Private Altersvorsorge: Betriebsrentenrecht und individuelle Vorsorge

29.01.2009

In der rechtsvergleichenden Gesamtschau „Private Altersvorsorge: Betriebsrentenrecht und individuelle Vorsorge“ untersucht Dr. Markus Roth, Referent am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg, sowohl die Rechtsinstitute der individuellen Vorsorge als auch das Betriebsrentenrecht. Ziel der bisher einzigartigen Gesamtbetrachtung, die das deutsche Recht mit ausländischen Regelungen vergleicht und auch angrenzende wissenschaftliche Disziplinen wie Ökonomie und  Sozialwissenschaften berücksichtigt, ist die Schaffung von Grundlagenwissen für ein zukunftsfähiges Recht zur privaten Altersvorsorge.

Die private Altersvorsorge, ob in Form von Betriebsrenten oder individueller Vorsorge durch Lebensversicherungen und Investmentfonds, gewinnt gegenüber der staatlichen Alterssicherung an Bedeutung. Demographischer Wandel, Globalisierung, Individualisierung der Gesellschaft und nicht zuletzt die Finanzkrise 2008 erfordern eine Systematisierung und Optimierung der privaten Vorsorge und ihrer rechtlichen Grundlagen. In seiner nun in der Schriftenreihe des Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg „Beiträge zum ausländischen und internationalen Privatrecht im Verlag Mohr Siebeck erschienenen Habilitationsschrift „Private Altersvorsorge: Betriebsrentenrecht und individuelle Vorsorge“ untersucht Dr. Markus Roth, Referent am Institut und Lehrstuhlvertreter an der Philipps-Universität Marburg, die individuelle Vorsorge sowie das Betriebsrentenrecht.

Private Altersvorsorge im Spannungsfeld zwischen Sicherheit und Selbstverantwortung

Markus Roth stellt die Rechtsinstitute der privaten Altersvorsorge in Deutschland vor und erarbeitet ein „vorsorgliches Schutzdreieck“ bestehend aus Ausstiegsmöglichkeiten (exit), Mitsprache (voice) und Garantien (guarantees). In diesem verankert er allgemeine Schutzprinzipien, die dem Spannungsverhältnis zwischen Sicherheit und Selbstverantwortung der Bürger gerecht werden. Eine zentrale Rolle spielen dabei die Informationspflichten, die Aufsicht und die Bildung eines Sondervermögens, das international - und in Deutschland jedenfalls in der Praxis großer börsennotierter Gesellschaften - als Leitbild der privaten Vorsorge anzusehen ist. Dieses Schutzdreieck konkretisiert Roth mit der Darstellung des Altersvorsorgevertrags von seinem Abschluss bis zur Auszahlungsphase. Einen besonderen Fokus legt der Autor dabei auf eine für den Arbeitnehmer möglichst kostengünstige Ausgestaltung bei gleichzeitig möglichst hoher Sicherheit. Eine gesicherte Leistung im Alter wird durch die Bildung eines Sondervermögens, besondere Anlagegrundsätze sowie durch eine – häufig allerdings nur nominale – Insolvenzsicherung erreicht.


Von anderen Ländern lernen – Nachholbedarf bei den Betriebsrenten und der Informationspflicht


In seiner Gesamtschau untersucht Roth neben den derzeitigen deutschen Rechtsinstituten der privaten Altersvorsorge auch ausländische Rechtsmodelle und vergleicht diese miteinander. Ein entsprechender Rechtsvergleich lohnt sich, weil der privaten Vorsorge in Ländern wie den USA, Großbritannien oder der Schweiz heute bereits eine deutlich größere Bedeutung zukommt. Dies gilt insbesondere für Betriebsrenten. Nach Zahlen der OECD (Organisation for Economic Co-Operation and Development) entsprechen im Jahr 2005 die Vermögenswerte von Pensionsfonds in der Schweiz 117 Prozent des Bruttosozialprodukts, in den USA 98 Prozent und in Großbritannien 66 Prozent. Deutschland kommt nach dieser Statistik nur auf 3,9 Prozent (Für Ende 2008 nennt die Beratungsgesellschaft Watson Wyatt Worldwide in der 2009 Global Pension Assets Study für die Schweiz 105 Prozent, für die USA 87 Prozent und für Großbritannien 63 Prozent). Die Rechtsvergleichung zeigt, dass die Ausgestaltung des deutschen Betriebsrentenrechts sich wesentlich von den Regelungen in anderen Ländern unterscheidet. So besteht in den genannten Ländern - anders als in Deutschland - eine Verpflichtung zur Ausfinanzierung von Betriebsrenten, dies bedeutet, dass ein Sondervermögen gebildet werden muss. Ein weiterer auffallender Unterschied: In Deutschland sind die Arbeitgeber zur Übernahme einer Garantie in der Auszahlungsphase verpflichtet. In den USA, Großbritannien und der Schweiz gibt es keine derartige Verpflichtung und keines dieser Länder sieht die Verpflichtung als konstitutives Element einer der gesetzlichen Regelung unterfallenden Betriebsrente. Des Weiteren ist die Belegung von Rentenansprüchen der Arbeitnehmer mit gesondertem Vermögen in den USA und in Schweden für die Finanzierung der Insolvenzsicherung der Betriebsrenten relevant; England sieht auch bei Eintreten der Insolvenzsicherung einen gewissen Inflationsschutz vor. Darüber hinaus verfügt England im Vergleich zu Deutschland über deutlich weitergehende Informationspflichten für Investmentfonds sowie für Lebensversicherungen mit Überschussbeteiligung. Auf diesen rechtsvergleichenden Grundlagen entwickelt Markus Roth die dogmatischen Grundlagen für die reine Beitragszusage, die in Deutschland bislang nicht unter das Betriebsrentengesetz fällt. Außerdem spricht er sich für eine Weiterentwicklung der Informationspflichten im deutschen Recht nach englischen Vorbild aus.

Private Altersvorsorge: Ein Thema, viele Disziplinen

Markus Roth berücksichtigt in seiner Gesamtschau verschiedene mit dem Thema privater Altersvorsorge verwandte Disziplinen. Neben den für die private Vorsorge maßgeblichen Rechtsgebieten wie Betriebsrentenrecht, Versicherungsrecht, Investmentrecht, Treuhandrecht und deren historischen Wurzeln sowie der Rechtsvergleichung berücksichtigt Roth bei seiner umfassenden Untersuchung insbesondere auch sozialwissenschaftliche und ökonomische Aspekte. Zu letzteren zählt insbesondere die das traditionelle Leitbild des homo oeconomicus ablösende behavioral finance. Gerade bei Betriebsrenten können die Verhaltenswissenschaften praktische Ergebnisse vorweisen. Eine automatische Einbeziehung in Betriebsrentensysteme (automatic enrollment) führt zu deutlich höheren Beteiligungsraten. Vor diesem Hintergrund hält Markus Roth die Zulassung der reinen Beitragszusage nach dem deutschen Betriebsrentengesetz in Verbindung mit der automatischen Einbeziehung für naheliegend. Eine so mögliche Ausweitung der Bedeutung der privaten Vorsorge ist nicht nur aus demographischen Gründen angezeigt. Sie vermag auch einen Beitrag zur Überwindung der nach Drucklegung sich signifikant verschärfenden aktuellen (Finanzmarkt-)Krise zu leisten. Historisch haben die Betriebsrenten insbesondere nach dem Zweiten Weltkrieg einen wesentlichen Beitrag zur Selbstfinanzierung der deutschen Wirtschaft geleistet. Hieran könnte und sollte mit der Zulassung reiner Beitragszusagen angeknüpft werden.

Weitere Informationen: Markus Roth, Private Altersvorsorge - Betriebsrentenrecht und individuelle Vorsorge; eine rechtsvergleichende Gesamtschau, Beiträge zum ausländischen und internationalen Privatrecht 88, Mohr Siebeck, Tübingen 2009, LIV + 746 S.

  • Geändert am: 26.02.2009
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