lehrbüchern, die selbst Zusammenfassungen größerer Abhandlungen und somit unvollständig sind. Zum anderen bauen viele Arbeiten auf Sekundärliteratur auf, die aus Mangel an Sprachkenntnissen nicht verifiziert werden können. Zudem sind Werke, die die Rechtsprechung wiedergeben und analysieren, kaum zu finden. Dies ist umso bedauerlicher, als in den islamischen Ländern die Diskrepanz zwischen dem geschriebenen und dem gelebten Recht bisweilen sehr groß ist. Dies beruht darauf, dass das religiöse Recht, auf dem die Regelungen des Familien- und Erbrechts beruhen, regionale und inhaltliche Unterschiede aufweist. Da diese Regelungen aber vor einigen Jahrhunderten entwickelt worden sind, weisen sie Lücken auf, die durch die Rechtsprechung entsprechend geschlossen worden sind. Die Gerichte haben einen erheblichen Spielraum bei der Streitbeilegung im Familien- und Erbrecht, ein Spielraum, der bislang nicht erforscht worden ist. Schließlich sind die Debatten, die innerhalb der juristisch akademischen Kreise in der Region stattfinden, nicht ausreichend analysiert worden, um die für die Region brennenden Themenbereiche zu identifizieren. So ist im Iran der Einfluss der traditionellen Rollenverteilung auf die wirtschaftspolitische Ordnung des Landes eines der umstrittensten Themen und die Frage, inwieweit die Gleichheit der Geschlechter in einem islamischen Rahmen eingebettet werden kann. Auf der anderen Seite steht zum Beispiel in Afghanistan nicht die Verabschiedung neuer Gesetze im Mittelpunkt des Interesses, sondern die Durchsetzung und Implementierung des bereits reichlich vorhandenen Gesetzesmaterials durch ein institutionalisiertes und funktionierendes Gerichtswesen.
Insofern vermittelt die vorhandene Literatur nur ein unvollständiges und verzerrtes Bild des Rechts in islamischen Ländern, bei dem die Dynamik der Rechtsentwicklung ausgeblendet ist. Diese Situation zusammen mit der herrschenden Wahrnehmung, dass religiöses Recht - ob seiner Göttlichkeit - unwandelbar ist, haben die Vorstellung geprägt, dass die Rechtsordnungen in der islamischen Welt statisch und der Entwicklung nicht fähig sind.



Ein neuer Ansatz

Im April 2009 wurde am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht eine von der Max-Planck-Gesellschaft für die Dauer von fünf Jahren geförderte Forschungsgruppe zum Familien- und Erbrecht islamischer Länder eingerichtet. Sie hat sich zur Aufgabe gesetzt, dieses Bild durch interdisziplinäre und rechtsvergleichende Forschung zu entzerren. Die Nachwuchsgruppe umfasst neben der Leiterin der Gruppe, Frau Nadjma Yassari, eine postdoc-Stelle und zwei Doktorandenstellen. Zudem wird die Gruppe durch einen internationalen Expertenrat von Rechtsanwendern und Universitätsprofessoren unterstützt.

Die Forschung der Nachwuchsgruppe baut auf den folgenden drei Säulen auf:

1. Interdisziplinarität
Das Projekt erfordert interdisziplinäre Kompetenzen. Die Mitglieder der Gruppe müssen Sprachkenntnisse der Sprachen der islamischen Länder haben, um vor Ort Feldforschung betreiben zu können. Sie müssen die Verhaltenscodes und die Rechtskulturen der einzelnen Länder studieren und sich durch Austausch mit den Rechtsakteuren vor Ort ein umfassendes Bild machen. Ein Erfassen der historischen, sozialen und wirtschaftlichen Hintergründe ist genauso erforderlich wie das Verfolgen von Gerichtsverfahren und die Analyse der Rechtsprechung.

2. Rechtsvergleichung innerhalb der islamischen Welt
Während sich die bisherigen Forschungen zum Recht islamischer Länder auf die Erörterung einzelner Länder oder auf einen Vergleich zwischen einem islamischen und einem westlichen Land konzentrierten, arbeitet die Nachwuchsgruppe rechtsvergleichend innerhalb der islamischen Welt. Eine profunde Auseinandersetzung mit einem islamischen Rechtsinstituts innerhalb verschiedener islamischer Länder trägt nicht nur zu seinem besseren Verständnis bei, sondern erlaubt auch eine bessere Übersetzung des fremden Rechtsinstituts in die europäische Rechtssystematik. Darüber hinaus erlaubt eine solche systematische Untersuchung, Schlüsse über die Wandelbarkeit des islamischen Rechts zu ziehen. Schließlich sollen die in der Region geführten Diskussionen und die Argumentationsstränge juristischer und islamisch-theologischer Kreise berücksichtigt werden, um Ansätze zur Reform von innen heraus zu erarbeiten.

3. Einbeziehung des Prozessrechts
Die Bedeutung des Verfahrensrechts auf das materielle Familien- und Erbrecht ist bisweilen völlig ausgeblendet worden. Gleichwohl sind die Verflechtungen zwischen dem materiellen und dem formellen Recht mannigfaltig. So ist eine Analyse von Kinderehen ohne die Berücksichtigung der Registrierungsvorschriften genauso unvollständig wie die Bewertung von Gerichtsentscheidungen über die Leistung von Unterhalt ohne die entsprechende Auswertung der Vollstreckungsmaßnahmen. Das Prozessrecht spielt aber über diese offensichtlichen Zusammenhänge hinaus gerade in den islamischen Ländern eine prominente Rolle. In vielen islamischen Ländern sind Regelungen des materiellen Rechts im Verfahrensrecht "versteckt". So finden sich viele ergänzende Regelungen des iranischen Erbrechts, das im Wesentlichen im iranischen Zivilgesetzbuch kodifiziert ist, in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit. Da das Prozessrecht zumeist als ein "werte-neutraler" Rechtsbereich angesehen wird, werden dort Regelungen eingefügt, die materiell-rechtliche Reformen herbeiführen oder unerwünschte Auswirkungen des materiellen Rechts auffangen sollen. Dadurch wird vermieden, dass das materielle Recht direkt angegriffen wird. So haben die Vereinigten Arabischen Emirate zur Vermeidung exorbitant hoher Brautgaben statt einer materiell-rechtlichen gesetzlichen Maximalhöhe eine Regelung eingeführt, wonach die Gerichte diesbezügliche Klagen nur bis zu einer bestimmten, gesetzlich festgelegten Höhe hören dürfen.



Das Projekt der Hamburger Max-Planck-Nachwuchsgruppe

Das erste Projekt der Nachwuchsgruppe wird Eheverträge in den islamischen Ländern behandeln. Dabei wird insbesondere erörtert, inwieweit Eheverträge zulässig sind, welche gesetzlichen Normen privatautonom durch die Parteien abgeändert werden dürfen und welche Bereiche von der Vertragsfreiheit ausgenommen sind. Zu bearbeitende Themen umfassen neben den vermögensrechtlichen Verhältnissen zwischen den Ehegatten (Anspruch auf Brautgabe, Gestaltungsmöglichkeiten für den Unterhalt und den Vermögensausgleich bei Scheidung und Tod) auch die persönlichen Wirkungen der Ehe, so etwa Fragen des Gehorsams der Ehefrau, Reise- und Arbeitsbeschränkungen u.ä. sowie die Zuordnung des Sorgerechts. Neben den materiell-rechtlichen Fragen sollen auch die Registrierungsformalitäten der zu untersuchenden Länder sowie ihre Einhaltung bzw. die Sanktionen bei Nichteinhaltung durch Behörden und Bevölkerung erfasst und die Rechtsprechung der Gerichte nachgezeichnet und kritisch gewürdigt werden. Schließlich soll die Anerkennung islamischer Eheverträge vor europäischen/amerikanischen Gerichten und umgekehrt die Beurteilung von in Europa/USA zwischen andersstaatlichen Personen abgeschlossenen Eheverträgen analysiert werden.

  • Geändert am: 13.09.2010
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